ISSA [E-DE] 5000

1. Einleitung15
1.1. Anwendungsbereich dieses ISSA [DE]17
1.1.1. Beziehung zu ISAE 3000 (Revised)18
1.1.2. Beziehung zum geprüften Abschluss18
1.1.3. Skalierbarkeit18
1.2. Anwendungszeitpunkt19
2. Ziele19
3. Definitionen19
4. Anforderungen29
4.1. Durchführung einer betriebswirtschaftlichen Prüfung in Übereinstimmung mit den ISSA [DE]29
4.1.1. Einhaltung der für den Auftrag relevanten Standards29
4.1.2. Text eines ISSA [DE]29
4.1.3. Einhaltung von relevanten Anforderungen29
4.1.3.1. Dokumentation einer Abweichung von einer relevanten Anforderung30
4.1.4. Nichterreichen eines Ziels30
4.2. Annahme und Fortführung des betriebswirtschaftlichen Prüfungsauftrags30
4.3. Qualitätsmanagement auf Praxisebene31
4.4. Qualitätsmanagement auf Auftragsebene31
4.4.1. Gesamtverantwortung für die Steuerung und Erzielung der Qualität31
4.4.1.1. Eigenschaften des Auftragsverantwortlichen32
4.4.2. Relevante berufliche Verhaltensanforderungen, einschließlich derjenigen zur Unabhängigkeit32
4.4.3. Prüfungsfertigkeiten und -techniken, kritische Grundhaltung und pflichtgemäßes Ermessen33
4.4.4. Ressourcen des Auftrags33
4.4.5. Anleitung, Beaufsichtigung und Durchsicht34
4.4.6. Nutzung der Tätigkeit Anderer35
4.4.6.1. Nutzung der Tätigkeit eines anderen Prüfers35
4.4.6.2. Nutzung der Tätigkeit eines Sachverständigen des Prüfers36
4.4.6.3. Nutzung der Tätigkeit der Internen Revision37
4.4.7. Kommunikation zwischen den in den Auftrag Eingebundenen37
4.4.8. Konsultation37
4.4.9. Auftragsbegleitende Qualitätssicherung37
4.4.10. Nachschau und Verbesserung37
4.5. Dolose Handlungen und Verstöße gegen Gesetze und andere Rechtsvorschriften38
4.6. Kommunikation mit dem Management und den für die Überwachung Verantwortlichen38
4.7. Dokumentation39
4.7.1. Übergreifende Dokumentationsanforderungen39
4.7.1.1. Form, Inhalt und Umfang der Auftragsdokumentation39
4.7.1.2. Zusammenstellung der endgültigen Auftragsakte39
4.7.2. Dokumentation in Bezug auf das Qualitätsmanagement40
4.8. Vorbedingungen für eine betriebswirtschaftliche Prüfung40
4.8.1. Feststellung, ob die Vorbedingungen vorliegen40
4.8.1.1. Angemessene Nachhaltigkeitssachverhalte40
4.8.1.2. Eignung und Verfügbarkeit von Kriterien41
4.8.1.3. Nachweise zur Unterstützung des Prüfungsurteils und Form des Prüfungsurteils41
4.8.1.4. Rationaler Zweck41
4.8.2. Entscheidung, den betriebswirtschaftlichen Prüfungsauftrag anzunehmen oder fortzuführen42
4.8.3. Vorbedingungen liegen nach Annahme nicht vor42
4.8.4. In Gesetzen oder anderen Rechtsvorschriften vorgeschriebener Prüfungsvermerk42
4.9. Auftragsbedingungen für die betriebswirtschaftliche Prüfung43
4.9.1. Vereinbarung der Auftragsbedingungen für die betriebswirtschaftliche Prüfung43
4.9.2. Änderungen der Auftragsbedingungen für die betriebswirtschaftliche Prüfung44
4.10. Nachweise45
4.10.1. Planung und Durchführung von Prüfungshandlungen zur Erlangung ausreichender geeigneter Nachweise45
4.10.2. Informationen, deren Nutzung als Nachweise beabsichtigt ist45
4.10.3. Von einem Sachverständigen des Managements durchgeführte Tätigkeit46
4.10.4. Zweifel an der Relevanz und Verlässlichkeit der Informationen, deren Nutzung als Nachweise beabsichtigt ist46
4.11. Planung47
4.11.1. Planungsaktivitäten47
4.11.2. Wesentlichkeit47
4.11.3. Anpassung der Wesentlichkeit im Verlauf der Prüfung47
4.11.4. Dokumentation47
4.12. Prüfungshandlungen zur Risikobeurteilung48
4.12.1. Planung und Durchführung von Prüfungshandlungen zur Risikobeurteilung48
4.12.2. Verständnis von den Nachhaltigkeitssachverhalten und den Nachhaltigkeitsinformationen48
4.12.3. Feststellung der Eignung der angewandten Kriterien49
4.12.4. Verständnis von den Berichterstattungsmethoden der Einheit49
4.12.5. Verständnis von der Einheit und ihrem Umfeld49
4.12.6. Verständnis von dem rechtlichen und regulatorischen Rahmen49
4.12.7. Befragungen und Diskussionen mit geeigneten Parteien49
4.12.8. Verständnis von den Komponenten des IKS der Einheit50
4.12.8.1. Das Kontrollumfeld50
4.12.8.2. Der Risikobeurteilungsprozess der Einheit50
4.12.8.3. Der Prozess der Einheit zur Überwachung des IKS51
4.12.8.4. Das Informationssystem und Kommunikation51
4.12.8.5. Kontrollaktivitäten52
4.12.8.6. Ausgestaltung und Implementierung von Kontrollen52
4.12.9. Identifizierung von Kontrollmängeln53
4.12.10. Identifizierung und Beurteilung der Risiken wesentlicher falscher Darstellungen53
4.12.11. Beurteilung der aus den Prüfungshandlungen zur Risikobeurteilung erlangten Nachweise54
4.12.12. Dokumentation54
4.13. Reaktion auf die Risiken wesentlicher falscher Darstellungen54
4.13.1. Planung und Durchführung weiterer Prüfungshandlungen54
4.13.2. Allgemeine Reaktionen55
4.13.3. Reaktion auf identifizierte oder vermutete dolose Handlungen oder Verstöße gegen Gesetze und andere Rechtsvorschriften56
4.13.4. Funktionsprüfungen56
4.13.5. Substanzielle Prüfungshandlungen57
4.13.5.1. Analytische Prüfungshandlungen58
4.13.6. Stichprobenprüfungen59
4.13.7. Schätzungen und zukunftsorientierte Informationen59
4.13.8. Anpassung der Risikobeurteilung bei einer betriebswirtschaftlichen Prüfung mit hinreichender Sicherheit60
4.13.9. Feststellung, ob zusätzliche Prüfungshandlungen bei einer betriebswirtschaftlichen Prüfung mit begrenzter Sicherheit notwendig sind61
4.13.10. Der Prozess der Einheit zur Zusammenstellung der Nachhaltigkeitsinformationen61
4.13.11. Dokumentation62
4.14. Kumulierung und Würdigung identifizierter falscher Darstellungen63
4.14.1. Kumulierung identifizierter falscher Darstellungen63
4.14.2. Würdigung von identifizierten falschen Darstellungen im weiteren Verlauf der Prüfung63
4.14.3. Kommunikation und Korrektur falscher Darstellungen63
4.14.4. Beurteilung der Auswirkung nicht korrigierter falscher Darstellungen64
4.14.5. Dokumentation64
4.15. Beurteilung der Beschreibung der angewandten Kriterien64
4.16. Nachträgliche Ereignisse64
4.17. Schriftliche Erklärungen vom Management und den für die Überwachung Verantwortlichen65
4.18. Sonstige Informationen67
4.18.1. Erlangung der sonstigen Informationen67
4.18.2. Lesen und Würdigung der sonstigen Informationen67
4.18.3. Reaktion, wenn eine wesentliche Unstimmigkeit vorzuliegen scheint oder sonstige Informationen wesentlich falsch dargestellt erscheinen67
4.18.4. Reaktion, wenn der Prüfer den Schluss zieht, dass eine wesentliche falsche Darstellung der sonstigen Informationen vorliegt68
4.18.5. Reaktion, wenn eine wesentliche falsche Darstellung der Nachhaltigkeitsinformationen vorliegt oder eine Aktualisierung des Verständnisses des Prüfers von der Einheit und ihrem Umfeld notwendig ist68
4.19. Bildung des Prüfungsurteils69
4.19.1. Beurteilung der erlangten Nachweise69
4.19.2. Bildung eines Prüfungsurteils69
4.19.3. Prüfungshemmnis70
4.19.4. Übernahme der Gesamtverantwortung für die Steuerung und Erzielung der Qualität70
4.19.5. Dokumentation71
4.20. Verfassen des Prüfungsvermerks71
4.20.1. Inhalt des Prüfungsvermerks72
4.20.1.1. Name des Auftragsverantwortlichen im Prüfungsvermerk77
4.20.1.2. Bezugnahme auf einen Sachverständigen des Prüfers im Prüfungsvermerk77
4.20.2. Sonstige Angabepflichten77
4.20.3. Aufträge, die in Übereinstimmung mit sowohl ISSA [DE] 5000 als auch anderen Standards für betriebswirtschaftliche Prüfungen durchgeführt werden78
4.20.4. Nicht modifiziertes Prüfungsurteil78
4.20.5. Absatz zur Hervorhebung eines Sachverhalts und Absatz zu einem sonstigen Sachverhalt79
4.20.6. Sonstige Informationen79
4.20.7. Modifiziertes Prüfungsurteil80
4.20.8. Vergleichsinformationen81
4.20.9. Dokumentation82
4.20.9.1. Sachverhalte, die sich nach dem Datum des Prüfungsvermerks ergeben82
5. Anwendungshinweise und sonstige Erläuterungen82
5.1. Einleitung82
5.1.1. Nachhaltigkeitsinformationen (Vgl. Tz. 2-5)82
5.1.2. Voraussetzungen in diesem ISSA (Vgl. Tz. 6-7)83
5.1.3. Berufliche Verhaltensanforderungen (Vgl. Tz. 6(a), 7)83
5.1.4. Qualitätsmanagement (Vgl. Tz. 6(b), 7)84
5.2. Anwendungsbereich dieses ISSA [DE]84
5.2.1. Arten und Darstellung von Nachhaltigkeitsinformationen (Vgl. Tz. 8)84
5.2.2. Betriebswirtschaftliche Prüfungen mit hinreichender und mit begrenzter Sicherheit (Vgl. Tz. 9)85
5.2.3. [Beziehung zu ISAE 3000 (Revised)]86
5.3. Definitionen (Vgl. Tz. 18)86
5.3.1. Aussagen86
5.3.2. Teilbereich86
5.3.3. Teilbereichsprüfer86
5.3.4. Kriterien87
5.3.5. Angabe(n)87
5.3.6. Auftragsverantwortlicher87
5.3.7. Prüfungsrisiko87
5.3.8. Prüfungsteam88
5.3.9. Einheit88
5.3.10. Praxis88
5.3.11. Dolose Handlungen88
5.3.12. Konzern89
5.3.13. Konzernnachhaltigkeitsinformationen89
5.3.14. Vorgesehene Nutzer89
5.3.15. Partner90
5.3.16. Berichtsgrenze90
5.3.17. Substanzielle Prüfungshandlungen90
5.3.18. Nachhaltigkeitsinformationen91
5.3.19. Nachhaltigkeitssachverhalte92
5.4. Durchführung einer betriebswirtschaftlichen Prüfung in Übereinstimmung mit den ISSA [DE]92
5.4.1. Einhaltung der für den Auftrag relevanten Standards (Vgl. Tz. 19-20)92
5.4.2. Text eines ISSA (Vgl. Tz. 21)92
5.4.3. Einhaltung von relevanten Anforderungen (Vgl. Tz. 22-23)93
5.4.3.1. Dokumentation einer Abweichung von einer relevanten Anforderung (Vgl. Tz. 24)94
5.5. Annahme und Fortführung des betriebswirtschaftlichen Prüfungsauftrags94
5.5.1. Relevante berufliche Verhaltensanforderungen, einschließlich derjenigen zur Unabhängigkeit (Vgl. Tz. 26(a), 34-37)94
5.5.2. Spezifische Überlegungen zu Einheiten des öffentlichen Sektors (Vgl. Tz. 26(a), 34)95
5.5.3. Verantwortlichkeiten des Auftragsverantwortlichen für die Annahme und Fortführung (Vgl. Tz. 28)96
5.6. Qualitätsmanagement auf Praxisebene (Vgl. Tz. 30)96
5.7. Qualitätsmanagement auf Auftragsebene98
5.7.1. Gesamtverantwortung für die Steuerung und Erzielung der Qualität (Vgl. Tz. 31-32)98
5.7.1.1. Anwendung der Regelungen oder Maßnahmen der Praxis durch die Mitglieder des Prüfungsteams (Vgl. Tz. 32)100
5.7.1.2. Eigenschaften des Auftragsverantwortlichen (Vgl. Tz. 33)100
5.7.2. Relevante berufliche Verhaltensanforderungen, einschließlich derjenigen zur Unabhängigkeit101
5.7.2.1. Verantwortlichkeiten des Auftragsverantwortlichen für relevante berufliche Verhaltensanforderungen (Vgl. Tz. 35-37)101
5.7.3. Prüfungsfertigkeiten und -techniken, kritische Grundhaltung und pflichtgemäßes Ermessen102
5.7.3.1. Kritische Grundhaltung (Vgl. Tz. 39)102
5.7.3.2. Pflichtgemäßes Ermessen (Vgl. Tz. 40)104
5.7.4. Ressourcen des Auftrags (Vgl. Tz. 41)105
5.7.4.1. Kompetenz und Fähigkeiten des Prüfungsteams (Vgl. Tz. 42)105
5.7.4.2. Ausreichende und angemessene Einbindung in die Tätigkeit einer anderen Praxis als der des Prüfers (Vgl. Tz. 43)107
5.7.4.3. Unzureichende oder ungeeignete zugewiesene oder zur Verfügung gestellte Ressourcen (Vgl. Tz. 44)108
5.7.4.4. Nutzung der zugewiesenen oder zur Verfügung gestellten Ressourcen (Vgl. Tz. 45)109
5.7.5. Anleitung, Beaufsichtigung und Durchsicht109
5.7.5.1. Verantwortlichkeit des Auftragsverantwortlichen für die Anleitung, Beaufsichtigung und Durchsicht (Vgl. Tz. 46)109
5.7.5.2. Anleitung109
5.7.5.3. Beaufsichtigung110
5.7.5.4. Durchsicht110
5.7.5.5. Festlegung von Art, zeitlicher Einteilung und Umfang der Anleitung, Beaufsichtigung und Durchsicht (Vgl. Tz. 47)111
5.7.5.6. Durchsicht der Auftragsdokumentation (Vgl. Tz. 48)111
5.7.5.7. Durchsicht formaler schriftlicher Mitteilungen (Vgl. Tz. 49)113
5.7.6. Nutzung der Tätigkeit Anderer113
5.7.6.1. Nutzung der Tätigkeit eines anderen Prüfers (Vgl. Tz. 50-55)113
5.7.6.2. Einhaltung relevanter beruflicher Verhaltensanforderungen, die für die Nutzung der Tätigkeit eines anderen Prüfers einschlägig sind (Vgl. Tz. 50(a))113
5.7.6.3. Beurteilung der Kompetenz und Fähigkeiten eines anderen Prüfers (Vgl. Tz. 50(b))114
5.7.6.4. Beurteilung von Art, Umfang und Zielen der Tätigkeit eines anderen Prüfers (Vgl. Tz. 50(c))115
5.7.6.5. Erlangung und Beurteilung eines One-To-Many-Berichts (Vgl. Tz. 51-52)115
5.7.6.6. Kommunikationen mit einem anderen Prüfer (Vgl. Tz. 53)116
5.7.6.7. Durchsicht zusätzlicher Dokumentation der von einem anderen Prüfer durchgeführten Tätigkeit (Vgl. Tz. 54)117
5.7.6.8. Aus der Tätigkeit eines anderen Prüfers erlangte Nachweise, die für Zwecke des Prüfers nicht angemessen sind (Vgl. Tz. 55)117
5.7.6.9. Nutzung der Tätigkeit eines Sachverständigen des Prüfers (Vgl. Tz. 56-57)117
5.7.6.10. Beurteilung der Kompetenz, Fähigkeiten und Objektivität eines Sachverständigen des Prüfers (Vgl. Tz. 56(a))118
5.7.6.11. Beurteilung der Kompetenz, Fähigkeiten und Objektivität des externen Sachverständigen des Prüfers (Vgl. Tz. 56(a)-(b))119
5.7.6.12. Verständnis von dem Fachgebiet des Sachverständigen des Prüfers (Vgl. Tz. 56(c))120
5.7.6.13. Vereinbarung mit dem Sachverständigen des Prüfers (Vgl. Tz. 56(c)-(d))121
5.7.6.14. Beurteilung der Angemessenheit der Tätigkeit des Sachverständigen des Prüfers (Vgl. Tz. 57)121
5.7.6.15. Nutzung der Tätigkeit der Internen Revision (Vgl. Tz. 59)122
5.7.7. Kommunikation zwischen den in den Auftrag Eingebundenen (Vgl. Tz. 60)122
5.7.8. Nachschau- und Verbesserung (Vgl. Tz. 63)123
5.8. Dolose Handlungen und Verstöße gegen Gesetze und andere Rechtsvorschriften124
5.8.1. Dolose Handlungen (Vgl. Tz. 64)124
5.8.2. Verstöße gegen Gesetze und andere Rechtsvorschriften (Vgl. Tz. 67)124
5.9. Kommunikation mit dem Management und den für die Überwachung Verantwortlichen (Vgl. Tz. 68)125
5.9.1.1 Spezifische Überlegungen zu Einheiten des öffentlichen Sektors126
5.10. Dokumentation126
5.10.1. Übergreifende Dokumentationsanforderungen126
5.10.1.1. Form, Inhalt und Umfang der Auftragsdokumentation (Vgl. Tz. 69-71)126
5.10.1.2. Zusammenstellung der endgültigen Auftragsakte (Vgl. Tz. 72)128
5.10.2. Dokumentation in Bezug auf das Qualitätsmanagement (Vgl. Tz. 74)129
5.11. Vorbedingungen für eine betriebswirtschaftliche Prüfung129
5.11.1. Feststellung, ob die Vorbedingungen vorliegen129
5.11.1.1. Erlangung vorläufiger Kenntnisse über die Auftragsumstände (Vgl. Tz. 75-76)129
5.11.1.2. Erlangung vorläufiger Kenntnisse über den Umfang der vorgeschlagenen betriebswirtschaftlichen Prüfung (Vgl. Tz. 75(b))129
5.11.1.3. Spezifische Überlegungen zu Einheiten des öffentlichen Sektors (Vgl. Tz. 76)130
5.11.1.4. Würdigung, ob die Einheit über einen Prozess zur Identifizierung der zu berichtenden Nachhaltigkeitsinformationen verfügt (Vgl. Tz. 76(a), Anlage 2)130
5.11.1.5. Eignung der Aufgaben und Verantwortlichkeiten Tz. 76(b))130
5.11.1.6. Angemessene Grundlage für die Nachhaltigkeitsinformationen (Vgl. Tz. 76(b))131
5.11.1.7. Angemessene Nachhaltigkeitssachverhalte (Vgl. Tz. 77)131
5.11.1.8. Eignung und Verfügbarkeit von Kriterien (Vgl. Tz. 78, 107)132
5.11.1.8.1. Geeignete Kriterien für nur einige der Nachhaltigkeitssachverhalte (Vgl. Tz. 78(a))132
5.11.1.8.2. Quellen der Kriterien (Vgl. Tz. 78(b))132
5.11.1.8.3. Merkmale geeigneter Kriterien (Vgl. Tz. 78(c), 107)133
5.11.1.8.4. Verfügbarkeit der Kriterien für die Nutzer (Vgl. Tz. 78(d))133
5.11.1.8.5. Fähigkeit, notwendige Nachweise zu erlangen (Vgl. Tz. 79(a))134
5.11.1.9. Rationaler Zweck (Vgl. Tz. 80)135
5.11.1.9.1. Aussagekräftiger Grad an Prüfungssicherheit bei einer Prüfung mit begrenzter Sicherheit (Vgl. Tz. 80(a))135
5.11.1.9.2. Angemessenheit des Umfangs der betriebswirtschaftlichen Prüfung (Vgl. Tz. 80(c))136
5.11.2. Vorbedingungen liegen nach Annahme nicht vor (Vgl. Tz. 82-83)138
5.12. Auftragsbedingungen für die betriebswirtschaftliche Prüfung139
5.12.1. Vereinbarung der Auftragsbedingungen für die betriebswirtschaftliche Prüfung (Vgl. Tz. 85)139
5.12.2. Änderungen der Auftragsbedingungen für die betriebswirtschaftliche Prüfung (Vgl. Tz. 87)140
5.13. Nachweise140
5.13.1. Planung und Durchführung von Prüfungshandlungen zur Erlangung ausreichender geeigneter Nachweise (Vgl. Tz. 89)140
5.13.1.1. Planung und Durchführung von Prüfungshandlungen in einer Weise, die nicht einseitig ausgerichtet ist (Vgl. Tz. 89(a))141
5.13.1.2. Prüfungshandlungen, die unter den Umständen angemessen sind (Vgl. Tz. 89(b))142
5.13.1.3. Ausreichender Umfang und Eignung von Nachweisen (Vgl. Tz. 89(b))143
5.13.1.4. Qualitative Informationen (Vgl. Tz. 89(b))144
5.13.1.5. Zukunftsorientierte Informationen (Vgl. Tz. 89(b))145
5.13.2. Informationen, deren Nutzung als Nachweise beabsichtigt ist146
5.13.2.1. Beurteilung der Relevanz und Verlässlichkeit von Informationen, deren Nutzung als Nachweise beabsichtigt ist (Vgl. Tz. 90)146
5.13.2.2. Form, Verfügbarkeit, Zugänglichkeit und Verständlichkeit von Informationen147
5.13.2.3. Informationsquellen149
5.13.2.4. Eigenschaften der Relevanz und Verlässlichkeit von Informationen150
5.13.2.4.1. Relevanz150
5.13.2.4.2. Verlässlichkeit150
5.13.2.4.3. Faktoren, die sich auf das pflichtgemäße Ermessen des Prüfers hinsichtlich der Eigenschaften der Relevanz und Verlässlichkeit auswirken150
5.13.2.5. Von der Einheit erstellte Informationen (Vgl. Tz. 91)152
5.13.3. Von einem Sachverständigen des Managements durchgeführte Tätigkeit (Vgl. Tz. 92)152
5.13.3.1. Kompetenz und Fähigkeiten des Sachverständigen des Managements (Vgl. Tz. 92(a))153
5.13.3.2. Erlangung eines Verständnisses von der vom Sachverständigen des Managements durchgeführten Tätigkeit (Vgl. Tz. 92(b))153
5.13.3.3. Erlangung eines Verständnisses darüber, wie die von diesem Sachverständigen erstellten Informationen vom Management bei der Erstellung der Nachhaltigkeitsinformationen genutzt wurden (Vgl. Tz. 92(c))154
5.13.3.4. Beurteilung der Eignung der Tätigkeit des Sachverständigen des Managements (Vgl. Tz. 92(d))154
5.13.4. Zweifel an der Relevanz und Verlässlichkeit der Informationen, deren Nutzung als Nachweise beabsichtigt ist (Vgl. Tz. 93-94)154
5.14. Planung155
5.14.1. Prüfungsstrategie und Prüfungsprogramm (Vgl. Tz. 95)155
5.14.1.1. Planungsaktivitäten155
5.14.1.2. Skalierbarkeit157
5.14.1.3. Art, zeitliche Einteilung und Umfang der geplanten Prüfungshandlungen158
5.14.2. Prüfungsstrategie und Prüfungsprogramm für Konzernnachhaltigkeitsprüfungen159
5.14.2.1. Nachhaltigkeitsinformationen, zu denen Prüfungstätigkeiten durchgeführt werden (Vgl. Tz. 96(a))159
5.14.2.2. Für die Durchführung des Auftrags notwendige Ressourcen (Vgl. Tz. 96(b))160
5.14.2.3. Ob Nachweise aus der von (einem) anderen Prüfer(n) durchgeführten Tätigkeit zu erlangen sind (Vgl. Tz. 96(c))161
5.14.3. Wesentlichkeit (Vgl. Tz. 98-100)161
5.14.3.1. Qualitative Faktoren (Vgl. Tz. 98(a))163
5.14.3.2. Überlegungen zur Wesentlichkeit für quantitative Angaben (Vgl. Tz. 98(b))165
5.14.3.3. Wenn die Einheit verpflichtet ist, sowohl die finanzielle Wesentlichkeit als auch die Wesentlichkeit der Auswirkungen anzuwenden (Vgl. Tz. 99)166
5.14.3.4. Toleranzwesentlichkeit (Vgl. Tz. 100)166
5.14.4. Anpassung der Wesentlichkeit im Verlauf der Prüfung (Vgl. Tz. 101)167
5.15. Prüfungshandlungen zur Risikobeurteilung167
5.15.1. Planung und Durchführung von Prüfungshandlungen zur Risikobeurteilung (Vgl. Tz. 103L–105)167
5.15.1.1. Würdigung von Informationen aus den Prüfungshandlungen zur Annahme und Fortführung des Auftrags (Vgl. Tz. 104)169
5.15.1.2. Diskussion im Prüfungsteam (Vgl. Tz. 105)169
5.15.2. Verständnis von den Nachhaltigkeitssachverhalten und den Nachhaltigkeitsinformationen (Vgl. Tz. 106)170
5.15.3. Feststellung der Eignung der angewandten Kriterien (Vgl. Tz. 107)171
5.15.3.1. Besondere Überlegungen zur Feststellung der Eignung der Kriterien für qualitative Informationen (Vgl. Tz. 78(c), 107)173
5.15.3.2. Besondere Überlegungen zur Feststellung der Eignung von Kriterien für Prozesse, Systeme und Kontrollen (Vgl. Tz. 78(c), 107)173
5.15.3.3. Besondere Überlegungen zur Feststellung der Eignung der Kriterien für Leistung (Vgl. Tz. 78(c), 107)174
5.15.3.4. Besondere Überlegungen zur Feststellung der Eignung der Kriterien für zukunftsorientierte Nachhaltigkeitsinformationen (Vgl. Tz. 78(c), 107)174
5.15.4. Relevanz der Kriterien (Vgl. Tz. 78(c)(i), 107)174
5.15.4.1. Würdigung der Relevanz der Kriterien, wenn die finanzielle Wesentlichkeit oder die Wesentlichkeit der Auswirkungen gelten (Vgl. Tz. 99, 107)176
5.15.4.2. Vollständigkeit der Kriterien (Vgl. Tz. 78(c)(ii), 107)176
5.15.4.3. Verlässlichkeit der Kriterien (Vgl. Tz. 78(c)(iii), 107)176
5.15.4.4. Neutralität der Kriterien (Vgl. Tz. 78(c)(iv), 107)176
5.15.4.5. Verständlichkeit der Kriterien (Vgl. Tz. 78(c)(v), 107)177
5.15.5. Verständnis von den Berichterstattungsmethoden der Einheit (Vgl. Tz. 108-109)178
5.15.6. Verständnis von der Einheit und ihrem Umfeld179
5.15.6.1. Ein Verständnis von den betrieblichen Tätigkeiten der Einheit, ihrer Rechts- und Organisationsstruktur, Eigentümerschaft, Führung und Überwachung sowie ihres Geschäftsmodells (Vgl. Tz. 110(a))179
5.15.6.2. Verständnis von der Berichtsgrenze (Vgl. Tz 110(b))180
5.15.6.3. Verständnis von den Zielen, Zielvorgaben oder strategischen Zielen der Einheit (Vgl. Tz. 110(c))180
5.15.6.4. Verständnis von dem rechtlichen und regulatorischen Rahmen (Vgl. Tz. 111)181
5.15.7. Befragungen und Diskussionen mit geeigneten Parteien (Vgl. Tz. 112)181
5.15.8. Verständnis von den Komponenten des IKS der Einheit (Vgl. Tz. 113L, 113R)182
5.15.8.1. Das Kontrollumfeld (Vgl. Tz. 114L, 114R)183
5.15.8.2. Skalierbarkeit184
5.15.8.3. Der Risikobeurteilungsprozess der Einheit (Vgl. Tz. 115L, 115R)184
5.15.8.4. Der Prozess der Einheit zur Überwachung des IKS (Vgl. Tz. 116L, 116R)185
5.15.8.4.1. Skalierbarkeit186
5.15.8.5. Das Informationssystem und Kommunikation (Vgl. Tz. 117-118)186
5.15.8.5.1. Skalierbarkeit187
5.15.8.6. Verständnis von dem Prozess der Einheit zur Identifizierung von zu berichtenden Nachhaltigkeitsinformationen (Vgl. Tz. 117(a))188
5.15.8.7. Verständnis davon, wie Informationen aus externen Quellen aufgezeichnet, verarbeitet, korrigiert und aufgenommen werden (Vgl. Tz. 117b))189
5.15.8.8. Beurteilung des Informationssystems zur Unterstützung der Aufstellung der Nachhaltigkeitsinformationen (Vgl. Tz. 118)189
5.15.8.9. Kontrollaktivitäten (Vgl. Tz. 119R, 120L)189
5.15.9. Ausgestaltung und Implementierung von Kontrollen (Vgl. Tz. 120L, 120R)190
5.15.10. Identifizierung von Kontrollmängeln (Vgl. Tz. 121)191
5.15.11. Identifizierung und Beurteilung der Risiken wesentlicher falscher Darstellungen (Vgl. Tz. 122L, 122R)192
5.15.11.1. Aussagen195
5.15.12. Außerkraftsetzung von Kontrollen durch das Management (Risikobeurteilung) (Vgl. Tz. 123R)196
5.15.13. Beurteilung der aus den Prüfungshandlungen zur Risikobeurteilung erlangten Nachweise (Vgl. Tz. 124)196
5.16. Reaktion auf die Risiken wesentlicher falscher Darstellungen197
5.16.1. Planung und Durchführung weiterer Prüfungshandlungen (Vgl. Tz. 126L–127)197
5.16.2. Allgemeine Reaktionen (Vgl. Tz. 128L, 128R)200
5.16.2.1. Reaktion auf identifizierte oder vermutete dolose Handlungen oder Verstöße gegen Gesetze und andere Rechtsvorschriften (Vgl. Tz. 129-131)201
5.16.3. Funktionsprüfungen (Vgl. Tz. 132, 135)203
5.16.4. Substanzielle Prüfungshandlungen (Vgl. Tz. 140R)204
5.16.4.1. Verfahren der externen Bestätigung (Vgl. Tz. 141R)204
5.16.4.2. Ausweitung der Schlussfolgerungen aus vorgelagert durchgeführten substanziellen Prüfungshandlungen (Vgl. Tz. 142)205
5.16.5. Analytische Prüfungshandlungen (Vgl. Tz. 143L–143R)205
5.16.6. Stichprobenprüfungen (Vgl. Tz. 145)206
5.16.7. Schätzungen und zukunftsorientierte Informationen (Vgl. Tz. 146L, 146R)207
5.16.7.1. Beurteilung, ob die Methode angemessen ausgewählt und angewandt wurde (Vgl. Tz. 146R(b)(i)a.)208
5.16.7.2. Beurteilung, ob die Annahmen angemessen sind (Vgl. Tz. 146R(b)(i)b.)208
5.16.7.3. Beurteilung, ob die Daten angemessen sind (Vgl. Tz. 146R(b)(i)c.)208
5.16.7.4. Änderungen gegenüber vorherigen Zeiträumen, die nicht auf neuen Umständen oder neuen Informationen basieren (Vgl. Tz. 146L(a)(iii), 146R(b)(i))209
5.16.7.5. Entwicklung einer Punktschätzung oder Bandbreite (Vgl. Tz. 146R (b)(ii))209
5.16.8. Anpassung der Risikobeurteilung bei einer betriebswirtschaftlichen Prüfung mit hinreichender Sicherheit (Vgl. Tz. 147R)210
5.16.9. Feststellung, ob zusätzliche Prüfungshandlungen bei einer betriebswirtschaftlichen Prüfung mit begrenzter Sicherheit notwendig sind (Vgl. Tz. 148L)210
5.16.10. Der Prozess der Einheit zur Zusammenstellung der Nachhaltigkeitsinformationen (Vgl. Tz. 149L, 150R)211
5.17. Kumulierung und Würdigung identifizierter falscher Darstellungen211
5.17.1. Kumulierung identifizierter falscher Darstellungen (Vgl. Tz. 153)211
5.17.1.1. Würdigung, ob identifizierte falsche Darstellungen auf dolosen Handlungen beruhen können (Vgl. Tz. 154)214
5.17.2. Würdigung von identifizierten falschen Darstellungen im weiteren Verlauf der Prüfung (Vgl. Tz. 155)215
5.17.3. Kommunikation und Korrektur falscher Darstellungen (Vgl. Tz. 156-158)215
5.17.4. Beurteilung der Auswirkung nicht korrigierter falscher Darstellungen (Vgl. Tz. 160)216
5.17.4.1. Sonstige Würdigungen falscher Darstellungen217
5.17.4.2. Messungs- oder Beurteilungunsicherheit219
5.18. Beurteilung der Beschreibung der angewandten Kriterien (Vgl. Tz. 162)221
5.19. Nachträgliche Ereignisse (Vgl. Tz. 163-164)222
5.20. Schriftliche Erklärungen vom Management und den für die Überwachung Verantwortlichen (Vgl. Tz. 165)223
5.21. Sonstige Informationen224
5.21.1. Erlangung der sonstigen Informationen (Vgl. Tz. 171)224
5.21.2. Lesen und Würdigung der sonstigen Informationen (Vgl. Tz. 172)224
5.21.3. Reaktion, wenn der Prüfer den Schluss zieht, dass eine wesentliche falsche Darstellung der sonstigen Informationen vorliegt225
5.21.3.1. Reaktion, wenn der Prüfer den Schluss zieht, dass eine wesentliche falsche Darstellung in vor dem Datum des Prüfungsvermerks erlangten sonstigen Informationen vorliegt (Vgl. Tz. 175-176)225
5.21.3.2. Reaktion, wenn der Prüfer den Schluss zieht, dass eine wesentliche falsche Darstellung in nach dem Datum des Prüfungsvermerks erlangten sonstigen Informationen vorliegt (Vgl. Tz. 175-176)225
5.21.3.3. Auswirkungen auf den Vermerk (Vgl. Tz. 176(a))226
5.21.3.4. Niederlegung des Auftrags (Vgl. Tz. 176(b))226
5.21.4. Reaktion, wenn eine wesentliche falsche Darstellung in den Nachhaltigkeitsinformationen vorliegt oder eine Aktualisierung des Verständnisses des Prüfers von der Einheit und ihrem Umfeld notwendig ist (Vgl. Tz. 177)226
5.22. Bildung des Prüfungsurteils227
5.22.1. Beurteilung der erlangten Nachweise (Vgl. Tz. 178)227
5.22.1.1. Erlangte Nachweise, die nicht mit anderen Nachweisen in Einklang stehen (Vgl. Tz. 180)228
5.22.2. Bildung eines Prüfungsurteils (Vgl. Tz. 181-184)229
5.22.2.1. Beurteilung, ob die Nachhaltigkeitsinformationen eine sachgerechte Gesamtdarstellung erreichen (Vgl. Tz. 182)229
5.22.3. Prüfungshemmnis (Vgl. Tz. 185)230
5.22.4. Übernahme der Gesamtverantwortung für die Steuerung und Erzielung der Qualität (Vgl. Tz. 186(d)(i))230
5.22.5. Dokumentation (Vgl. Tz. 187)231
5.23. Verfassen des Prüfungsvermerks232
5.23.1. Wirksam im Prüfungsvermerk kommunizieren (Vgl. Tz. 188-189)232
5.23.2. Inhalt des Prüfungsvermerks (Vgl. Tz. 190)233
5.23.2.1. Überschrift des Prüfungsvermerks (Vgl. Tz. 190(a))233
5.23.2.2. Empfänger (Vgl. Tz. 190(b))233
5.23.2.3. Das Prüfungsurteil (Vgl. Tz. 190(c))233
5.23.2.3.1. Der erlangte Grad an Prüfungssicherheit (Vgl. Tz. 190(c)(iii)233
5.23.2.3.2. Identifizierung oder Beschreibung der Nachhaltigkeitsinformationen (Vgl. Tz. 190(c)(iv))233
5.23.2.4. Formulierung des Prüfungsurteils (Vgl. Tz. 190(c)(vi)-(vii), 198L, 198R)234
5.23.2.5. Identifizierung der angewandten Kriterien (Vgl. Tz. 190(c)(vii))236
5.23.2.6. Informieren der vorgesehenen Nutzer über den Kontext, in dem das Prüfungsurteil zu lesen ist (Vgl. Tz. 190(c)(ix))237
5.23.2.7. Abschnitt „Grundlage für das Prüfungsurteil“ (Vgl. Tz. 190(d))237
5.23.2.7.1. Erklärung, dass die Prüfung in Übereinstimmung mit diesem ISSA durchgeführt wurde (Vgl. Tz. 190(d)(i))237
5.23.2.7.2. Erklärung über für bestimmte Einheiten spezifische Unabhängigkeitsanforderungen (Vgl. Tz.190(d)(v))237
5.23.2.7.3. Verantwortlichkeiten für die Nachhaltigkeitsinformationen (Vgl. Tz. 190(f))238
5.23.2.7.4. Anwendbarkeit der Verantwortlichkeit für die sachgerechte Gesamtdarstellung der Nachhaltigkeitsinformationen (Vgl. Tz. 190(f)(i)a.)238
5.23.2.7.5. Inhärente Grenzen bei der Aufstellung der Nachhaltigkeitsinformationen (Vgl. Tz. 190(g))238
5.23.2.7.6. Eine informative Zusammenfassung der durchgeführten Tätigkeiten als Grundlage für das Prüfungsurteil (Vgl. Tz. 190(i))240
5.23.2.7.7. Datum des Prüfungsvermerks (Vgl. Tz. 190(l))241
5.23.2.7.8. Form des Prüfungsvermerks (Vgl. Tz. 190)241
5.23.2.8. Name des Auftragsverantwortlichen im Prüfungsvermerk (Vgl. Tz. 191)243
5.23.2.9. Bezugnahme auf einen Sachverständigen des Prüfers im Prüfungsvermerk (Vgl. Tz. 192)244
5.23.3. Sonstige Angabepflichten245
5.23.3.1. In Gesetzen oder anderen Rechtsvorschriften vorgeschriebener Prüfungsvermerk (Vgl. Tz. 193-194)245
5.23.4. Absatz zur Hervorhebung eines Sachverhalts und Absatz zu einem sonstigen Sachverhalt245
5.23.4.1. Der Unterschied zwischen inhärenten Grenzen, Absätzen zur Hervorhebung eines Sachverhalts und Absätzen zu einem sonstigen Sachverhalt (Vgl. Tz. 199)245
5.23.4.2. Für einen speziellen Zweck konzipierte Kriterien (Vgl. Tz. 200)246
5.23.5. Sonstige Informationen (Vgl. Tz. 201-202)247
5.23.6. Modifiziertes Prüfungsurteil (Vgl. Tz. 203-206)247
5.23.6.1. Auswirkung von eingeschränkten Prüfungsurteilen aufgrund eines Prüfungshemmnisses auf die Erklärung zu sonstigen Informationen (Vgl. Tz. 203(a))247
5.23.6.2. Die Auswirkung von modifizierten Prüfungsurteilen aufgrund von nicht korrigierten falschen Darstellungen auf die Erklärung zu sonstigen Informationen (Vgl. Tz. 203(b))247
5.23.6.3. Die Auswirkungen des Sachverhalts sind umfassend (Vgl. Tz. 204)248
5.23.6.4. Beispiele für modifizierte Prüfungsurteile (Vgl. Tz. 203)248
5.23.7. Vergleichsinformationen (Vgl. Tz. 207-211)250
5.23.8. Dokumentation250
5.23.8.1. Sachverhalte, die sich nach dem Datum des Vermerks des Prüfers ergeben (Vgl. Tz. 212)250
Anlage 1252
Nachhaltigkeitssachverhalte und Nachhaltigkeitsinformationen252
Anlage 2254
Die Würdigung des Prozesses der Einheit zur Identifizierung von zu berichtenden Nachhaltigkeitsinformationen durch den Prüfer254
Anlage 3258
Beispiele für Prüfungsvermerke zu Nachhaltigkeitsinformationen258
ISA [DE] 720 (REVISED) VERANTWORTLICHKEITEN DES ABSCHLUSSPRÜFERS IM ZUSAMMENHANG MIT SONSTIGEN INFORMATIONEN281

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