ISSA [E-DE] 5000
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ben wird. Der Inhalt eines Absatzes zur Hervorhebung eines Sachverhalts schließt eine ein deutige Bezugnahme auf den hervorgehobenen Sachverhalt und auf die Stelle in den Nach haltigkeitsinformationen ein, an der relevante Angaben zu finden sind, die den Sachverhalt vollständig beschreiben. Er weist auch darauf hin, dass das Prüfungsurteil im Hinblick auf den hervorgehobenen Sachverhalt nicht modifiziert ist. Ein Absatz zur Hervorhebung eines Sach verhalts kann angemessen sein, wenn z.B.: a. unterschiedliche Kriterien genutzt wurden oder die Kriterien angepasst, aktualisiert oder anders als in vorhergehenden Zeiträumen ausgelegt wurden, und dies eine grundlegende Auswirkung auf die Nachhaltigkeitsinformationen hatte b. ein Systemausfall während eines Teils des Zeitraums sich auf die Funktion von Kon trollen oder die Aufzeichnung von Sachverhalten, die für den Auftrag wesentlich sind, ausgewirkt hat. A581 Der Inhalt eines Absatzes zu einem sonstigen Sachverhalt spiegelt eindeutig wider, dass es nicht erforderlich ist, diesen sonstigen Sachverhalt in den Nachhaltigkeitsinformationen darzu stellen und anzugeben. Ein Absatz zu einem sonstigen Sachverhalt schließt nicht Informatio nen ein, deren Zurverfügungstellung dem Prüfer aufgrund von Gesetzen, anderen Rechtsvor schriften oder beruflichen Anforderungen, z.B. beruflichen Verhaltensstandards zur Vertrau lichkeit von Informationen, untersagt ist. Ein Absatz zu einem sonstigen Sachverhalt schließt auch nicht Informationen ein, deren Angabe durch das Management erforderlich ist. Ein Ab satz zu einem sonstigen Sachverhalt kann angemessen sein, wenn sich bspw. der Auftrags umfang gegenüber dem vorhergehenden Zeitraum deutlich geändert hat und dies in den Nach haltigkeitsinformationen nicht erklärt wurde. A582 Eine häufige Verwendung von Absätzen zur Hervorhebung eines Sachverhalts oder zu einem sonstigen Sachverhalt kann die Wirksamkeit der Kommunikation des Prüfers über solche Sachverhalte verringern. Absätze zur Hervorhebung eines Sachverhalts oder zu einem sons A583 In manchen Fällen kann es sein, dass die angewandten Kriterien, die zur Messung oder Be urteilung des Nachhaltigkeitssachverhalts genutzt werden, für einen speziellen Zweck konzi piert sind. Beispielsweise kann eine Aufsichtsbehörde bestimmte Einheiten verpflichten, be stimmte angewandte Kriterien, die für regulatorische Zwecke konzipiert wurden, zu nutzen. Um Missverständnisse zu vermeiden, macht der Prüfer die Leser des Prüfungsvermerks auf diese Tatsache aufmerksam und darauf, dass es daher sein kann, dass die Nachhaltigkeitsin formationen für einen anderen Zweck nicht geeignet sind. A584 Zusätzlich zu dem nach Tz. 200 erforderlichen Aufmerksammachen kann der Prüfer es für angemessen erachten, darauf hinzuweisen, dass der Prüfungsvermerk ausschließlich für be stimmte Nutzer vorgesehen ist. Abhängig von den Auftragsumständen, z.B. den Gesetzen oder anderen Rechtsvorschriften des bestimmten Rechtsraums, kann dies durch eine Be schränkung der Weitergabe oder Verwendung des Prüfungsvermerks erreicht werden. Ob wohl ein Prüfungsvermerk auf diese Weise beschränkt werden kann, weist das Nichtvorhan densein einer Beschränkung hinsichtlich eines bestimmten Nutzers oder Zwecks an sich nicht darauf hin, dass eine rechtliche Verantwortlichkeit des Prüfers in Bezug auf diesen Nutzer oder für diesen Zweck besteht. Ob eine rechtliche Verantwortlichkeit besteht, wird von den rechtli chen Umständen des jeweiligen Falls und dem relevanten Rechtsraum abhängen. tigen Sachverhalt sind kein Ersatz für ein modifiziertes Prüfungsurteil. 5.23.4.2. Für einen speziellen Zweck konzipierte Kriterien (Vgl. Tz. 200)
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