ISSA [E-DE] 5000
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5.23.5. Sonstige Informationen (Vgl. Tz. 201-202) A585 Erklärt der Prüfer die Nichtabgabe eines Prüfungsurteils zu den Nachhaltigkeitsinformationen, enthält der Prüfungsvermerk keinen Abschnitt „Sonstige Informationen“, da die Bereitstellung weiterer Details über die Prüfung, einschließlich eines Abschnitts zur Behandlung von sonsti gen Informationen, die Erklärung der Nichtabgabe eines Prüfungsurteils zu den Nachhaltig keitsinformationen als Ganzes überschatten kann. A586 Schließen die sonstigen Informationen den Abschluss ein, der vom Prüfer oder der Praxis des Prüfers geprüft wurde, wird dies i.d.R. in dem Abschnitt zu sonstigen Informationen des Prü fungsvermerks durch Ausweitung der nach Tz. 202(c) erforderlichen Erklärung, angespro chen, um darauf hinzuweisen, dass kein Prüfungsurteil zu den sonstigen Informationen als Teil der Prüfung der Nachhaltigkeitsinformationen abgegeben wird, aber dass der Prüfer oder die Praxis des Prüfers den Abschluss, der Bestandteil der sonstigen Informationen ist, geprüft hat und ein gesondertes Prüfungsurteil des Abschlussprüfers, das in den sonstigen Informati onen enthalten ist, dazu abgegeben hat. 5.23.6. Modifiziertes Prüfungsurteil (Vgl. Tz. 203-206) 5.23.6.1. Auswirkung von eingeschränkten Prüfungsurteilen aufgrund eines Prüfungs hemmnisses auf die Erklärung zu sonstigen Informationen (Vgl. Tz. 203(a)) A587 Besteht ein Prüfungshemmnis im Hinblick auf ein wesentliches Element in den Nachhaltig keitsinformationen, wird der Prüfer keine ausreichenden geeigneten Nachweise über diesen Sachverhalt erlangt haben. Unter diesen Umständen kann es sein, dass der Prüfer nicht in der Lage ist, den Schluss zu ziehen, ob die mit diesem Sachverhalt zusammenhängenden Anga ben in den sonstigen Informationen zu einer wesentlichen falschen Darstellung der sonstigen Informationen führen oder nicht. Dementsprechend kann es notwendig sein, dass der Prüfer die nach Tz. 202(e)(i) erforderliche Erklärung modifiziert, um darauf hinzuweisen, dass er nicht in der Lage ist, die vom Management vorgenommene Beschreibung des Sachverhalts in den sonstigen Informationen, bzgl. dessen das Prüfungsurteil zu den Nachhaltigkeitsinformatio nen, wie im Absatz zur Grundlage für das eingeschränkte Prüfungsurteil erläutert, einge schränkt wurde, zu würdigen. Der Prüfer ist dennoch verpflichtet, etwaige andere nicht korri gierte wesentliche falsche Darstellungen der sonstigen Informationen, die identifiziert wurden, zu berichten. 5.23.6.2. Die Auswirkung von modifizierten Prüfungsurteilen aufgrund von nicht korri gierten falschen Darstellungen auf die Erklärung zu sonstigen Informationen (Vgl. Tz. 203(b)) A588 Es kann sein, dass ein eingeschränktes oder versagtes Prüfungsurteil zu den Nachhaltig keitsinformationen keine Auswirkung auf die nach Tz. 202(e) erforderliche Erklärung zu sons tigen Informationen hat, wenn der Sachverhalt, für den das Prüfungsurteil modifiziert wurde, nicht in den sonstigen Informationen enthalten oder darin anderweitig behandelt ist und sich der Sachverhalt auf keinen Bestandteil der sonstigen Informationen auswirkt. Unter anderen Umständen kann es sein, dass sich für diese Berichterstattung im Vermerk Auswirkungen er geben, wie in Tz. A589-A590 beschrieben. A589 Ist das Prüfungsurteil eingeschränkt, kann gewürdigt werden, ob die sonstigen Informationen wesentlich falsch dargestellt sind bzgl. desselben Sachverhalts wie der, der zum einge-
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