ISSA [E-DE] 5000

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5.23.7. Vergleichsinformationen (Vgl. Tz. 207-211) A596 Gesetze oder andere Rechtsvorschriften, die Kriterien oder die Bedingungen des Auftrags können die Anforderungen hinsichtlich der Darstellung, Berichterstattung und Prüfung der Ver gleichsinformationen in den Nachhaltigkeitsinformationen spezifizieren. A597 Gibt es Unstimmigkeiten zwischen den Vergleichsinformationen und den Nachhaltigkeitsinfor mationen des Berichtszeitraums, kann der Prüfer die Gründe für diese Unterschiede würdigen, um zu beurteilen, ob diese Unstimmigkeiten in Übereinstimmung mit den Kriterien behandelt werden. Enthalten Nachhaltigkeitsinformationen Informationen im Periodenvergleich, wie z.B. Verweise auf prozentuale Verringerungen oder Erhöhungen bei Kennzahlen oder leistungsbe zogenen Schlüsselindikatoren, ist es wichtig, dass der Prüfer die Angemessenheit der Verglei che würdigt. Diese können unangemessen sein aufgrund von: a. bedeutsamen Änderungen der betrieblichen Tätigkeiten gegenüber dem vorhergehen den Zeitraum b. bedeutsamen Änderungen der Umrechnungsfaktoren c. bedeutsamen Änderungen der Annahmen oder d. Unstimmigkeiten bei Quellen oder Methoden der Messung oder Beurteilung. A598 Es kann notwendig sein, in einem vorhergehenden Zeitraum berichteten Informationen in Übereinstimmung mit Gesetzen oder anderen Rechtsvorschriften oder den angewandten Kri terien anzupassen aufgrund von z.B. verbesserten wissenschaftlichen Erkenntnissen, bedeut samer struktureller Veränderungen in der Einheit, der Verfügbarkeit genauerer Quantifizie rungsmethoden oder der Entdeckung eines bedeutsamen Fehlers. A599 Werden Vergleichsinformationen mit den aktuellen Nachhaltigkeitsinformationen dargestellt, aber wird im Prüfungsurteil nicht auf einige oder sämtliche dieser Vergleichsinformationen Be zug genommen, ist es wichtig, dass der Status dieser Informationen sowohl in den Nachhal tigkeitsinformationen als auch im Prüfungsvermerk in Übereinstimmung mit Tz. 209 und 210 eindeutig identifiziert wird. A600 Die Identifizierung von Informationen, die nach Tz. 209 und 210 in einen Absatz „Sonstiger Sachverhalt“ im Hinblick auf eine zu den Vergleichsinformationen im vorhergehenden Zeit raum durchgeführten betriebswirtschaftlichen Prüfung aufzunehmen sind, kann komplex sein und lange dauern. Unter diesen Umständen kann es angemessen sein, diese Informationen durch Verweis aufzunehmen, wenn sie in den Nachhaltigkeitsinformationen enthalten sind, oder als eine Anlage zum Prüfungsvermerk. A601 Schließt der Auftrag keine Prüfung von Vergleichsinformationen ein, besteht die Anforderung, Prüfungshandlungen unter den von Tz. 211 behandelten Umständen durchzuführen, darin, die berufliche Verpflichtung des Prüfers zu erfüllen, nicht wissentlich mit wesentlichen falschen oder irreführenden Informationen in Verbindung gebracht zu werden. 5.23.8. Dokumentation 5.23.8.1. Sachverhalte, die sich nach dem Datum des Vermerks des Prüfers ergeben (Vgl. Tz. 212) A602 Beispiele für außergewöhnliche Umstände schließen Tatsachen ein, die dem Prüfer erst nach dem Datum des Prüfungsvermerks bekannt werden, die jedoch zu diesem Datum bereits be standen und – wären sie zu diesem Datum bekannt gewesen – dazu hätten führen können,

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