ISA[E-DE] 570 Rev 2024 inkl Folgeaenderungen

ISA [E-DE] 570 (Revised 2024)

dass das Management die Fähigkeit der Einheit zur Fortführung der Geschäftstätigkeit ein schätzt, selbst wenn die Rechnungslegungsgrundsätze keine explizite Anforderung enthalten, dies zu tun. D.4.1 IAS 1.25 bzw. IAS 8.6K verlangen explizit, dass das Management bei der Aufstellung eines IFRS-Abschlusses die Fähigkeit eines Unternehmens, den Geschäftsbetrieb fortzuführen, ein schätzt. Diese Einschätzung ist auch Voraussetzung für die Aufstellung eines HGB-Abschlus ses und berührt Fragen des Ansatzes, der Bewertung (§ 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB), des Auswei ses oder der Erläuterungen zum Abschluss. Damit ist es auch bei Aufstellung sämtlicher HGB Abschlüsse erforderlich, dass die gesetzlichen Vertreter eine Einschätzung der Fähigkeit des Unternehmens zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit vornehmen (vgl. D.A4.1). D.4.2 Der Lagebericht hat nach § 289 bzw. § 315 HGB den Geschäftsverlauf einschließlich des Ge schäftsergebnisses und die Lage so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird. Die Einschätzung der gesetzlichen Vertreter zur Fähigkeit des Unternehmens zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit bei der Aufstellung des Ab schlusses, einschließlich der Feststellung ggf. bestehender wesentlicher Unsicherheiten (be standsgefährdende Risiken), wird sich auf die Berichterstattung im Lagebericht auswirken, insb. auf die Beurteilung und Erläuterung der voraussichtlichen Entwicklung mit ihren wesent lichen Chancen und Risiken. Gleiches gilt für ggf. bestehende entwicklungsbeeinträchtigende Tatsachen. 5 Die Einschätzung des Managements von der Fähigkeit der Einheit zur Fortführung der Ge schäftstätigkeit beinhaltet eine zu einem bestimmten Zeitpunkt vorgenommene Beurteilung der inhärent unsicheren künftigen Ergebnisse von Ereignissen oder Gegebenheiten. Für diese Beurteilung sind die folgenden Faktoren relevant: ● Der Grad der mit dem Ergebnis eines Ereignisses oder einer Gegebenheit verbunde nen Unsicherheit nimmt deutlich zu, je weiter in der Zukunft ein Ereignis oder eine Ge gebenheit oder das Ergebnis eintritt. Aus diesem Grund legen die meisten Werke von Rechnungslegungsgrundsätzen, die eine explizite Einschätzung des Managements er fordern, den Mindestzeitraum fest, für den das Management verpflichtet ist, sämtliche verfügbaren Informationen zu berücksichtigen. ● Die Größe und Komplexität der Einheit, die Art und der Zustand ihrer Geschäftstätigkeit sowie der Grad, zu dem sie durch externe Faktoren beeinflusst wird, wirken sich auf die Beurteilung des Ergebnisses von Ereignissen oder Gegebenheiten aus. ● Jede Beurteilung über die Zukunft basiert auf Informationen, die zum Zeitpunkt der Be urteilung verfügbar sind. Nachträgliche Ereignisse können zu Ergebnissen führen, die nicht in Einklang stehen mit Beurteilungen, die zum Zeitpunkt ihrer Vornahme vertret bar waren. 1.3.2. Verantwortlichkeiten des Abschlussprüfers 6 Die Verantwortlichkeiten des Abschlussprüfers bestehen darin, ausreichende geeignete Prü fungsnachweise zu erlangen und eine Schlussfolgerung zu ziehen über die Angemessenheit der vom Management bei der Aufstellung des Abschlusses vorgenommenen Anwendung des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Geschäftstätigkeit, sowie aufgrund der er langten Prüfungsnachweise eine Schlussfolgerung darüber zu ziehen, ob eine wesentliche

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