ISA[E-DE] 570 Rev 2024 inkl Folgeaenderungen

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ISA [E-DE] 570 (Revised 2024)

INTERNATIONAL STANDARD ON AUDITING [DE] 570 (REVISED 2024) FORTFÜHRUNG DER GESCHÄFTSTÄTIGKEIT (ISA [E-DE] 570 (Revised 2024)) Stand: 28.07.2026

[Der Hauptfachausschuss (HFA) des IDW hat den nachfolgenden Entwurf der um nationale Besonderheiten modifizierten Übersetzung des International Standard on Auditing 570 (Revi sed 2024) „Fortführung der Geschäftstätigkeit“ verabschiedet. Der Entwurf setzt ISA 570 (Re vised 2024) für die Anwendung im Rahmen der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Ab schlussprüfung um und enthält hierzu ergänzende D-Textziffern sowie deutsche Musterver merke. Er ersetzt in seiner finalen Fassung IDW PS 270 n.F. (10.2021). ISA [E-DE] 570 (Revised 2024) sieht gegenüber IDW PS 270 n.F. (10.2021) insbesondere eine Erweiterung des Betrachtungszeitraums für die Einschätzung der Fähigkeit der Einheit zur Fortführung der Geschäftstätigkeit vor. Dieser beträgt nun mindestens 12 Monate ab dem Datum der Genehmigung des Abschlusses anstatt bislang ab dem Abschlussstichtag. Das Datum der Genehmigung des Abschlusses wird in ISA [DE] 560, Tz. 5 (b) definiert als: „Das Datum, an dem alle Bestandteile des Abschlusses einschließlich der dazugehörigen Ab schlussangaben erstellt sind und die dafür Verantwortlichen erklärt haben, dass sie die Ver antwortung für diesen Abschluss übernommen haben.“ Der dazugehörige D-Anwendungshin weis D.A2.1 führt dazu weiter aus: „Bei Gesellschaften, deren Abschluss nach den §§ 316 ff. HGB durch einen Abschlussprüfer zu prüfen ist, kann eine Feststellung bzw. Billigung des Abschlusses erst erfolgen, wenn die Prüfung stattgefunden hat (§ 316 Abs. 1 und 2 HGB). Eine Prüfung hat stattgefunden, sobald vom ordnungsgemäß bestellten Abschlussprüfer ein Bestätigungsvermerk oder ein Vermerk über dessen Versagung erteilt und der Prüfungsbericht vorgelegt wurde. Die Erklärung zur Übernahme der Verantwortung für die Aufstellung des Ab schlusses in Übereinstimmung mit den maßgebenden Rechnungslegungsgrundsätzen durch das Management gegenüber dem Abschlussprüfer hat in Form einer an den Abschlussprüfer adressierten Vollständigkeitserklärung zu erfolgen.“ Wenn die Einheit ein von § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB erfasstes Unternehmen ist oder es sich um einen IFRS-Abschluss handelt, wird im Bestätigungsvermerk zur Abbildung der Formulierung im HGB der Begriff „Unternehmenstätigkeit“ verwendet. Ebenso verwendet dieser ISA [DE] den Begriff „Unternehmenstätigkeit“, wenn auf die Vorschrift des § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB Be zug genommen wird. Eine weitere wesentliche Änderung betrifft die Berichterstattung im Bestätigungsvermerk. Der Abschlussprüfer hat künftig auch dann einen gesonderten Abschnitt zur Fortführung der Ge schäftstätigkeit bzw. Unternehmenstätigkeit in den Bestätigungsvermerk aufzunehmen, wenn er zu dem Ergebnis gelangt, dass die Anwendung des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Geschäftstätigkeit angemessen ist und keine wesentliche Unsicherheit be steht. In diesem Abschnitt ist nach dem vorliegenden Standardentwurf auch zu erklären, dass die Schlussfolgerungen des Abschlussprüfers auf den bis zum Datum des Vermerks erlangten Prüfungsnachweisen beruhen und keine Garantie für die Fähigkeit der Einheit zur Fortführung

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der Geschäftstätigkeit darstellen. Die Anlage D enthält hierzu deutsche Mustervermerke, die die Anforderungen des ISA 570 (Revised 2024) unter Berücksichtigung der deutschen Beson derheiten abbilden. Darüber hinaus wird der Begriff der wesentlichen Unsicherheit im Zusammenhang mit der Fortführung der Geschäftstätigkeit durch ISA [E-DE] 570 (Revised 2024) ausdrücklich defi niert. Für Zwecke der deutschen Berichterstattung wird, wie bereits in IDW PS 270 n.F. (10.2021) klargestellt, dass der Begriff der Risiken, die den Fortbestand des Unternehmens gefährden, nach § 322 Abs. 2 Satz 3 HGB und DRS 20 dem Begriff der wesentlichen Unsi cherheit im Sinne dieses ISA [DE] entspricht. Soweit § 322 HGB einschlägig ist, verpflichtet der vorliegende Standardentwurf den Abschlussprüfer dazu, im Bestätigungsvermerk sowohl den Begriff des bestandsgefährdenden Risikos als auch den Begriff der wesentlichen Unsi cherheit zu verwenden. Die aus IDW PS 270 n.F. (10.2021) bekannten insolvenzrechtlichen Aussagen werden in ISA [E-DE] 570 (Revised 2024) fortgeführt und an die Struktur des ISA [DE] angepasst. Der Entwurf stellt insbesondere klar, dass die Abschlussprüfung nicht darauf ausgerichtet ist zu prüfen, ob eine Insolvenzantragspflicht im Sinne der Insolvenzordnung besteht. Erkennt der Abschlussprüfer gleichwohl auf Grundlage seiner Prüfung Anhaltspunkte für eine Insolvenz gefahr, ist er aufgrund einer vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet, die gesetzlichen Vertreter auf ihre insolvenzrechtlichen Verpflichtungen hinzuweisen. Zudem wird erläutert, dass Infor mationen aus insolvenzrechtlichen Fortbestehensprognosen bei der Einschätzung der gesetz lichen Vertreter und bei deren Beurteilung durch den Abschlussprüfer zu berücksichtigen sind. Der Standardentwurf differenziert gegenüber IDW PS 270 n.F. (10.2021) stärker zwischen Ab schluss und Lagebericht. Die Einschätzung der Fähigkeit zur Fortführung der Geschäftstätig keit ist für die Aufstellung des Abschlusses maßgeblich. Für den Lagebericht wirken sich diese Einschätzung sowie ggf. bestehende wesentliche Unsicherheiten oder entwicklungsbeein trächtigende Tatsachen insbesondere auf die Beurteilung und Erläuterung der voraussichtli chen Entwicklung mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken aus. ISA [E-DE] 570 (Revised 2024) nimmt zudem die Folgeänderung des ISA 570 (Revised 2024) aus den vom IAASB veröffentlichten „Narrow Scope Amendments zu den ISQMs, ISAs und ISRE 2400 (Revised)“ (PIE Track 2) vorweg, indem der Begriff „kapitalmarktnotiert“ durch „ka pitalmarktorientiert“ ersetzt wird. Die in der Anlage enthaltenen Beispiele setzen die Anforde rungen des ISA 570 (Revised 2024) ohne Berücksichtigung deutscher Besonderheiten um. Sie sind daher bei gesetzlich vorgeschriebenen oder freiwillig unter Beachtung des ISA [DE] 570 (Revised 2024) durchgeführten Prüfungen nicht anwendbar. In dieser Anlage wird vorerst der Begriff „kapitalmarktnotiert“ verwendet. Die Anlage D enthält Beispiele für Bestätigungs vermerke unter Beachtung des ISA [DE] 570 (Revised 2024) einschließlich der deutschen Be sonderheiten. Für Prüfungen von Unternehmen von öffentlichem Interesse im Sinne des § 316a Satz 2 HGB wird klargestellt, dass die Anforderungen zur Beschreibung, wie der Ab schlussprüfer die Einschätzung der gesetzlichen Vertreter von der Fähigkeit zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit beurteilt hat, die Anforderungen des Artikels 10 Abs. 2 Buchst. c) EU-APrVO abbilden. Darüber hinaus enthalten die Mustervermerke in der Anlage D.2 bereits

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die aus IDW EPS 440 (06.2026) resultierenden Änderungen in Bezug auf die Prüfung des Er tragsteuerinformationsberichts. Der Entwurf enthält schließlich neue bzw. erweiterte Anforderungen zur Risikobeurteilung, zur Beurteilung der Methode, bedeutsamen Annahmen und Daten, die das Management bei sei ner Einschätzung verwendet, zur Berücksichtigung möglicher einseitiger Ausrichtung des Ma nagements, zu Kontrollmängeln im Zusammenhang mit der Einschätzung der Fortführung der Geschäftstätigkeit sowie zu schriftlichen Erklärungen und zur Kommunikation mit den für die Überwachung Verantwortlichen. Diese Anforderungen dienen einer stärker risikoorientierten, nachvollziehbaren und dokumentierten Beurteilung der Einschätzung des Managements. ISA [DE] 570 (Revised 2024) gilt für Prüfung von Abschlüssen für Zeiträume, die am oder nach dem 15.12.2026 beginnen. Der Standardentwurf beinhaltet eine noch nicht abschließend ab gestimmte Berufsauffassung. Änderungs- oder Ergänzungsvorschläge zu dem Entwurf werden schriftlich an die Geschäfts stelle des IDW (Postfach 32 05 80, 40420 Düsseldorf oder stellungnahmen@idw.de) bis zum 30.09.2026 erbeten. Die Änderungs- oder Ergänzungsvorschläge werden im Internet auf der IDW Website veröffentlicht, wenn dies nicht ausdrücklich vom Verfasser abgelehnt wird. Der Entwurf steht bis zu seiner endgültigen Verabschiedung im Internet (www.idw.de) unter der Rubrik Verlautbarungen zur Verfügung. Einleitung .......................................................................................................... 8 1.1. Anwendungsbereich dieses ISA [DE] ....................................................... 8 1.2. Rechnungslegungsgrundsatz der Fortführung der Geschäftstätigkeit....... 9 1.3. Verantwortlichkeit für die Einschätzung der Fähigkeit der Einheit zur Fortführung der Geschäftstätigkeit ........................................................... 9 1.3.1. Verantwortlichkeiten des Managements........................................ 9 1.3.2. Verantwortlichkeiten des Abschlussprüfers................................. 10 1.4. Anwendungszeitpunkt ............................................................................ 11 2. Ziele ................................................................................................................ 11 3. Definitionen ..................................................................................................... 11 4. Anforderungen ................................................................................................ 12 4.1. Prüfungshandlungen zur Risikobeurteilung und damit zusammenhängende Tätigkeiten ........................................................... 12 4.1.1. Erlangung eines Verständnisses von der Einheit und ihrem Copyright © Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V., Düsseldorf.] 1. Umfeld, den maßgebenden Rechnungslegungsgrundsätzen und dem internen Kontrollsystem (IKS) der Einheit............................ 12 4.1.2. Während der gesamten Abschlussprüfung aufmerksam bleiben für Informationen über Ereignisse oder Gegebenheiten ................... 13 4.1.3. Ereignisse oder Gegebenheiten, die zuvor vom Management nicht identifiziert oder mitgeteilt wurden............................................... 13 4.1.4. Kontrollmängel innerhalb des IKS der Einheit ............................. 14 4.2. Beurteilung der Einschätzung des Managements................................... 14

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4.2.1. Methode, bedeutsame Annahmen und Daten, die bei der

Einschätzung des Managements genutzt wurden ....................... 14

4.2.2. Über die Einschätzung des Managements hinausgehender Zeitraum ..................................................................................... 15 4.2.3. Das Management auffordern, seine Einschätzung zu erweitern.. 15 4.2.4. Fehlende Gewilltheit des Managements zur Erweiterung seiner Einschätzung .............................................................................. 15 4.2.5. Bei der Einschätzung des Managements genutzte Informationen16 4.3. Beurteilung der Pläne des Managements für zukünftige Handlungen..... 16 4.3.1. Finanzielle Unterstützung durch Dritte oder nahestehende Personen, einschließlich des geschäftsführenden Eigentümers der Einheit ........................................................................................ 16 4.4. Informationen werden nach dem Datum des Vermerks des Abschlussprüfers bekannt ...................................................................... 17 4.5. Beurteilung der erlangten Prüfungsnachweise und Schlussfolgerung .... 17 4.6. Angemessenheit von Abschlussangaben ............................................... 17 4.6.1. Angemessenheit von Abschlussangaben, wenn keine wesentliche Unsicherheit besteht ................................................................... 17 4.6.2. Angemessenheit von Abschlussangaben, wenn eine wesentliche Unsicherheit besteht ................................................................... 18 4.7. Auswirkungen auf den Vermerk des Abschlussprüfers........................... 19 4.7.1. Anwendung des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Geschäftstätigkeit ist angemessen – es besteht keine wesentliche Unsicherheit ............................................................ 19 4.7.2. Anwendung des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Geschäftstätigkeit ist angemessen – es besteht eine wesentliche Unsicherheit ............................................................ 20 4.7.2.1. Eine wesentliche Unsicherheit wurde angemessen im Abschluss angegeben................................................. 20 4.7.2.2. Eine wesentliche Unsicherheit wurde nicht angemessen im Abschluss angegeben ............................................ 21 4.7.3. Überlegungen, wenn der Abschlussprüfer die Nichtabgabe eines Prüfungsurteils zum Abschluss erklärt ........................................ 22 4.7.4. Anwendung des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Geschäftstätigkeit ist unangemessen.................................... 22 4.7.5. [Berichterstattung gemäß § 322 Abs. 2 Satz 3 und 4 HGB]........ 22 4.8. Schriftliche Erklärungen ......................................................................... 22 4.9. Kommunikation mit den für die Überwachung Verantwortlichen ............. 23 4.10. Berichten an eine zuständige Stelle außerhalb der Einheit..................... 24 4.11. Dokumentation ....................................................................................... 24 5. Anwendungshinweise und Erläuterungen........................................................ 25 5.1. Anwendungsbereich dieses ISA (Vgl. Tz. 1)........................................... 25 5.2. Rechnungslegungsgrundsatz der Fortführung der Geschäftstätigkeit..... 25 5.2.1. Spezifische Überlegungen zu Einheiten des öffentlichen Sektors (Vgl. Tz. 2) .................................................................................. 25 5.3. Verantwortlichkeit für die Einschätzung der Fähigkeit der Einheit zur Fortführung der Geschäftstätigkeit ......................................................... 26 5.3.1. Verantwortlichkeiten des Managements (Vgl. Tz. 3) ................... 26

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5.3.2. [Verantwortlichkeiten des Abschlussprüfers Tz. (Vgl. Tz. D.6.1)] 26 5.4. Definition (Vgl. Tz. 10)............................................................................ 27 5.5. Prüfungshandlungen zur Risikobeurteilung und damit zusammenhängende Tätigkeiten ........................................................... 27 5.5.1. Ereignisse oder Gegebenheiten, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit der Einheit zur Fortführung der Geschäftstätigkeit aufwerfen können (Vgl. Tz. 11) ................................................... 27 5.5.2. Prüfungshandlungen zur Risikobeurteilung und damit zusammenhängende Tätigkeiten (Vgl. Tz. 11–12) ...................... 30 5.5.3. Skalierbarkeit (Vgl. Tz. 11–12).................................................... 32 5.5.4. Erlangung eines Verständnisses von der Einheit und ihrem Umfeld, den maßgebenden Rechnungslegungsgrundsätzen und dem IKS der Einheit .................................................................... 33 5.5.4.1. Die Einheit und ihr Umfeld (Vgl. Tz. 12a, 12c)............. 33 5.5.4.2. Die maßgebenden Rechnungslegungsgrundsätze (Vgl. Tz. 12d, 12e)............................................................... 34 5.5.4.3. Spezifische Überlegungen zu Einheiten des öffentlichen Sektors (Vgl. Tz. 12d, 12e) ......................................... 34 5.5.4.4. Das IKS der Einheit (Vgl. Tz. 12f, 12h, 12i) ................. 35 5.5.5. Während der gesamten Abschlussprüfung aufmerksam bleiben für Informationen über Ereignisse oder Gegebenheiten (Vgl. Tz. 13)36 5.5.6. Spezifische Überlegungen zu Einheiten des öffentlichen Sektors (Vgl. Tz. 13 ) ................................................................................ 37 5.5.7. Ereignisse oder Gegebenheiten, die zuvor vom Management nicht identifiziert oder mitgeteilt wurden (Vgl. Tz. 14)........................... 37 5.5.8. Kontrollmängel innerhalb des IKS der Einheit (Vgl. Tz. 15)......... 38 5.6. Beurteilung der Einschätzung des Managements................................... 38 5.6.1. Das Management auffordern, eine Einschätzung vorzunehmen (Vgl. Tz. 16) ................................................................................ 38 5.6.2. Einschätzung und unterstützende Analyse des Managements sowie die Beurteilung des Abschlussprüfers (Vgl. Tz. 17)........... 39 5.6.3. Spezifische Überlegungen zu Einheiten des öffentlichen Sektors (Vgl. Tz. 17) ................................................................................ 39 5.6.4. Erlangung von Prüfungsnachweisen auf eine nicht einseitige Weise (Vgl. Tz. 18) ..................................................................... 39 5.6.5. Methode, bedeutsame Annahmen und Daten, die bei der Einschätzung des Managements genutzt wurden (Vgl. Tz. 19)... 40 5.6.5.1. Methode (Vgl. Tz. 19a)................................................ 40 5.6.5.2. Bedeutsame Annahmen (Vgl. Tz. 19b) ....................... 41 5.6.5.3. Daten (Vgl. Tz. 19c ) .................................................... 42 5.6.5.4. Skalierbarkeit (Vgl. Tz. 19).......................................... 43 Zeitraum (Vgl. Tz. 20 ) ................................................................. 44 5.6.7. Das Management auffordern, seine Einschätzung zu erweitern (Vgl. Tz. 21 ) ................................................................................ 44 5.6.8. Fehlende Gewilltheit des Managements zur Erweiterung seiner Einschätzung (Vgl. Tz. 22–23) .................................................... 46 5.6.6. Über die Einschätzung des Managements hinausgehender

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5.6.9. Bei der Einschätzung des Managements genutzte Informationen (Vgl. Tz. 25 ) ................................................................................ 47 5.7. Beurteilung der Pläne des Managements für zukünftige Handlungen (Vgl. Tz. 26–28).............................................................................................. 47 5.7.1. Finanzielle Unterstützung durch Dritte oder nahe stehende Personen, einschließlich des geschäftsführenden Eigentümers der Einheit ........................................................................................ 49 5.7.1.1. Absicht (Vgl. Tz. 28 ) .................................................... 49 5.7.1.2. Fähigkeit (Vgl. Tz. 28) ................................................. 50 5.7.1.3. Skalierbarkeit (Vgl. Tz. 28 ) .......................................... 51 5.8. Informationen werden nach dem Datum des Vermerks des Abschlussprüfers bekannt (Vgl. Tz. 29) .................................................. 51 5.9. Beurteilung der erlangten Prüfungsnachweise und Schlussfolgerung (Vgl. Tz. 30–31).............................................................................................. 51 5.9.1. Anzeichen für eine mögliche einseitige Ausrichtung des Managements (Vgl. Tz. 30a)....................................................... 52 5.9.2. Schlussfolgerung ziehen, ob eine wesentliche Unsicherheit besteht (Vgl. Tz. 31).................................................................... 53 5.10. Angemessenheit von Abschlussangaben ............................................... 53 5.10.1.Angemessenheit von Abschlussangaben, wenn keine wesentliche Unsicherheit besteht (Vgl. Tz. 32, 34bi) ...................................... 53 5.10.2.Angemessenheit von Abschlussangaben, wenn eine wesentliche Unsicherheit besteht (Vgl. Tz. 33, 35a) ....................................... 55 5.11. Auswirkungen auf den Vermerk des Abschlussprüfers (Vgl. Tz. 34–38). 57 5.11.1.Anwendung des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Geschäftstätigkeit ist angemessen – es besteht keine wesentliche Unsicherheit (Vgl. Tz. 34) ........................................ 58 5.11.2.Beschreibung, wie der Abschlussprüfer die Einschätzung des Managements von der Fortführung der Geschäftstätigkeit beurteilt hat (Vgl. Tz. 34bii, 35b)............................................................... 59 5.11.3.Anwendung des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Geschäftstätigkeit ist angemessen – eine wesentliche Unsicherheit besteht (Vgl. Tz. 35–36) ......................................... 61 5.11.3.1. Eine wesentliche Unsicherheit wurde angemessen im Abschluss angegeben (Vgl. Tz. 35) ............................ 61 5.11.3.2. Eine wesentliche Unsicherheit wurde nicht angemessen im Abschluss angegeben (Vgl. Tz. 36)........................ 61 5.11.4.Überlegungen, wenn der Abschlussprüfer die Nichtabgabe eines Prüfungsurteils zum Abschluss erklärt (Vgl. Tz. 37) .................... 62 5.11.5.Anwendung des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Geschäftstätigkeit ist unangemessen (Vgl. Tz. 38) ............... 63 5.12. Schriftliche Erklärungen (Vgl. Tz. 39–40) ............................................... 64 5.13. Kommunikation mit den für die Überwachung Verantwortlichen (Vgl. Tz. 41–42).............................................................................................. 64 5.14. Berichten an eine zuständige Stelle außerhalb der Einheit (Vgl. Tz. 43) 65 Anlage 1 (Vgl. Tz. A78, A81, A89, A91–A92) ........................................................... 67 Beispiele für Vermerke des unabhängigen Abschlussprüfers bezüglich der Fortführung der Geschäftstätigkeit ......................................................... 67

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Beispiel 1 – Vermerk des Abschlussprüfers einer nicht kapitalmarktnotierten Einheit mit einem nicht modifizierten Prüfungsurteil, wenn keine wesentliche Unsicherheit besteht ..... 68 Beispiel 2 – Vermerk des Abschlussprüfers einer kapitalmarktnotierten Einheit mit einem nicht modifizierten Prüfungsurteil, wenn keine wesentliche Unsicherheit besteht und die Angabe im Abschluss über die vom Management vorgenommenen bedeutsamen Beurteilungen bei der Schlussfolgerung, dass keine wesentliche Unsicherheit besteht, angemessen ist ........................................ 71 kapitalmarktnotierten Einheit mit einem nicht modifizierten Prüfungsurteil, wenn eine wesentliche Unsicherheit besteht und die Angabe im Abschluss angemessen ist .................................. 75 Beispiel 4 – Vermerk des Abschlussprüfers einer kapitalmarktnotierten Einheit mit einem nicht modifizierten Prüfungsurteil, wenn eine wesentliche Unsicherheit besteht und die Angabe im Abschluss angemessen ist........................................................................... 77 Beispiel 5 – Vermerk des Abschlussprüfers einer kapitalmarktnotierten Einheit mit einem eingeschränkten Prüfungsurteil, wenn eine wesentliche Unsicherheit besteht und der Abschluss aufgrund nicht angemessener Angaben wesentlich falsch dargestellt ist ... 81 kapitalmarktnotierten Einheit mit einem versagten Prüfungsurteil, wenn eine wesentliche Unsicherheit besteht und im Abschluss nicht angegeben ist.................................................... 84 [Anlage D Beispiele für Bestätigungsvermerke des Abschlussprüfers im Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit ..................... 87 1 Uneingeschränkter Bestätigungsvermerk aufgrund einer gesetzlichen Abschlussprüfung bei einem nach §§ 242 bis 256a und 264 bis 289f HGB aufgestellten Jahresabschluss und Lagebericht eines Unternehmens, das kein Unternehmen von öffentlichem Interesse i.S. des § 316a Satz 2 HGB ist, wenn die Anwendung des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit angemessen ist und keine wesentliche Unsicherheit besteht ........................................................... 87 2 Uneingeschränkter Bestätigungsvermerk aufgrund einer gesetzlichen Abschlussprüfung, die ggf. unter ergänzender Beachtung der ISA durchgeführt wurde, bei einem nach § 315e HGB aufgestellten Konzernabschluss und Konzernlagebericht eines Unternehmens von öffentlichem Interesse i.S. des § 316a Satz 2 HGB, wenn die Anwendung des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit angemessen ist, keine wesentliche Unsicherheit besteht und die Angabe im Abschluss über die von den gesetzlichen Vertretern vorgenommenen bedeutsamen Beurteilungen bei der Schlussfolgerung, dass keine wesentliche Unsicherheit besteht, angemessen ist ...................................................................................... 91 3 Uneingeschränkter Bestätigungsvermerk, aufgrund einer gesetzlichen Abschlussprüfung bei einem nach §§ 242 bis 256a und 264 bis 289f HGB aufgestellten Jahresabschluss und Lagebericht eines Unternehmens von öffentlichem Interesse i.S. des § 316a Satz 2 HGB, wenn die Anwendung des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit angemessen ist, eine wesentliche Unsicherheit besteht und die Angabe im Abschluss und Lagebericht angemessen ist 95 Beispiel 3 – Vermerk des Abschlussprüfers einer nicht Beispiel 6 – Vermerk des Abschlussprüfers einer nicht

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4 Eingeschränkter Bestätigungsvermerk mit eingeschränktem Prüfungsurteil zum Jahresabschluss und mit eingeschränktem Prüfungsurteil zum Lagebericht eines Unternehmens von öffentlichem Interesse i.S. des § 316a Satz 2 HGB, wenn die Anwendung des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit angemessen ist, eine wesentliche Unsicherheit besteht und der Abschluss und der Lagebericht aufgrund einer nicht angemessenen Angabe wesentlich falsch dargestellt sind ..................... 99 5 Versagungsvermerk aufgrund einer gesetzlichen Abschlussprüfung, wenn die Anwendung des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit nach Beurteilung des Abschlussprüfers unangemessen ist (Einwendung i.S.v. IDW PS 405 n.F. (03.2025) , Tz. 7 a)) ........................................................................................................ 105 6 Versagungsvermerk aufgrund einer gesetzlichen Abschlussprüfung, wenn die Angemessenheit der Annahme der Fortführung der Unternehmenstätigkeit nicht beurteilt werden kann (Prüfungshemmnis) ............................................................................................................. 108 7 Uneingeschränkter Bestätigungsvermerk, wenn die Anwendung des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit unter den Umständen nicht angemessen ist und die gesetzlichen Vertreter sich dafür entschieden haben, den Jahresabschluss auf einer anderen Grundlage aufzustellen................. 112

1.

Einleitung

1.1.

Anwendungsbereich dieses ISA [DE]

1 Dieser International Standard on Auditing (ISA) behandelt die Verantwortlichkeiten des Ab schlussprüfers bei der Prüfung von Abschlüssen in Zusammenhang mit der Fortführung der Geschäftstätigkeit und die Auswirkungen auf den Vermerk des Abschlussprüfers. Obwohl die ser ISA ungeachtet der Größe oder Komplexität der Einheit gilt, gelten bestimmte Überlegun gen nur für Abschlussprüfungen von kapitalmarktorientierten Einheiten. (Vgl. Tz. A1–A2) D.1.1 Da der Abschlussprüfer nach § 322 Abs. 6 HGB auch verpflichtet ist, ein Urteil zum Lagebe richt abzugeben, behandelt dieser ISA [DE] 570 (Revised 2024) auch, soweit einschlägig, die Auswirkungen auf den Lagebericht. D.1.2 In diesem ISA [DE] umfasst der Begriff „Geschäftstätigkeit“ auch die „Unternehmenstätigkeit“. Der Begriff „Unternehmenstätigkeit“ wird im HGB zugrunde gelegt: Gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB ist bei der Bewertung von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen. IAS 1.25 bzw. IAS 8.6K verlangen, dass das Management bei der Aufstellung eines IFRS-Abschlusses die Fähigkeit eines Unternehmens, den Geschäftsbetrieb fortzuführen, einschätzt (vgl. D.A2.1). Wenn die Einheit ein von § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB erfasstes Unternehmen ist oder es sich um einen IFRS-Abschluss handelt, wird im Bestätigungsvermerk zur Abbildung der Formulierung im HGB der Begriff „Unternehmenstätigkeit“ verwendet. Ebenso verwendet dieser ISA [DE] den Begriff „Unternehmenstätigkeit“, wenn auf die Vorschrift des § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB Be zug genommen wird.

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D.1.3 Die Pflicht zur Aufstellung eines Jahresabschlusses liegt bei den gesetzlichen Vertretern. Nachfolgend wird der Begriff Management verwendet, sofern nicht eine Tz. dieses ISA [DE] Bezug auf die Regelungen in deutschen gesetzlichen Vorschriften nimmt bzw. explizit die ge setzlichen Vertreter der Einheit gemeint sind. 1.2. Rechnungslegungsgrundsatz der Fortführung der Geschäftstätigkeit 2 Nach dem Rechnungslegungsgrundsatz der Fortführung der Geschäftstätigkeit ist der Ab schluss unter der Annahme aufgestellt, dass die Einheit die Geschäftstätigkeit fortführt und ihre Geschäfte für die absehbare Zukunft fortführen wird. Ein Abschluss für allgemeine Zwecke wird unter Anwendung des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Geschäftstä tigkeit aufgestellt, es sei denn, das Management beabsichtigt, entweder die Einheit zu liqui dieren oder die Geschäftstätigkeit einzustellen oder hat keine realistische Alternative dazu. Ein Abschluss für einen speziellen Zweck kann entweder in Übereinstimmung mit Rechnungsle gungsgrundsätzen aufgestellt sein, bei denen der Rechnungslegungsgrundsatz der Fortfüh rung der Geschäftstätigkeit relevant ist, oder auch nicht (z.B. ist der Rechnungslegungsgrund satz der Fortführung der Geschäftstätigkeit für manche nach steuerlichen Grundsätzen in be stimmten Rechtsräumen aufgestellte Abschlüsse nicht relevant). Wenn die Anwendung des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Geschäftstätigkeit angemessen ist, wer den Vermögenswerte und Schulden auf der Grundlage bilanziert, dass die Einheit in der Lage sein wird, im gewöhnlichen Geschäftsverlauf ihre Vermögenswerte zu realisieren und ihre Schulden zu begleichen. (Vgl. Tz. A3) 1.3. Verantwortlichkeit für die Einschätzung der Fähigkeit der Einheit zur Fortfüh rung der Geschäftstätigkeit 1.3.1. Verantwortlichkeiten des Managements 3 Manche Werke von Rechnungslegungsgrundsätzen enthalten eine explizite Anforderung an das Management, eine spezifische Einschätzung der Fähigkeit der Einheit zur Fortführung der Geschäftstätigkeit vorzunehmen, und schließen Vorgaben hinsichtlich im Zusammenhang mit der Fortführung der Geschäftstätigkeit zu würdigender Sachverhalte und vorzunehmender Ab schlussangaben ein. Beispielsweise ist das Management nach dem International Accounting Standard (IAS) 1 [bzw. IAS 8] verpflichtet, eine Einschätzung der Fähigkeit einer Einheit zur Fortführung der Geschäftstätigkeit vorzunehmen. 1 Die detaillierten Anforderungen hinsichtlich der Verantwortlichkeit des Managements, die Fähigkeit der Einheit zur Fortführung der Ge schäftstätigkeit einzuschätzen, sowie diesbezüglicher Abschlussangaben, können auch in Ge setzen oder anderen Rechtsvorschriften dargelegt sein. (Vgl. Tz. A4) 4 Es kann sein, dass andere Werke von Rechnungslegungsgrundsätzen keine explizite Anfor derung an das Management enthalten, eine spezifische Einschätzung der Fähigkeit der Einheit zur Fortführung der Geschäftstätigkeit vorzunehmen. Gleichwohl – sofern, wie in Tz. 2 erörtert, der Rechnungslegungsgrundsatz der Fortführung der Geschäftstätigkeit ein grundlegendes Prinzip bei der Aufstellung des Abschlusses ist – erfordert die Aufstellung des Abschlusses,

1 IAS 1 „Darstellung des Abschlusses“, Tz. 25-26 [bzw. IAS 8 „Grundlagen der Aufstellung des Abschlusses“, Tz. 6K-6L. IAS 1 wird für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 01.01.2027 beginnen, durch IFRS 18 ersetzt. Die Regelungen von IAS 1 zur Unternehmensfortführung werden in IA 8 transferiert.]

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dass das Management die Fähigkeit der Einheit zur Fortführung der Geschäftstätigkeit ein schätzt, selbst wenn die Rechnungslegungsgrundsätze keine explizite Anforderung enthalten, dies zu tun. D.4.1 IAS 1.25 bzw. IAS 8.6K verlangen explizit, dass das Management bei der Aufstellung eines IFRS-Abschlusses die Fähigkeit eines Unternehmens, den Geschäftsbetrieb fortzuführen, ein schätzt. Diese Einschätzung ist auch Voraussetzung für die Aufstellung eines HGB-Abschlus ses und berührt Fragen des Ansatzes, der Bewertung (§ 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB), des Auswei ses oder der Erläuterungen zum Abschluss. Damit ist es auch bei Aufstellung sämtlicher HGB Abschlüsse erforderlich, dass die gesetzlichen Vertreter eine Einschätzung der Fähigkeit des Unternehmens zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit vornehmen (vgl. D.A4.1). D.4.2 Der Lagebericht hat nach § 289 bzw. § 315 HGB den Geschäftsverlauf einschließlich des Ge schäftsergebnisses und die Lage so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird. Die Einschätzung der gesetzlichen Vertreter zur Fähigkeit des Unternehmens zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit bei der Aufstellung des Ab schlusses, einschließlich der Feststellung ggf. bestehender wesentlicher Unsicherheiten (be standsgefährdende Risiken), wird sich auf die Berichterstattung im Lagebericht auswirken, insb. auf die Beurteilung und Erläuterung der voraussichtlichen Entwicklung mit ihren wesent lichen Chancen und Risiken. Gleiches gilt für ggf. bestehende entwicklungsbeeinträchtigende Tatsachen. 5 Die Einschätzung des Managements von der Fähigkeit der Einheit zur Fortführung der Ge schäftstätigkeit beinhaltet eine zu einem bestimmten Zeitpunkt vorgenommene Beurteilung der inhärent unsicheren künftigen Ergebnisse von Ereignissen oder Gegebenheiten. Für diese Beurteilung sind die folgenden Faktoren relevant: ● Der Grad der mit dem Ergebnis eines Ereignisses oder einer Gegebenheit verbunde nen Unsicherheit nimmt deutlich zu, je weiter in der Zukunft ein Ereignis oder eine Ge gebenheit oder das Ergebnis eintritt. Aus diesem Grund legen die meisten Werke von Rechnungslegungsgrundsätzen, die eine explizite Einschätzung des Managements er fordern, den Mindestzeitraum fest, für den das Management verpflichtet ist, sämtliche verfügbaren Informationen zu berücksichtigen. ● Die Größe und Komplexität der Einheit, die Art und der Zustand ihrer Geschäftstätigkeit sowie der Grad, zu dem sie durch externe Faktoren beeinflusst wird, wirken sich auf die Beurteilung des Ergebnisses von Ereignissen oder Gegebenheiten aus. ● Jede Beurteilung über die Zukunft basiert auf Informationen, die zum Zeitpunkt der Be urteilung verfügbar sind. Nachträgliche Ereignisse können zu Ergebnissen führen, die nicht in Einklang stehen mit Beurteilungen, die zum Zeitpunkt ihrer Vornahme vertret bar waren. 1.3.2. Verantwortlichkeiten des Abschlussprüfers 6 Die Verantwortlichkeiten des Abschlussprüfers bestehen darin, ausreichende geeignete Prü fungsnachweise zu erlangen und eine Schlussfolgerung zu ziehen über die Angemessenheit der vom Management bei der Aufstellung des Abschlusses vorgenommenen Anwendung des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Geschäftstätigkeit, sowie aufgrund der er langten Prüfungsnachweise eine Schlussfolgerung darüber zu ziehen, ob eine wesentliche

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Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die bedeut same Zweifel an der Fähigkeit der Einheit zur Fortführung der Geschäftstätigkeit aufwerfen können. Diese Verantwortlichkeiten bestehen selbst dann, wenn die bei der Aufstellung des Abschlusses angewandten Rechnungslegungsgrundsätze keine explizite Anforderung an das Management enthalten, eine spezifische Einschätzung der Fähigkeit der Einheit zur Fortfüh rung der Geschäftstätigkeit vorzunehmen. D.6.1 Gemäß § 317 Abs. 4a HGB hat sich die Prüfung nicht darauf zu erstrecken, ob der Fortbestand der geprüften Kapitalgesellschaft zugesichert werden kann. Demnach ist die Abschlussprü fung nicht darauf ausgerichtet zu prüfen, ob eine Insolvenzantragspflicht i.S. der Insolvenzor dnung besteht. Erkennt der Abschlussprüfer gleichwohl auf Grundlage seiner Prüfung Anhalts punkte für eine Insolvenzgefahr, so ist er aufgrund einer vertraglichen Nebenpflicht gemäß § 241 Abs. 2 BGB verpflichtet, die gesetzlichen Vertreter auf ihre insolvenzrechtlichen Ver pflichtungen hinzuweisen (vgl. Tz. D.A4.2). 7 Wie in ISA [DE] 200 2 beschrieben sind jedoch die möglichen Auswirkungen inhärenter Gren zen auf die Fähigkeit des Abschlussprüfers, wesentliche falsche Darstellungen aufzudecken, bei zukünftigen Ereignissen oder Gegebenheiten, die dazu führen können, dass eine Einheit ihre Geschäftstätigkeit nicht fortführt, größer. Der Abschlussprüfer kann solche zukünftigen Ereignisse oder Gegebenheiten nicht vorhersagen. Folglich kann das Fehlen einer Bezug nahme im Vermerk des Abschlussprüfers auf eine identifizierte wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten, die bedeutsame Zweifel an der Fähig keit der Einheit zur Fortführung der Geschäftstätigkeit aufwerfen können, nicht als Garantie für die Fähigkeit der Einheit zur Fortführung der Geschäftstätigkeit angesehen werden. 1.4. Anwendungszeitpunkt 8 Dieser ISA [DE] gilt für die Prüfung von Abschlüssen für Zeiträume, die am oder nach dem 15.12.2026 beginnen. 2. Ziele 9 Die Ziele des Abschlussprüfers sind: a. ausreichende geeignete Prüfungsnachweise zu erlangen und eine Schlussfolgerung zu ziehen über die Angemessenheit der vom Management bei der Aufstellung des Ab schlusses vorgenommenen Anwendung des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fort führung der Geschäftstätigkeit b. auf Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise eine Schlussfolgerung zu ziehen, ob eine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit der Einheit zur Fortführung der Ge schäftstätigkeit aufwerfen können, und c. einen Vermerk in Übereinstimmung mit diesem ISA [DE] zu erteilen. 3. Definitionen 10 Für Zwecke der ISA [DE] gilt die nachstehende Begriffsbestimmung:

2 ISA [DE] 200 „Übergeordnete Ziele des unabhängigen Prüfers und Grundsätze einer Prüfung in Übereinstim mung mit den International Standards on Auditing“, Tz. A56-A57.

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Wesentliche Unsicherheit (bezüglich der Fortführung der Geschäftstätigkeit) – Eine Unsicher heit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten, die einzeln oder insgesamt be deutsame Zweifel an der Fähigkeit der Einheit zur Fortführung der Geschäftstätigkeit aufwer fen können. "Bedeutsame Zweifel aufwerfen können" wird verwendet, um auf Umstände hin zuweisen, bei denen das Ausmaß der möglichen Auswirkung der identifizierten Ereignisse oder Gegebenheiten sowie die Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens derart sind, dass es sein kann, dass die Einheit nicht in der Lage ist, im gewöhnlichen Geschäftsverlauf ihre Vermö genswerte zu realisieren und ihre Schulden zu begleichen sowie ihre Geschäftstätigkeit für die absehbare Zukunft fortzuführen, es sei denn, die Auswirkungen der Ereignisse oder Gegeben heiten werden durch Pläne des Managements für zukünftige Handlungen gemildert. (Vgl. Tz. A5–A6) D.10.1 Der Begriff der Risiken, die den Fortbestand des Unternehmens gefährden (bestandsge fährdendes Risiko) nach § 322 Abs. 2 Satz 3 HGB und dem Deutschen Rechnungslegungs Standard Nr. 20: Konzernlagebericht (DRS 20) entspricht dem Begriff der wesentlichen Unsi cherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten, die einzeln oder insgesamt bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit des Unternehmens zur Fortführung der Unterneh menstätigkeit aufwerfen können i.S. dieses ISA [DE] (vgl. D.A5.1). 4. Anforderungen 4.1. Prüfungshandlungen zur Risikobeurteilung und damit zusammenhängende Tä tigkeiten 11 Bei der Anwendung von ISA [DE] 315 (Revised 2019) 3 hat der Abschlussprüfer Prüfungshand lungen zur Risikobeurteilung zu planen und durchzuführen, einschließlich die nach Tz. 12 er forderlichen, um Prüfungsnachweise zu erlangen, die eine geeignete Grundlage für die Fest stellung bilden, ob Ereignisse oder Gegebenheiten identifiziert wurden, die bedeutsame Zwei fel an der Fähigkeit der Einheit zur Fortführung der Geschäftstätigkeit aufwerfen können. Die Identifizierung solcher Ereignisse oder Gegebenheiten hat vor der Würdigung etwaiger dies bezüglicher mildernder Faktoren zu erfolgen, die in den Plänen des Managements für zukünf tige Handlungen enthalten sind. (Vgl. Tz. A7–A15) 4.1.1. Erlangung eines Verständnisses von der Einheit und ihrem Umfeld, den maß gebenden Rechnungslegungsgrundsätzen und dem internen Kontrollsystem (IKS) der Einheit 12 Bei der Anwendung von ISA [DE] 315 (Revised 2019) 4 hat der Abschlussprüfer Prüfungshand lungen zur Risikobeurteilung durchzuführen, um ein Verständnis zu erlangen von: (Vgl. Tz. A9–A15) Die Einheit und ihr Umfeld a. dem Geschäftsmodell der Einheit, ihren Zielen, Strategien und damit verbundene Ge schäftsrisiken, die relevant sind für Ereignisse oder Gegebenheiten, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit der Einheit zur Fortführung der Geschäftstätigkeit aufwerfen können (Vgl. Tz. A16)

3 ISA [DE] 315 (Revised 2019) „Identifizierung und Beurteilung der Risiken wesentlicher falscher Darstellun gen, Tz. 13-14. 4 ISA [DE] 315 (Revised 2019), Tz. 19-27.

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b. Branchengegebenheiten, einschließlich des Wettbewerbsumfelds, technologischen Entwicklungen und anderen externen Faktoren, die sich auf die Finanzierung der Ein heit auswirken c. den zur Beurteilung des wirtschaftlichen Erfolgs der Einheit – einschließlich Prognosen, zukünftige Cashflows und Budgetierungsprozesse des Managements – intern und ex tern genutzten Kennzahlen. (Vgl. Tz. A17) Die maßgebenden Rechnungslegungsgrundsätze d. den Anforderungen der maßgebenden Rechnungslegungsgrundsätze bezüglich der Fortführung der Geschäftstätigkeit und den damit zusammenhängenden Angaben, die in den Abschluss der Einheit verpflichtend aufzunehmen sind (Vgl. Tz. A18, A20) e. der Grundlage für die beabsichtigte Anwendung des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Geschäftstätigkeit durch das Management (Vgl. Tz. A19–A20) Das IKS der Einheit f. sofern nicht alle der für die Überwachung Verantwortlichen in das Management der Einheit eingebunden sind, 5 wie die für die Überwachung Verantwortlichen die Aufsicht über die Einschätzung des Managements von der Fähigkeit der Einheit zur Fortführung der Geschäftstätigkeit ausüben (Vgl. Tz. A21–A22) g. dem Risikobeurteilungsprozess der Einheit, um die Geschäftsrisiken im Zusammen hang mit Ereignissen oder Gegebenheiten, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit der Einheit zur Fortführung der Geschäftstätigkeit aufwerfen können, zu identifizieren, zu beurteilen und zu behandeln h. wie das Management die relevante Methode, bedeutsamen Annahmen und Daten identifiziert, die beim Einschätzen der Fähigkeit der Einheit zur Fortführung der Ge schäftstätigkeit angemessen sind (Vgl. Tz. A23–A24) i. wie der Rechnungslegungsprozess der Einheit Angaben bezüglich der Fähigkeit der Einheit zur Fortführung der Geschäftstätigkeit behandelt. (Vgl. Tz. A25) 4.1.2. Während der gesamten Ab schlussprüfung aufmerksam bleiben für Informatio nen über Ereignisse oder Gegebenheiten 13 Der Abschlussprüfer hat wäh rend der gesamten Abschlussprüfung aufmerksam zu bleiben für Informationen über Ereignisse oder Gegebenheiten, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit der Einheit zur Fortführung der Geschäftstätigkeit aufwerfen können. (Vgl. Tz. A26–A29) 4.1.3. Ereignisse oder Gegeben heiten, die zuvor vom Management nicht identifiziert oder mitgeteilt wurden 14 Bei der Anwendung von ISA [ DE] 315 (Revised 2019) 6 hat der Abschlussprüfer festzustellen, ob die aus Prüfungshandlungen zur Risikobeurteilung und damit zusammenhängenden Tätig keiten erlangten Prüfungsnachweise auf das Bestehen von Ereignissen oder Gegebenheiten

5 [IDW Prüfungsstandard: Grundsätze für die Kommunikation mit den für die Überwachung Verantwortlichen (IDW PS 470 n.F. (03.2025)) (Stand: 12.03.2025), Tz. 18 bzw.] ISA 260 (Revised) „Kommunikation mit den für die Überwachung Verantwortlich en“, Tz. 13. 6 ISA [DE] 315 (Revised 2019), Tz. 35.

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hinweisen, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit der Einheit zur Fortführung der Geschäfts tätigkeit aufwerfen können, die das Management zuvor nicht identifiziert oder dem Abschluss prüfer mitgeteilt hat. (Vgl. Tz. A30–A31) 4.1.4. Kontrollmängel innerhalb des IKS der Einheit 15 Bei der Anwendung von ISA [DE] 315 (Revised 2019) 7 hat der Abschlussprüfer auf Grundlage seiner Beurteilung von jedem der Komponenten des IKS der Einheit festzustellen, ob ein oder mehrere Kontrollmängel in Bezug auf die Einschätzung des Managements von der Fortführung der Geschäftstätigkeit identifiziert wurden. (Vgl. Tz. A32) 4.2. Beurteilung der Einschätzung des Managements 16 Wenn das Management noch keine Einschätzung der Fähigkeit der Einheit zur Fortführung der Geschäftstätigkeit durchgeführt hat, hat der Abschlussprüfer das Management aufzufor dern, seine Einschätzung vorzunehmen. Ist das Management nicht gewillt, seine Einschätzung vorzunehmen, hat der Abschlussprüfer die Auswirkungen auf die Abschlussprüfung zu würdi gen. (Vgl. Tz. A33) 17 Der Abschlussprüfer hat Prüfungshandlungen zu planen und durchzuführen, um die Einschät zung des Managements von der Fähigkeit der Einheit zur Fortführung der Geschäftstätigkeit zu beurteilen, einschließlich der bedeutsamen Beurteilungen, auf denen die Einschätzung des Managements basiert. (Vgl. Tz. A34–A36) 18 Bei der Planung und Durchführung der nach Tz. 17 erforderlichen Prüfungshandlungen hat der Abschlussprüfer dies in einer Weise zu tun, die nicht einseitig auf die Erlangung von Prü fungsnachweisen, die untermauernd sein können, oder auf den Ausschluss von Prüfungs nachweisen, die widersprüchlich sein können, ausgerichtet ist. (Vgl. Tz. A37) 4.2.1. Methode, bedeutsame Annahmen und Daten, die bei der Einschätzung des Ma nagements genutzt wurden 19 Die nach Tz. 17 erforderlichen Prüfungshandlungen haben die Beurteilung der Methode, be deutsamen Annahmen und Daten einzuschließen, die vom Management bei der Einschätzung der Fähigkeit der Einheit zur Fortführung der Geschäftstätigkeit genutzt wurden. Bei der Fest legung der Art und des Umfangs solcher Prüfungshandlungen hat der Abschlussprüfer die Ergebnisse der durchgeführten Prüfungshandlungen zur Risikobeurteilung zu berücksichtigen. Solche Prüfungshandlungen haben zu behandeln: (Vgl. Tz. A35, A38, A46) a. die vom Management genutzte Methode, um die Fähigkeit der Einheit zur Fortführung der Geschäftstätigkeit einzuschätzen, einschließlich ob die: (Vgl. Tz. A39) i. gewählte Methode im Kontext der maßgebenden Rechnungslegungsgrundsätze sachgerecht ist und, sofern einschlägig, die Änderungen gegenüber der in vor hergehenden Zeiträumen genutzten Methode angemessen sind, und (Vgl. Tz. A40) ii. Berechnungen, sofern einschlägig, in Übereinstimmung mit der Methode ange wandt werden und mathematisch korrekt sind. (Vgl. Tz. A41)

7 ISA [DE] 315 (Revised 2019), Tz. 27.

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b. ob die bedeutsamen Annahmen, auf denen die Einschätzung des Managements ba siert: (Vgl. Tz. A42) i. im Kontext der maßgebenden Rechnungslegungsgrundsätze sachgerecht sind und, sofern einschlägig, die Änderungen gegenüber den vorhergehenden Zeit räumen angemessen sind, und ii. miteinander und mit damit zusammenhängenden Annahmen, die in anderen Be reichen der Geschäftstätigkeiten der Einheit genutzt werden, in Einklang stehen, basierend auf den bei der Abschlussprüfung erlangten Kenntnissen des Ab schlussprüfers. ii. im Kontext der maßgebenden Rechnungslegungsgrundsätze sachgerecht sind und, sofern einschlägig, die Änderungen gegenüber den vorhergehenden Zeit räumen angemessen sind. (Vgl. Tz. A45) 4.2.2. Über die Einschätzung des Managements hinausgehender Zeitraum 20 Der Abschlussprüfer hat das Management zu befragen, ob es Kenntnis von Ereignissen oder Gegebenheiten über den der Einschätzung des Managements hinausgehenden Zeitraum hat, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit der Einheit zur Fortführung der Geschäftstätigkeit aufwerfen können. Identifiziert das Management oder der Abschlussprüfer solche Ereignisse oder Gegebenheiten, hat der Abschlussprüfer das Management aufzufordern, die mögliche Bedeutsamkeit der Ereignisse oder Gegebenheiten für seine Einschätzung der Fähigkeit der 21 Wenn die Einschätzung des Managements von der Fähigkeit der Einheit zur Fortführung der Geschäftstätigkeit weniger als zwölf Monate ab dem in ISA [DE] 560 8 definierten Datum der Genehmigung des Abschlusses abdeckt, hat der Abschlussprüfer das Management aufzufor dern, seinen Einschätzungszeitraum auf mindestens zwölf Monate ab diesem Datum auszu weiten. (Vgl. Tz. A50–A53) 4.2.4. Fehlende Gewilltheit des Managements zur Erweiterung seiner Einschätzung 22 Ist Management nicht gewillt, seine Einschätzung nach entsprechender Aufforderung durch den Abschlussprüfer zu erweitern, hat der Abschlussprüfer diesen Sachverhalt mit dem Ma nagement und – sofern einschlägig – mit den für die Überwachung Verantwortlichen zu disku tieren. (Vgl. Tz. A54–A56) 23 Falls es nach pflichtgemäßem Ermessen des Abschlussprüfers nach der nach Tz. 22 erforder lichen Diskussion notwendig ist, dass das Management seine Einschätzung erweitert und das Management weiterhin nicht gewillt ist, dies zu tun, hat der Abschlussprüfer die Auswirkungen auf die Abschlussprüfung festzustellen. (Vgl. Tz. A57) c. ob die Daten: i. relevant und verlässlich sind und (Vgl. Tz. A43–A44) Einheit zur Fortführung der Geschäftstätigkeit zu beurteilen. (Vgl. Tz. A47–A49) 4.2.3. Das Management auffordern, seine Einschätzung zu erweitern

8 ISA 560 „Nachträgliche Ereignisse“, Tz. 5(b).

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4.2.5. Bei der Einschätzung des Managements genutzte Informationen 24 Bei der Beurteilung der Einschätzung des Managements von der Fähigkeit der Einheit zur Fortführung der Geschäftstätigkeit hat der Abschlussprüfer zu würdigen, ob die Einschätzung des Managements alle relevanten Informationen einschließt, die dem Abschlussprüfer be kannt sind. 25 Identifiziert der Abschlussprüfer Ereignisse oder Gegebenheiten, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit der Einheit zur Fortführung der Geschäftstätigkeit aufwerfen können, die das Management zuvor nicht identifiziert oder dem Abschlussprüfer zuvor nicht mitgeteilt hat, hat der Abschlussprüfer: a. den Sachverhalt mit dem Management zu diskutieren, um die Auswirkungen dieser Er eignisse oder Gegebenheiten auf die Einschätzung des Managements von der Fähig keit der Einheit zur Fortführung der Geschäftstätigkeit zu verstehen, und das Manage ment aufzufordern, ihre mögliche Bedeutsamkeit zu beurteilen b. festzustellen, ob es notwendig ist, das Management aufzufordern, seine Einschätzung der Fortführung der Geschäftstätigkeit anzupassen, um die Auswirkung dieser Ereig nisse oder Gegebenheiten zu behandeln, und (Vgl. Tz. A58) c. falls einschlägig, zusätzliche Prüfungshandlungen zu planen und durchzuführen, um die Einschätzung des Managements von der Fähigkeit der Einheit zur Fortführung der Geschäftstätigkeit in Übereinstimmung mit Tz. 17–19 zu beurteilen. 4.3. Beurteilung der Pläne des Managements für zukünftige Handlungen 26 Wurden Ereignisse oder Gegebenheiten identifiziert, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit der Einheit zur Fortführung der Geschäftstätigkeit aufwerfen können, hat der Abschlussprüfer die Pläne des Managements für zukünftige Handlungen in Bezug auf dessen Einschätzung der Fortführung der Geschäftstätigkeit zu beurteilen, einschließlich ob: (Vgl. Tz. A59–A62) a. es wahrscheinlich ist, dass das Ergebnis dieser Pläne ausreichend ist, um die Auswir kungen der identifizierten Ereignisse oder Gegebenheiten zu mildern b. die Pläne des Managements unter den Umständen durchführbar sind und c. das Management sowohl die Absicht als auch die Fähigkeit hat, bestimmte Vorgehens weisen auszuführen. 27 Schließen die Pläne des Managements für zukünftige Handlungen die Nutzung bedeutsamer Annahmen oder Daten ein, hat der Abschlussprüfer die nach Tz. 19 b.–c. erforderlichen Prü fungshandlungen durchzuführen. 4.3.1. Finanzielle Unterstützung durch Dritte oder nahestehende Personen, ein schließlich des geschäftsführenden Eigentümers der Einheit 28 Schließen die Pläne des Managements für zukünftige Handlungen finanzielle Unterstützung durch Dritte oder nahestehende Personen, einschließlich des geschäftsführenden Eigentü mers der Einheit, ein, hat der Abschlussprüfer Prüfungsnachweise zu erlangen über die Ab sicht und Fähigkeit dieser Parteien, die notwendige finanzielle Unterstützung aufrechtzuerhal ten oder bereitzustellen. (Vgl. Tz. A63–A65)

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