ISA[E-DE] 570 Rev 2024 inkl Folgeaenderungen
Folgeänderungen aus ISA [E-DE] 570 (Revised 2024)
Verständnis vom Konzern und seinem Umfeld, den maßgebenden Rechnungslegungs grundsätzen und dem IKS des Konzerns
[…]
Überlegungen, wenn Teilbereichsprüfer eingebunden sind
31 Der Konzernabschlussprüfer hat den Teilbereichsprüfern zeitgerecht zu kommunizieren: (Vgl. Tz. A106) a. Sachverhalte, die der Konzernabschlussprüfer als relevant feststellt für die vom Teilbe reichsprüfer vorzunehmende Planung oder Durchführung von Prüfungshandlungen zur Risikobeurteilung für Zwecke der Konzernabschlussprüfung b. bei der Anwendung von ISA [DE] 550 46 , vom Konzernmanagement identifizierte Bezie hungen zu und Transaktionen mit nahestehenden Personen und etwaige andere nahe stehende Personen, die dem Konzernabschlussprüfer bekannt sind und für die Tätig keit des Teilbereichsprüfers relevant sind (Vgl. Tz. A107) c. bei der Anwendung von [ IDW PS 270 n.F. (10.2021) bzw.] ISA [DE] 570 (Revised 2024) 47 , vom Konzernmanagement oder dem Konzernabschlussprüfer identifizierte, für die Tätigkeit des Teilbereichsprüfers relevante Ereignisse oder Gegebenheiten, die be deutsame Zweifel an der Fähigkeit des Konzerns zur Fortführung der Geschäftstätig keit aufwerfen können. […]
Anlage 1 (Vgl. Tz. A45)
Beispiel für einen Vermerk des Abschlussprüfers, wenn der Konzernabschlussprüfer nicht in der Lage ist, ausreichende geeignete Prüfungsnachweise als Grundlage für das Konzernprüfungsurteil zu erlangen Für Zwecke dieses Beispiels eines Bestätigungsvermerks werden folgende Gege benheiten angenommen: ● Prüfung eines vollständigen Konzernabschlusses einer nicht kapitalmarktno tierten Einheit unter Anwendung von Grundsätzen zur sachgerechten Ge samtdarstellung. Die Abschlussprüfung ist eine Konzernabschlussprüfung einer Einheit mit Tochterunternehmen (d. h., ISA 600 (Revised) findet Anwen dung).
46 ISA [DE] 550 „Nahe stehende Personen“, Tz. 17. 47 [ IDW Prüfungsstandard: Die Beurteilung der Fortführung der Unternehmenstätigkeit im Rahmen der Abschluss prüfung (IDW PS 270 n.F.) (10.2021) (Stand: 29.10.2021), bzw.] ISA 570 (Revised 2024) „Fortführung der Ge schäftstätigkeit“.
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