ISA[E-DE] 570 Rev 2024 inkl Folgeaenderungen
ISA [E-DE] 570 (Revised 2024)
4 Eingeschränkter Bestätigungsvermerk mit eingeschränktem Prüfungsurteil zum Jahresabschluss und mit eingeschränktem Prüfungsurteil zum Lagebericht eines Unternehmens von öffentlichem Interesse i.S. des § 316a Satz 2 HGB, wenn die Anwendung des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit angemessen ist, eine wesentliche Unsicherheit besteht und der Abschluss und der Lagebericht aufgrund einer nicht angemessenen Angabe wesentlich falsch dargestellt sind ..................... 99 5 Versagungsvermerk aufgrund einer gesetzlichen Abschlussprüfung, wenn die Anwendung des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit nach Beurteilung des Abschlussprüfers unangemessen ist (Einwendung i.S.v. IDW PS 405 n.F. (03.2025) , Tz. 7 a)) ........................................................................................................ 105 6 Versagungsvermerk aufgrund einer gesetzlichen Abschlussprüfung, wenn die Angemessenheit der Annahme der Fortführung der Unternehmenstätigkeit nicht beurteilt werden kann (Prüfungshemmnis) ............................................................................................................. 108 7 Uneingeschränkter Bestätigungsvermerk, wenn die Anwendung des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit unter den Umständen nicht angemessen ist und die gesetzlichen Vertreter sich dafür entschieden haben, den Jahresabschluss auf einer anderen Grundlage aufzustellen................. 112
1.
Einleitung
1.1.
Anwendungsbereich dieses ISA [DE]
1 Dieser International Standard on Auditing (ISA) behandelt die Verantwortlichkeiten des Ab schlussprüfers bei der Prüfung von Abschlüssen in Zusammenhang mit der Fortführung der Geschäftstätigkeit und die Auswirkungen auf den Vermerk des Abschlussprüfers. Obwohl die ser ISA ungeachtet der Größe oder Komplexität der Einheit gilt, gelten bestimmte Überlegun gen nur für Abschlussprüfungen von kapitalmarktorientierten Einheiten. (Vgl. Tz. A1–A2) D.1.1 Da der Abschlussprüfer nach § 322 Abs. 6 HGB auch verpflichtet ist, ein Urteil zum Lagebe richt abzugeben, behandelt dieser ISA [DE] 570 (Revised 2024) auch, soweit einschlägig, die Auswirkungen auf den Lagebericht. D.1.2 In diesem ISA [DE] umfasst der Begriff „Geschäftstätigkeit“ auch die „Unternehmenstätigkeit“. Der Begriff „Unternehmenstätigkeit“ wird im HGB zugrunde gelegt: Gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB ist bei der Bewertung von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen. IAS 1.25 bzw. IAS 8.6K verlangen, dass das Management bei der Aufstellung eines IFRS-Abschlusses die Fähigkeit eines Unternehmens, den Geschäftsbetrieb fortzuführen, einschätzt (vgl. D.A2.1). Wenn die Einheit ein von § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB erfasstes Unternehmen ist oder es sich um einen IFRS-Abschluss handelt, wird im Bestätigungsvermerk zur Abbildung der Formulierung im HGB der Begriff „Unternehmenstätigkeit“ verwendet. Ebenso verwendet dieser ISA [DE] den Begriff „Unternehmenstätigkeit“, wenn auf die Vorschrift des § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB Be zug genommen wird.
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