ISA[E-DE] 570 Rev 2024 inkl Folgeaenderungen
ISA [E-DE] 570 (Revised 2024)
D.1.3 Die Pflicht zur Aufstellung eines Jahresabschlusses liegt bei den gesetzlichen Vertretern. Nachfolgend wird der Begriff Management verwendet, sofern nicht eine Tz. dieses ISA [DE] Bezug auf die Regelungen in deutschen gesetzlichen Vorschriften nimmt bzw. explizit die ge setzlichen Vertreter der Einheit gemeint sind. 1.2. Rechnungslegungsgrundsatz der Fortführung der Geschäftstätigkeit 2 Nach dem Rechnungslegungsgrundsatz der Fortführung der Geschäftstätigkeit ist der Ab schluss unter der Annahme aufgestellt, dass die Einheit die Geschäftstätigkeit fortführt und ihre Geschäfte für die absehbare Zukunft fortführen wird. Ein Abschluss für allgemeine Zwecke wird unter Anwendung des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Geschäftstä tigkeit aufgestellt, es sei denn, das Management beabsichtigt, entweder die Einheit zu liqui dieren oder die Geschäftstätigkeit einzustellen oder hat keine realistische Alternative dazu. Ein Abschluss für einen speziellen Zweck kann entweder in Übereinstimmung mit Rechnungsle gungsgrundsätzen aufgestellt sein, bei denen der Rechnungslegungsgrundsatz der Fortfüh rung der Geschäftstätigkeit relevant ist, oder auch nicht (z.B. ist der Rechnungslegungsgrund satz der Fortführung der Geschäftstätigkeit für manche nach steuerlichen Grundsätzen in be stimmten Rechtsräumen aufgestellte Abschlüsse nicht relevant). Wenn die Anwendung des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Geschäftstätigkeit angemessen ist, wer den Vermögenswerte und Schulden auf der Grundlage bilanziert, dass die Einheit in der Lage sein wird, im gewöhnlichen Geschäftsverlauf ihre Vermögenswerte zu realisieren und ihre Schulden zu begleichen. (Vgl. Tz. A3) 1.3. Verantwortlichkeit für die Einschätzung der Fähigkeit der Einheit zur Fortfüh rung der Geschäftstätigkeit 1.3.1. Verantwortlichkeiten des Managements 3 Manche Werke von Rechnungslegungsgrundsätzen enthalten eine explizite Anforderung an das Management, eine spezifische Einschätzung der Fähigkeit der Einheit zur Fortführung der Geschäftstätigkeit vorzunehmen, und schließen Vorgaben hinsichtlich im Zusammenhang mit der Fortführung der Geschäftstätigkeit zu würdigender Sachverhalte und vorzunehmender Ab schlussangaben ein. Beispielsweise ist das Management nach dem International Accounting Standard (IAS) 1 [bzw. IAS 8] verpflichtet, eine Einschätzung der Fähigkeit einer Einheit zur Fortführung der Geschäftstätigkeit vorzunehmen. 1 Die detaillierten Anforderungen hinsichtlich der Verantwortlichkeit des Managements, die Fähigkeit der Einheit zur Fortführung der Ge schäftstätigkeit einzuschätzen, sowie diesbezüglicher Abschlussangaben, können auch in Ge setzen oder anderen Rechtsvorschriften dargelegt sein. (Vgl. Tz. A4) 4 Es kann sein, dass andere Werke von Rechnungslegungsgrundsätzen keine explizite Anfor derung an das Management enthalten, eine spezifische Einschätzung der Fähigkeit der Einheit zur Fortführung der Geschäftstätigkeit vorzunehmen. Gleichwohl – sofern, wie in Tz. 2 erörtert, der Rechnungslegungsgrundsatz der Fortführung der Geschäftstätigkeit ein grundlegendes Prinzip bei der Aufstellung des Abschlusses ist – erfordert die Aufstellung des Abschlusses,
1 IAS 1 „Darstellung des Abschlusses“, Tz. 25-26 [bzw. IAS 8 „Grundlagen der Aufstellung des Abschlusses“, Tz. 6K-6L. IAS 1 wird für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 01.01.2027 beginnen, durch IFRS 18 ersetzt. Die Regelungen von IAS 1 zur Unternehmensfortführung werden in IA 8 transferiert.]
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