ISA[E-DE] 570 Rev 2024 inkl Folgeaenderungen

ISA [E-DE] 570 (Revised 2024)

Wesentliche Unsicherheit (bezüglich der Fortführung der Geschäftstätigkeit) – Eine Unsicher heit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten, die einzeln oder insgesamt be deutsame Zweifel an der Fähigkeit der Einheit zur Fortführung der Geschäftstätigkeit aufwer fen können. "Bedeutsame Zweifel aufwerfen können" wird verwendet, um auf Umstände hin zuweisen, bei denen das Ausmaß der möglichen Auswirkung der identifizierten Ereignisse oder Gegebenheiten sowie die Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens derart sind, dass es sein kann, dass die Einheit nicht in der Lage ist, im gewöhnlichen Geschäftsverlauf ihre Vermö genswerte zu realisieren und ihre Schulden zu begleichen sowie ihre Geschäftstätigkeit für die absehbare Zukunft fortzuführen, es sei denn, die Auswirkungen der Ereignisse oder Gegeben heiten werden durch Pläne des Managements für zukünftige Handlungen gemildert. (Vgl. Tz. A5–A6) D.10.1 Der Begriff der Risiken, die den Fortbestand des Unternehmens gefährden (bestandsge fährdendes Risiko) nach § 322 Abs. 2 Satz 3 HGB und dem Deutschen Rechnungslegungs Standard Nr. 20: Konzernlagebericht (DRS 20) entspricht dem Begriff der wesentlichen Unsi cherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten, die einzeln oder insgesamt bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit des Unternehmens zur Fortführung der Unterneh menstätigkeit aufwerfen können i.S. dieses ISA [DE] (vgl. D.A5.1). 4. Anforderungen 4.1. Prüfungshandlungen zur Risikobeurteilung und damit zusammenhängende Tä tigkeiten 11 Bei der Anwendung von ISA [DE] 315 (Revised 2019) 3 hat der Abschlussprüfer Prüfungshand lungen zur Risikobeurteilung zu planen und durchzuführen, einschließlich die nach Tz. 12 er forderlichen, um Prüfungsnachweise zu erlangen, die eine geeignete Grundlage für die Fest stellung bilden, ob Ereignisse oder Gegebenheiten identifiziert wurden, die bedeutsame Zwei fel an der Fähigkeit der Einheit zur Fortführung der Geschäftstätigkeit aufwerfen können. Die Identifizierung solcher Ereignisse oder Gegebenheiten hat vor der Würdigung etwaiger dies bezüglicher mildernder Faktoren zu erfolgen, die in den Plänen des Managements für zukünf tige Handlungen enthalten sind. (Vgl. Tz. A7–A15) 4.1.1. Erlangung eines Verständnisses von der Einheit und ihrem Umfeld, den maß gebenden Rechnungslegungsgrundsätzen und dem internen Kontrollsystem (IKS) der Einheit 12 Bei der Anwendung von ISA [DE] 315 (Revised 2019) 4 hat der Abschlussprüfer Prüfungshand lungen zur Risikobeurteilung durchzuführen, um ein Verständnis zu erlangen von: (Vgl. Tz. A9–A15) Die Einheit und ihr Umfeld a. dem Geschäftsmodell der Einheit, ihren Zielen, Strategien und damit verbundene Ge schäftsrisiken, die relevant sind für Ereignisse oder Gegebenheiten, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit der Einheit zur Fortführung der Geschäftstätigkeit aufwerfen können (Vgl. Tz. A16)

3 ISA [DE] 315 (Revised 2019) „Identifizierung und Beurteilung der Risiken wesentlicher falscher Darstellun gen, Tz. 13-14. 4 ISA [DE] 315 (Revised 2019), Tz. 19-27.

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