ISA[E-DE] 570 Rev 2024 inkl Folgeaenderungen

Folgeänderungen aus ISA [E-DE] 570 (Revised 2024)

hat der Abschlussprüfer demgegenüber die Angaben gemäß Tz. 16 nach Maßgabe von ISA [DE] 570 (Revised 2024) IDW PS 270 n.F. (10.2021) im Abschnitt „Wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit der Fortführung der Geschäftstätigkeit Unternehmenstätigkeit“ zu ma chen. 4 […] Verweis auf die Stelle, an der der Sachverhalt im Abschluss angegeben ist (vgl. Tz. 16 ) […] A40 Zusätzlich zu dem Verweis im Bestätigungsvermerk auf damit zusammenhängende Angaben im Abschluss kann der Abschlussprüfer besonders wichtige Aspekte dieser Angaben hervor heben. Beispiele hierfür sind: ● Wenn ein Unternehmen ausführliche Angaben über geschätzte Werte in den Ab schluss aufnimmt, kann der Abschlussprüfer auf die Angabe besonders wichtiger An nahmen, die Angabe der Bandbreite möglicher Ergebnisse und andere qualitative und quantitative Angaben in Bezug auf besonders wichtige Ursachen von Schätzunsicher heit oder kritische geschätzte Werte im Abschluss aufmerksam machen. ● Wenn der Abschlussprüfer in Übereinstimmung mit ISA [DE] 570 (Revised 2024) IDW PS 270 n.F. (10.2021 feststellt, dass keine wesentliche Unsicherheit im Zusam menhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit des Unternehmens zur Fortführung der Geschäftstätigkeit Unternehmenstä tigkeit aufwerfen können, kann der Abschlussprüfer dennoch bestimmen, dass ein oder mehrere Sachverhalte im Zusammenhang mit dieser sich aus der Tätigkeit des Ab schlussprüfers nach ISA [DE] 570 (Revised 2024) IDW PS 270 n.F. (10.2021 ergeben den Feststellung besonders wichtige Prüfungssachverhalte sind. In diesen Fällen könnte der Abschlussprüfer in die Beschreibung dieser besonders wichtigen Prüfungs sachverhalte Aspekte der identifizierten Ereignisse oder Gegebenheiten aufnehmen, die im Lagebericht und ggf. im Abschluss angegeben sind (z.B. erhebliche betriebliche Verluste, verfügbare Kreditrahmen und mögliche Refinanzierung von Schulden oder Verstöße gegen Darlehensvereinbarungen und damit zusammenhängende mildernde Faktoren). 5

2.

IDW Prüfungsstandard: Modifizierungen des Prüfungsurteils im Bestätigungs vermerk (IDW PS 405 n.F. (03.2025))

[…]

2.3.4.3Erklärung der Nichtabgabe eines Prüfungsurteils

37 Wenn der Abschlussprüfer aufgrund eines Prüfungshemmnisses die Nichtabgabe eines Prü fungsurteils zum Abschluss erklärt, hat der Abschlussprüfer (vgl. Tz. A23)

4 Vgl. IDW PS 270 n.F. (10.2021) , Tz. 35. 5 Vgl. IDW PS 270 n.F. (10.2021) , Tz. A5.

4 © IDW Verlag GmbH

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