ISA[E-DE] 570 Rev 2024 inkl Folgeaenderungen
ISA [E-DE] 570 (Revised 2024)
bei der Vornahme seiner Einschätzung der Fähigkeit der Einheit zur Fortführung der Ge schäftstätigkeit weiter zu hinterfragen. Ferner können sich – wie in [ IDW PS 400 n.F. (03.2025) bzw.] ISA 700 (Revised) 35 erörtert – Anzeichen für eine mögliche einseitige Ausrichtung des Managements auf die Schlussfolgerung des Abschlussprüfers auswirken, ob der Abschluss als Ganzes frei von wesentlichen falschen Darstellungen ist. A71 Anzeichen für eine mögliche einseitige Ausrichtung des Managements können auch Risiko faktoren für dolose Handlungen sein und können den Abschlussprüfer veranlassen, neu zu beurteilen, ob seine Risikobeurteilungen, insb. die Beurteilung der Risiken wesentlicher fal scher Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen, und diesbezügliche Reaktionen wei terhin angemessen sind. 36 Liegt eine Absicht zur Irreführung vor, ist die einseitige Ausrichtung des Managements von der Art her dolos und es kann notwendig sein, dass der Abschlussprü fer würdigt, ob die einseitige Ausrichtung eine wesentliche falsche Darstellung aufgrund von dolosen Handlungen darstellen kann. 5.9.2. Schlussfolgerung ziehen, ob eine wesentliche Unsicherheit besteht (Vgl. Tz. 31) A72 Werden Ereignisse oder Gegebenheiten identifiziert, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit der Einheit zur Fortführung der Geschäftstätigkeit aufwerfen können, hängt die nach Tz. 31 erforderliche Schlussfolgerung des Abschlussprüfers von seiner Beurteilung der Pläne des Managements für zukünftige Handlungen in Übereinstimmung mit Tz. 26–28 ab. Beispiels weise besteht eine wesentliche Unsicherheit, wenn der Abschlussprüfer auf Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise die Schlussfolgerung zieht, dass: ● das Ergebnis dieser Pläne wahrscheinlich nicht ausreichend ist, um die Auswirkungen der identifizierten Ereignisse oder Gegebenheiten zu mildern ● es sein kann, dass die Pläne des Managements unter den Umständen nicht durchführ bar sind ● es sein kann, dass das Management nicht die Absicht oder Fähigkeit hat, bestimmte Vorgehensweisen auszuführen ● es sein kann, dass Dritte oder nahe stehende Personen, einschließlich des geschäfts führenden Eigentümers, nicht die Absicht oder Fähigkeit haben, die notwendige finan zielle Unterstützung bereitzustellen. Besteht eine wesentliche Unsicherheit, ist der Abschlussprüfer verpflichtet festzustellen, ob der Abschluss die nach Tz. 33 erforderlichen Angaben enthält. 5.10. Angemessenheit von Abschlussangaben 5.10.1. Angemessenheit von Abschlussangaben, wenn keine wesentliche Unsicherheit besteht (Vgl. Tz. 32, 34bi) A73 Manche Werke von Rechnungslegungsgrundsätzen können Angaben behandeln zu: ● den wichtigsten Ereignissen oder Gegebenheiten
35 [ IDW Prüfungsstandard: Bildung eines Prüfungsurteils und Erteilung eines Bestätigungsvermerks (IDW PS 400 n.F. (03.2025)) (Stand: 12.03.2025), Tz. 14 bzw.] ISA 700 (Revised) „Bildung eines Prüfungsurteils und Ertei lung eines Vermerks zum Abschluss“, Tz. 11. 36 ISA [DE] 240, Tz. 25.
53 © IDW Verlag GmbH
Made with FlippingBook Ebook Creator