ISA[E-DE] 570 Rev 2024 inkl Folgeaenderungen
ISA [E-DE] 570 (Revised 2024)
sind. Solche Handlungen können das Berichten des Sachverhalts an eine zustän dige Stelle außerhalb der Einheit einschließen, selbst wenn keine gesetzliche oder andere rechtliche Anforderung besteht, dies zu tun. 45
D.A103.1 Ist es nach Auffassung des Abschlussprüfers eines regulierten Unternehmens notwendig, einen Hinweis auf Sachverhalte im Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstä tigkeit in den Bestätigungsvermerk aufzunehmen, kann der Abschlussprüfer zur Kommunika tion mit den maßgebenden Regulierungs-, Vollzugs- oder Aufsichtsbehörden verpflichtet sein (bspw. § 29 Abs. 3 Satz 1 KWG; Artikel 12 Abs. 1 Buchst. b) EU-APrVO). A104 Faktoren, die der Abschlussprüfer bei der Feststellung würdigen kann, ob es angemessen ist, den Sachverhalt an eine zuständige Stelle außerhalb der Einheit zu berichten, können ein schließen ● etwaige Ansichten, die von der Regulierungs-, Vollzugs-, Aufsichtsbehörde oder ande rer zuständigen Stelle außerhalb der Einheit geäußert wurden ● ob das Berichten des Sachverhalts im öffentlichen Interesse wäre ● die Angemessenheit und Zeitgerechtigkeit von Handlungen des Managements und – sofern einschlägig – der für die Überwachung Verantwortlichen, um die Situation zu behandeln oder zu mildern A105 Das Berichten von Sachverhalten bezüglich der Fortführung der Geschäftstätigkeit an eine zuständige Stelle außerhalb der Einheit kann mit komplexen Würdigungen und Beurteilungen nach pflichtgemäßem Ermessen verbunden sein. Unter solchen Umständen kann der Ab schlussprüfer erwägen, sich intern zu beraten (d.h. innerhalb der Praxis oder mit einem Netz werkmitglied) oder auf vertraulicher Basis mit einer Regulierungsbehörde oder einer Berufsor ganisation (sofern dies nicht aufgrund von Gesetzen oder anderen Rechtsvorschriften unter sagt ist oder die Verschwiegenheitspflicht verletzen würde). Der Abschlussprüfer kann auch die Erlangung rechtlichen Rats erwägen, um seine Optionen und die beruflichen oder rechtli chen Auswirkungen der jeweiligen Vorgehensweise zu verstehen. Anlage 1 (Vgl. Tz. A78, A81, A89, A91–A92) Beispiele für Vermerke des unabhängigen Abschlussprüfers bezüglich der Fortführung der Geschäftstätigkeit ● Beispiel 1: Vermerk des Abschlussprüfers einer nicht kapitalmarktnotierten Einheit mit einem nicht modifizierten Prüfungsurteil, wenn der Abschlussprüfer die Schlussfolge rung gezogen hat, dass keine wesentliche Unsicherheit besteht ● Beispiel 2: Vermerk des Abschlussprüfers einer kapitalmarktnotierten Einheit mit einem nicht modifizierten Prüfungsurteil, wenn der Abschlussprüfer die Schlussfolgerung ge zogen hat, dass keine wesentliche Unsicherheit besteht, und die Angabe im Abschluss über die vom Management vorgenommenen bedeutsamen Beurteilungen bei der
45 Siehe z.B. Tz. R360.19-R360.26 des IESBA Code.
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