ISA[E-DE] 570 Rev 2024 inkl Folgeaenderungen
b. Branchengegebenheiten, einschließlich des Wettbewerbsumfelds, technologischen Entwicklungen und anderen externen Faktoren, die sich auf die Finanzierung der Ein heit auswirken c. den zur Beurteilung des wirtschaftlichen Erfolgs der Einheit – einschließlich Prognosen, zukünftige Cashflows und Budgetierungsprozesse des Managements – intern und ex tern genutzten Kennzahlen. (Vgl. Tz. A17) Die maßgebenden Rechnungslegungsgrundsätze d. den Anforderungen der maßgebenden Rechnungslegungsgrundsätze bezüglich der Fortführung der Geschäftstätigkeit und den damit zusammenhängenden Angaben, die in den Abschluss der Einheit verpflichtend aufzunehmen sind (Vgl. Tz. A18, A20) e. der Grundlage für die beabsichtigte Anwendung des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Geschäftstätigkeit durch das Management (Vgl. Tz. A19–A20) Das IKS der Einheit f. sofern nicht alle der für die Überwachung Verantwortlichen in das Management der Einheit eingebunden sind, 5 wie die für die Überwachung Verantwortlichen die Aufsicht über die Einschätzung des Managements von der Fähigkeit der Einheit zur Fortführung der Geschäftstätigkeit ausüben (Vgl. Tz. A21–A22) g. dem Risikobeurteilungsprozess der Einheit, um die Geschäftsrisiken im Zusammen hang mit Ereignissen oder Gegebenheiten, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit der Einheit zur Fortführung der Geschäftstätigkeit aufwerfen können, zu identifizieren, zu beurteilen und zu behandeln h. wie das Management die relevante Methode, bedeutsamen Annahmen und Daten identifiziert, die beim Einschätzen der Fähigkeit der Einheit zur Fortführung der Ge schäftstätigkeit angemessen sind (Vgl. Tz. A23–A24) i. wie der Rechnungslegungsprozess der Einheit Angaben bezüglich der Fähigkeit der Einheit zur Fortführung der Geschäftstätigkeit behandelt. (Vgl. Tz. A25) 4.1.2. Während der gesamten Ab schlussprüfung aufmerksam bleiben für Informatio nen über Ereignisse oder Gegebenheiten 13 Der Abschlussprüfer hat wäh rend der gesamten Abschlussprüfung aufmerksam zu bleiben für Informationen über Ereignisse oder Gegebenheiten, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit der Einheit zur Fortführung der Geschäftstätigkeit aufwerfen können. (Vgl. Tz. A26–A29) 4.1.3. Ereignisse oder Gegeben heiten, die zuvor vom Management nicht identifiziert oder mitgeteilt wurden 14 Bei der Anwendung von ISA [ DE] 315 (Revised 2019) 6 hat der Abschlussprüfer festzustellen, ob die aus Prüfungshandlungen zur Risikobeurteilung und damit zusammenhängenden Tätig keiten erlangten Prüfungsnachweise auf das Bestehen von Ereignissen oder Gegebenheiten
5 [IDW Prüfungsstandard: Grundsätze für die Kommunikation mit den für die Überwachung Verantwortlichen (IDW PS 470 n.F. (03.2025)) (Stand: 12.03.2025), Tz. 18 bzw.] ISA 260 (Revised) „Kommunikation mit den für die Überwachung Verantwortlich en“, Tz. 13. 6 ISA [DE] 315 (Revised 2019), Tz. 35.
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