ISA[E-DE] 570 Rev 2024 inkl Folgeaenderungen

Folgeänderungen aus ISA [E-DE] 570 (Revised 2024)

● ISA [DE] 450 „Beurteilung der während der Abschlussprüfung identifizierten falschen Darstellungen“, Tz. 15 ● ISA [DE] 540 (Revised) „Prüfung geschätzter Werte in der Rechnungslegung und da mit zusammenhängender Abschlussangaben“, Tz. 39 ● ISA [DE] 550 „Nahe stehende Personen“, Tz. 28 ● ISA [DE] 570 (Revised 2024) „Fortführung der Geschäftstätigkeit“, Tz. 44 ● ISA [DE] 600 (Revised) „Besondere Überlegungen Konzernabschlussprüfungen (ein schließlich der Tätigkeit von Teilbereichsprüfern)“, Tz. 59 ● ISA [DE] 610 (Revised 2013) „Nutzung der Tätigkeit interner Revisoren“, Tz. 36-37 ● ISA [DE] 720 (Revised) „Verantwortlichkeiten des Abschlussprüfers im Zusammenhang mit sonstigen Informationen“, Tz. 25

8.

INTERNATIONAL STANDARD ON AUDITING [DE] 250 (REVISED) BERÜCKSICHTIGUNG VON GESETZEN UND ANDEREN RECHTSVORSCHRIF TEN BEI EINER ABSCHLUSSPRÜFUNG

[…]

Anforderungen

[…]

Kommunikation und Berichterstattung identifizierter oder vermuteter Verstöße

[…]

Berichterstattung identifizierter oder vermuteter Verstöße an eine zuständige Behörde außer halb der Einheit 29 Wenn der Abschlussprüfer Verstöße gegen Gesetze und andere Rechtsvorschriften identifi ziert hat oder vermutet, hat er festzustellen, ob Gesetze, andere Rechtsvorschriften oder rele vante berufliche Verhaltensanforderungen: (Vgl. Tz. A28-A34) (a) ihn zur Berichterstattung an eine zuständige Behörde außerhalb der Einheit verpflich ten (b) Verantwortlichkeiten oder Rechte festlegen, nach denen die Berichterstattung an eine zuständige Behörde außerhalb der Einheit unter den Umständen angemessen sein kann. D.29.1 Aufgrund der Verschwiegenheitspflicht (§ 43 Abs. 1 WPO, § 323 Abs. 1 Satz 1 HGB, § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB) darf der Abschlussprüfer gegenüber Dritten (z.B. Staatsanwaltschaft) keine identifizierten oder vermuteten Verstöße gegen Gesetze oder andere Rechtsvorschriften of fenbaren, sofern keine Ausnahmen aufgrund gesetzlicher Regelungen bestehen. (Vgl. Tz. D.A29.1.) […]

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