ISA[E-DE] 570 Rev 2024 inkl Folgeaenderungen

ISA [E-DE] 570 (Revised 2024)

berücksichtigen. 26 Textziffer 21 verpflichtet den Abschlussprüfer, das Management aufzufor dern, seinen Einschätzungszeitraum auszuweiten, wenn dieser Zeitraum weniger als zwölf Monate ab dem Datum der Genehmigung des Abschlusses abdeckt. Diese Anforderung gilt auch, wenn die maßgebenden Rechnungslegungsgrundsätze den Zeitraum, der von der Ein schätzung des Managements von der Fähigkeit der Einheit zur Fortführung der Geschäftstä tigkeit abzudecken ist, nicht festlegen. D.A50.1 In den IFRS ist durch IAS 1.26 bzw. IAS 8.6L der Zeitraum, für den die gesetzlichen Ver treter alle verfügbaren Informationen zu berücksichtigen haben, auf mindestens zwölf Monate ab dem Abschlussstichtag festgelegt. Nach DRS 20.156 beträgt der Zeitraum für die Beurtei lung, ob bestandsgefährdende Risiken vorliegen, mindestens ein Jahr gerechnet vom Kon zernabschlussstichtag. Da es sich bei den Zeiträumen in IAS 1 bzw. IAS 8 sowie DRS 20 um Mindestzeiträume handelt, steht dies nicht im Widerspruch zu der Anforderung der Tz. 21 die ses ISA [DE], nach der der Einschätzungszeitraum des Managements mindestens zwölf Mo nate ab dem Datum der Genehmigung des Abschlusses beträgt. D.A50.2 Das Insolvenzrecht fordert bei Vorliegen einer Überschuldung (vgl. § 19 Abs. 2 InsO) die Erstellung einer insolvenzrechtlichen Fortbestehensprognose durch die gesetzlichen Vertreter (zwölf Monate ab dem Zeitpunkt der insolvenzrechtlichen Prognose). Die aus insolvenzrecht lichen Fortbestehensprognosen erlangten Informationen können bei der Einschätzung der ge setzlichen Vertreter über die Fähigkeit des Unternehmens zur Fortführung der Geschäftstätig keit nicht außer Acht gelassen werden. Somit wird die Beurteilung dieser Einschätzung durch den Abschlussprüfer diese Information ebenfalls berücksichtigen. A51 Für Zwecke der ISA [DE] ist das Datum der Genehmigung des Abschlusses das Datum, an dem diejenigen mit der anerkannten Berechtigung festgestellt haben, dass sämtliche Finanz aufstellungen, aus denen der Abschluss besteht, einschließlich der dazugehörigen Abschluss angaben, aufgestellt wurden und diejenigen mit anerkannter Berechtigung erklärt haben, dass sie die Verantwortlichkeit für diesen Abschluss übernommen haben. 27 Die maßgebenden Rechnungslegungsgrundsätze können andere Begriffe zur Beschreibung des „Datums der Genehmigung des Abschlusses“ verwenden. 28 A52 Es kann auch sein, dass der Abschlussprüfer mit dem Management in einer frühen Phase der Abschlussprüfung das erwartete Datum der Genehmigung des Abschlusses diskutieren möchte, um ihn bei der Einhaltung der in Tz. 21 genannten Anforderung zu unterstützen. Um Missverständnisse zu vermeiden, kann der Abschlussprüfer in das Auftragsbestätigungs schreiben auch einen Verweis auf die Erwartung aufnehmen, dass die Einschätzung des Ma nagements von der Fähigkeit der Einheit zur Fortführung der Geschäftstätigkeit mindestens zwölf Monate ab dem Datum der Genehmigung des Abschlusses abdeckt. 29 26 Beispielsweise definiert [IAS 8 bzw.] IAS 1 dies als einen Zeitraum, der mindestens zwölf Monate ab dem Ende des Berichtszeitraums betragen soll, aber nicht hierauf begrenzt ist, und IPSAS1 definiert dies als einen Zeit raum, der mindestens zwölf Monate ab dem Datum der Genehmigung des Abschlusses betragen soll, aber nicht hierauf begrenzt ist. 27 ISA [DE] 560, Tz. 5(b). 28 Beispielsweise verwendet IAS 10, Ereignisse nach dem Abschlussstichtag, den Begriff „Tag an dem der Ab schluss zur Veröffentlichung freigegeben wird“ und erklärt, dass ein solches Datum variiert, abhängig von der Managementstruktur, den gesetzlichen Vorschriften und den Abläufen bei den Vorarbeiten und der Erstellung des Abschlusses. 29 ISA [DE] 210 „Vereinbarung der Auftragsbedingungen für Prüfungsaufträge”, Tz. A24.

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