ISA[E-DE] 570 Rev 2024 inkl Folgeaenderungen

ISA [E-DE] 570 (Revised 2024)

Beispiel 3 – Vermerk des Abschlussprüfers einer nicht kapitalmarktnotierten Einheit mit einem nicht modifizierten Prüfungsurteil, wenn eine wesentliche Unsicherheit besteht und die Angabe im Abschluss angemessen ist Für Zwecke dieses Beispiels eines Vermerks des Abschlussprüfers werden folgende Ge gebenheiten angenommen: ● Prüfung eines vollständigen Abschlusses einer nicht kapitalmarktnotierten Einheit unter Anwendung von Grundsätzen zur sachgerechten Gesamtdarstellung. Die Ab schlussprüfung ist keine Konzernabschlussprüfung (d.h. ISA 600 (Revised) findet keine Anwendung). ● Der Abschluss ist vom Management der Einheit in Übereinstimmung mit den IFRS Accounting Standards, wie vom IASB herausgegeben (Grundsätze für allgemeine Zwecke), aufgestellt. ● Die Bedingungen des Prüfungsauftrags spiegeln die Beschreibung der Verantwort lichkeit des Managements für den Abschluss nach ISA 210 wider. ● Der Abschlussprüfer hat die Schlussfolgerung gezogen, dass ein nicht modifiziertes (d.h. „uneingeschränktes“) Prüfungsurteil auf Grundlage der erlangten Prüfungs nachweise angemessen ist. ● Die relevanten beruflichen Verhaltensanforderungen, die bei der Abschlussprüfung einschlägig sind, sind die des Rechtsraums. ● Auf Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise hat der Abschlussprüfer die Schlussfolgerung gezogen, dass eine wesentliche Unsicherheit besteht. Die An gabe der wesentlichen Unsicherheit im Abschluss ist angemessen. ● Der Abschlussprüfer ist nicht verpflichtet und hat sich anderweitig nicht dafür ent schieden, besonders wichtige Prüfungssachverhalte in Übereinstimmung mit ISA 701 mitzuteilen. ● Der Abschlussprüfer hat alle sonstigen Informationen vor dem Datum des Ver merks des Abschlussprüfers erlangt und noch keine wesentliche falsche Darstel lung der sonstigen Informationen identifiziert. ● Die für die Aufsicht über den Abschluss Verantwortlichen unterscheiden sich von denen, die für die Aufstellung des Abschlusses verantwortlich sind. ● Zusätzlich zur Prüfung des Abschlusses hat der Abschlussprüfer sonstige nach lo kalem Recht erforderliche Angabepflichten im Vermerk.

VERMERK DES UNABHÄNGIGEN ABSCHLUSSPRÜFERS

An die Anteilseigner der ABC Gesellschaft {oder einen anderen entsprechenden Empfänger}

Vermerk zur Prüfung des Abschlusses 55

55 Die Unterüberschrift „Vermerk zur Prüfung des Abschlusses“ ist nicht notwendig, wenn die zweite Unterüber schrift „Vermerk zu sonstigen gesetzlichen und anderen rechtlichen Anforderungen“ nicht einschlägig ist.

75 © IDW Verlag GmbH

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