ISA[E-DE] 570 Rev 2024 inkl Folgeaenderungen
ISA [E-DE] 570 (Revised 2024)
Beispiel 1 – Vermerk des Abschlussprüfers einer nicht kapitalmarktnotierten Einheit mit einem nicht modifizierten Prüfungsurteil, wenn keine wesentliche Unsicherheit besteht ..... 68 Beispiel 2 – Vermerk des Abschlussprüfers einer kapitalmarktnotierten Einheit mit einem nicht modifizierten Prüfungsurteil, wenn keine wesentliche Unsicherheit besteht und die Angabe im Abschluss über die vom Management vorgenommenen bedeutsamen Beurteilungen bei der Schlussfolgerung, dass keine wesentliche Unsicherheit besteht, angemessen ist ........................................ 71 kapitalmarktnotierten Einheit mit einem nicht modifizierten Prüfungsurteil, wenn eine wesentliche Unsicherheit besteht und die Angabe im Abschluss angemessen ist .................................. 75 Beispiel 4 – Vermerk des Abschlussprüfers einer kapitalmarktnotierten Einheit mit einem nicht modifizierten Prüfungsurteil, wenn eine wesentliche Unsicherheit besteht und die Angabe im Abschluss angemessen ist........................................................................... 77 Beispiel 5 – Vermerk des Abschlussprüfers einer kapitalmarktnotierten Einheit mit einem eingeschränkten Prüfungsurteil, wenn eine wesentliche Unsicherheit besteht und der Abschluss aufgrund nicht angemessener Angaben wesentlich falsch dargestellt ist ... 81 kapitalmarktnotierten Einheit mit einem versagten Prüfungsurteil, wenn eine wesentliche Unsicherheit besteht und im Abschluss nicht angegeben ist.................................................... 84 [Anlage D Beispiele für Bestätigungsvermerke des Abschlussprüfers im Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit ..................... 87 1 Uneingeschränkter Bestätigungsvermerk aufgrund einer gesetzlichen Abschlussprüfung bei einem nach §§ 242 bis 256a und 264 bis 289f HGB aufgestellten Jahresabschluss und Lagebericht eines Unternehmens, das kein Unternehmen von öffentlichem Interesse i.S. des § 316a Satz 2 HGB ist, wenn die Anwendung des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit angemessen ist und keine wesentliche Unsicherheit besteht ........................................................... 87 2 Uneingeschränkter Bestätigungsvermerk aufgrund einer gesetzlichen Abschlussprüfung, die ggf. unter ergänzender Beachtung der ISA durchgeführt wurde, bei einem nach § 315e HGB aufgestellten Konzernabschluss und Konzernlagebericht eines Unternehmens von öffentlichem Interesse i.S. des § 316a Satz 2 HGB, wenn die Anwendung des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit angemessen ist, keine wesentliche Unsicherheit besteht und die Angabe im Abschluss über die von den gesetzlichen Vertretern vorgenommenen bedeutsamen Beurteilungen bei der Schlussfolgerung, dass keine wesentliche Unsicherheit besteht, angemessen ist ...................................................................................... 91 3 Uneingeschränkter Bestätigungsvermerk, aufgrund einer gesetzlichen Abschlussprüfung bei einem nach §§ 242 bis 256a und 264 bis 289f HGB aufgestellten Jahresabschluss und Lagebericht eines Unternehmens von öffentlichem Interesse i.S. des § 316a Satz 2 HGB, wenn die Anwendung des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit angemessen ist, eine wesentliche Unsicherheit besteht und die Angabe im Abschluss und Lagebericht angemessen ist 95 Beispiel 3 – Vermerk des Abschlussprüfers einer nicht Beispiel 6 – Vermerk des Abschlussprüfers einer nicht
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