ISA[E-DE] 570 Rev 2024 inkl Folgeaenderungen
ISA [E-DE] 570 (Revised 2024)
5.
Anwendungshinweise und Erläuterungen
5.1. Anwendungsbereich dieses ISA (Vgl. Tz. 1) A1 Zusätzlich zu den in diesem ISA [DE] behandelten Sachverhalten, behandelt [ IDW PS 401 n.F. (03.2025) bzw.] ISA 701 14 die Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers, besonders wichtige Prüfungssachverhalte im Vermerk des Abschlussprüfers mitzuteilen. Dieser ISA [DE] erkennt an, dass, wenn [ IDW PS 401 n.F. (03.2025) bzw.] ISA 701 Anwendung findet, die folgenden Sachverhalte ihrer Art nach besonders wichtige Prüfungssachverhalte sind: 15 ● eine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenhei ten, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit der Einheit zur Fortführung der Ge schäftstätigkeit aufwerfen können, oder ● wenn vom Management bedeutsame Beurteilungen vorgenommen wurden bei der Schlussfolgerung, dass keine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereig nissen oder Gegebenheiten besteht, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit der Ein heit zur Fortführung der Geschäftstätigkeit aufwerfen können. Unter solchen Umständen sind die Auswirkungen auf den Vermerk des Abschlussprüfers je doch in Übereinstimmung mit diesem ISA [DE]. A2 Bei Abschlussprüfungen von kapitalmarktorientierten Einheiten verpflichtet dieser ISA [DE] den Abschlussprüfer, unter der Überschrift "Fortführung der Geschäftstätigkeit" im Vermerk des Abschlussprüfers anzugeben, wie der Abschlussprüfer die vom Management vorgenom mene Einschätzung der Fähigkeit der Einheit zur Fortführung der Geschäftstätigkeit beurteilt hat, wenn der Abschlussprüfer auf Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise die Schluss folgerung zieht, dass keine wesentliche Unsicherheit besteht, und wenn vom Management bedeutsame Beurteilungen vorgenommen wurden bei der Schlussfolgerung, dass keine we sentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit der Einheit zur Fortführung der Geschäftstätigkeit auf werfen können. D.A2.1 Die Fortführung der Geschäftstätigkeit ist nicht nur Grundlage für die Aufstellung des Ab schlusses von Unternehmen im rechtlichen Sinne, sondern auch für die Aufstellung eines Ab schlusses bzw. einer Finanzaufstellung von Gesellschaften bürgerlichen Rechts, Partner schaftsgesellschaften, rechtsfähigen oder nicht rechtsfähigen Vereine, Stiftungen, Pensions fonds, Gebietskörperschaften, Kommunen, sonstigen Körperschaften, Eigenbetrieben, sons tigen Anstalten des öffentlichen Rechts, Gemeinschaften, Sondervermögen, natürlichen Per sonen oder sonstigen wirtschaftlich abgegrenzten Geschäftstätigkeiten (z.B. Standorte, selbst ständige Teilbetriebe, Sparten) oder Gruppen dieser Einheiten sein. 5.2. Rechnungslegungsgrundsatz der Fortführung der Geschäftstätigkeit 5.2.1. Spezifische Überlegungen zu Einheiten des öffentlichen Sektors (Vgl. Tz. 2) A3 Die vom Management vorgenommene Anwendung des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Geschäftstätigkeit ist auch für Einheiten des öffentlichen Sektors relevant.
14 [ IDW Prüfungsstandard: Mitteilung besonders wichtiger Prüfungssachverhalte im Bestätigungsvermerk (IDW PS 401 n.F. (03.2025) (Stand: 12.03.2025) bzw.] ISA 701 „Mitteilung besonders wichtiger Prüfungssach
verhalte im Vermerk des unabhängigen Abschlussprüfers“. 15 [ IDW PS 401 n.F. (03.2025), Tz. 18 bzw.] ISA 701, Tz. 15.
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