ISA[E-DE] 570 Rev 2024 inkl Folgeaenderungen

ISA [E-DE] 570 (Revised 2024)

zum Lagebericht nicht darauf erstreckt (vgl. IDW PS 350 n.F. (03.2025) , Tz. 121 i.V.m. A117). ● Der Lagebericht enthält keine lageberichtsfremden Angaben i.S. des IDW PS 350 n.F. (03.2025) . ● Der Abschlussprüfer ist zu dem Schluss gekommen, dass nicht modifizierte Prü fungsurteile auf der Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise angemessen sind. ● Die deutschen handelsrechtlichen und berufsrechtlichen Vorschriften umfassen sämtliche relevanten deutschen Berufspflichten, die bei der Abschlussprüfung ein schlägig sind. ● Die Anwendung des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unterneh menstätigkeit ist angemessen und es wurde keine wesentliche Unsicherheit im Zu sammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit der Gesellschaft zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können, festgestellt und auch keine solche wesentliche Unsicherheit im Jahresab schluss angegeben. ● Sofern einschlägig: Die gesetzlichen Vertreter geben im Jahresabschluss an, dass sie bei der Aufstellung des Jahresabschlusses den Rechnungslegungsgrundsatz der Fortführung der Unternehmenstätigkeit angewendet haben. ● Auf der Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise ist der Abschlussprüfer zu dem Schluss gekommen, dass die Anwendung des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit angemessen ist und keine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit des Unternehmens zur Fortführung der Un ternehmenstätigkeit in Übereinstimmung mit ISA [DE] 570 (Revised 2024) aufwer fen können. ● Eine Pflicht, besonders wichtige Prüfungssachverhalte in Übereinstimmung mit IDW PS 401 n.F. (03.2025) mitzuteilen, besteht nicht. ● Der Abschlussprüfer hat sämtliche sonstigen Informationen vor dem Datum des Bestätigungsvermerks erlangt und hat keine wesentliche falsche Darstellung dieser sonstigen Informationen identifiziert. ● Es handelt sich um eine GmbH mit einem gesetzlichen Aufsichtsrat nach DrittelbG . ● In Ergänzung zur Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts hat der Abschlussprüfer nach § 322 Abs. 1 Satz 4 HGB erforderliche Pflichtangaben im Be stätigungsvermerk zu machen (vgl. IDW EPS 440 (06.2026)) . ● Die Beschreibung der Verantwortung des Abschlussprüfers erfolgt vollumfänglich direkt im entsprechenden Abschnitt des Bestätigungsvermerks, d.h. ohne Auslage rung eines Teils der Beschreibung in eine Anlage zum Bestätigungsvermerk bzw. auf die IDW Website.

BESTÄTIGUNGSVERMERK DES UNABHÄNGIGEN ABSCHLUSSPRÜFERS

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