ISA[E-DE] 570 Rev 2024 inkl Folgeaenderungen

ISA [E-DE] 570 (Revised 2024)

Beispielsweise behandelt der International Public Sector Accounting Standard (IPSAS) 1 die Frage der Fähigkeit von Einheiten des öffentlichen Sektors zur Fortführung der Geschäftstä tigkeit. 16 Risiken bezüglich der Fortführung der Geschäftstätigkeit können in Situationen, in denen Einheiten des öffentlichen Sektors gewinnorientiert tätig sind, in denen es sein kann, dass staatliche Unterstützung reduziert oder entzogen wird, oder im Falle von Privatisierung auftreten, sind aber nicht auf diese Situationen begrenzt. Ereignisse oder Gegebenheiten, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit einer Einheit zur Fortführung der Geschäftstätigkeit im öffentlichen Sektor aufwerfen können, können Situationen einschließen, in denen der Einheit des öffentlichen Sektors Finanzmittel für ihren Fortbestand fehlen oder in denen politische Entscheidungen getroffen werden, die sich auf die von der Einheit des öffentlichen Sektors erbrachten Dienstleistungen auswirken. 5.3. Verantwortlichkeit für die Einschätzung der Fähigkeit der Einheit zur Fortfüh rung der Geschäftstätigkeit 5.3.1. Verantwortlichkeiten des Managements (Vgl. Tz. 3) A4 Die Umstände, unter denen Einheiten Abschlüsse auf Grundlage eines Rechnungslegungs grundsatzes der Fortführung der Geschäftstätigkeit aufstellen, können variieren. Zum Beispiel erläutert IAS 1 [bzw. IAS 8], dass solche Umstände reichen könnten von Fällen, in denen der Geschäftsbetrieb einer Einheit in der Vergangenheit profitabel war und sie über einen leichten Zugang zu finanziellen Ressourcen verfügt, bis zu Fällen, in denen es notwendig sein kann, dass das Management eine große Bandbreite von Faktoren bezüglich aktueller und erwarteter Rentabilität, Tilgungsplänen und potenziellen Quellen der Ersatzfinanzierung würdigt, bevor es sich davon überzeugen kann, dass der Grundsatz der Fortführung der Geschäftstätigkeit angemessen ist. 17 D.A4.1 § 1 des Gesetzes über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unterneh men (Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz – StaRUG) verlangt, dass die „Mitglieder des zur Geschäftsführung berufenen Organs einer juristischen Person (Ge schäftsleiter) […] fortlaufend über Entwicklungen [wachen], welche den Fortbestand der juris tischen Person gefährden können. Erkennen sie solche Entwicklungen, ergreifen sie geeig nete Gegenmaßnahmen […].“ Wenn in der Vergangenheit nachhaltige Gewinne erzielt worden sind, leicht auf finanzielle Mittel zurückgegriffen werden kann und keine bilanzielle Überschul dung vorliegt oder droht (sog. „Schönwetterkriterien“), sind ungeachtet weitergehender gesetz licher Pflichten (vgl. § 1 Abs. 3 StaRUG) i.d.R. keine hohen Anforderungen an die Unterneh mensplanung und die Einschätzung der gesetzlichen Vertreter zur Angemessenheit des Rech nungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Geschäftstätigkeit zu stellen. Um einschätzen zu können, ob Schönwetterkriterien vorliegen, ist es nichtsdestotrotz notwendig, dass die ge setzlichen Vertreter zukünftige Entwicklungen, die sich auf die Geschäftstätigkeit des Unter nehmens auswirken können, laufend beobachten. 5.3.2. [Verantwortlichkeiten des Abschlussprüfers Tz. (Vgl. Tz. D.6.1)] D.A4.2 Wie in Tz. D.6.1 ausgeführt, hat sich die Prüfung gemäß § 317 Abs. 4a HGB nicht darauf zu erstrecken, ob der Fortbestand der geprüften Kapitalgesellschaft zugesichert werden kann.

16 IPSAS 1 „Darstellung des Abschlusses“, Tz. 38-41. 17 IAS 1, Tz. 26 [bzw. IAS 8, Tz. 6L].

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