ISA[E-DE] 570 Rev 2024 inkl Folgeaenderungen
ISA [E-DE] 570 (Revised 2024)
d. die Angemessenheit der damit zusammenhängenden Angaben im Abschluss, ein schließlich Angaben, die die vom Management vorgenommenen bedeutsamen Beurtei lungen und die mildernden Faktoren in den Plänen des Managements beschreiben, die von Bedeutsamkeit sind, um die nachteiligen Auswirkungen der Ereignisse oder Gege benheiten zu überwinden e. sofern einschlägig, die fehlende Gewilltheit des Managements, auf Anforderung seine Einschätzung der Fähigkeit der Einheit zur Fortführung der Geschäftstätigkeit vorzu nehmen oder zu erweitern, und f. die Auswirkungen auf die Abschlussprüfung oder den Vermerk des Abschlussprüfers. (Vgl. Tz. A101) 4.10. Berichten an eine zuständige Stelle außerhalb der Einheit 43 Erwägt der Abschlussprüfer, einen gesonderten Abschnitt unter der Überschrift „Wesentliche Unsicherheit bezüglich der Fortführung der Geschäftstätigkeit“ in den Vermerk des Abschluss prüfers aufzunehmen oder ein modifiziertes Prüfungsurteil in Bezug auf Sachverhalte in Zu sammenhang mit der Fortführung der Geschäftstätigkeit herauszugeben, hat der Abschluss prüfer festzustellen, ob Gesetze, andere Rechtsvorschriften oder relevante berufliche Verhal tensanforderungen: (Vgl. Tz. A102–A105) a. den Abschlussprüfer verpflichten, an eine zuständige Stelle außerhalb der Einheit zu berichten b. Verantwortlichkeiten oder Rechte festlegen, nach denen es unter den Umständen an gemessen sein kann, an eine zuständige Stelle außerhalb der Einheit zu berichten. D.43.1 Aufgrund der Verschwiegenheitspflicht (§ 43 Abs. 1 WPO, § 323 Abs. 1 Satz 1 HGB, § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB) darf der Abschlussprüfer gegenüber Dritten (z.B. einzelnen Gesell schaftern, Gläubigern, Staatsanwaltschaft) grundsätzlich keine Kommunikation, wie von Tz. 43 gefordert, vornehmen. Ausnahmen aufgrund gesetzlicher Regelungen sind für bestimmte Prüfungen (z.B. gesetzliche Abschlussprüfungen von PIE nach Artikel 7 EU-APrVO vorgese hen. 4.11. Dokumentation 44 Bei der Anwendung von ISA [DE] 230 13 hat der Abschlussprüfer in die Prüfungsdokumentation bedeutsame Beurteilungen nach pflichtgemäßem Ermessen aufzunehmen bezüglich der vom Abschlussprüfer vorgenommenen: a. Schlussfolgerungen: i. zu der Angemessenheit der vom Management bei der Aufstellung des Abschlus ses vorgenommenen Anwendung des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fort führung der Geschäftstätigkeit und ii. dazu, ob eine wesentliche Unsicherheit besteht oder nicht sowie b. Feststellung der Angemessenheit der Angaben des Managements im Abschluss be züglich der Fortführung der Geschäftstätigkeit.
13 ISA [DE] 230 „Prüfungsdokumentation“, Tz. 8-11, A6-A7 und Anlage.
24 © IDW Verlag GmbH
Made with FlippingBook Ebook Creator