ISA[E-DE] 570 Rev 2024 inkl Folgeaenderungen

Folgeänderungen aus ISA [E-DE] 570 (Revised 2024)

– die Beurteilung der von Teilbereichsprüfern durchgeführten Tätigkeiten und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen. ● wie Sachverhalte, die die Prüfungsstrategie und das Prüfungsprogramm beeinflussen, behandelt wurden ● die Bedeutsamkeit und die Behandlung von während des Auftrags identifizierten korri gierten und nicht korrigierten falschen Darstellungen ● das vorgesehene Prüfungsurteil und Sachverhalte, die im Vermerk des Abschlussprü fers zu kommunizieren sind, zum Beispiel besonders wichtige Prüfungssachverhalte oder Sachverhalte im Zusammenhang mit der Fortführung der Geschäftstätigkeitein Abschnitt zu „Wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit der Fortführung der Ge schäftstätigkeit“.

7.

INTERNATIONAL STANDARD ON AUDITING [DE] 230 PRÜFUNGSDOKUMENTATION

[…]

Anwendungshinweise und sonstige Erläuterungen

[…]

Dokumentation der durchgeführten Prüfungshandlungen und der erlangten Prüfungsnach weise

[…]

Dokumentation bedeutsamer Sachverhalte und der Ausübung pflichtgemäßen Ermessens bei damit zusammenhängenden bedeutsamen Beurteilungen (Vgl. Tz. 8(c))

[…]

A10 Einige Beispiele für Umstände, in denen es in Übereinstimmung mit Tz. 8 angemessen ist, eine Prüfungsdokumentation zur Anwendung zu erstellen, ● die Begründung für die Schlussfolgerung des Abschlussprüfers, wenn eine Anforde rung vorschreibt, dass der Abschlussprüfer bestimmte Informationen oder Faktoren „zu würdigen hat“, und diese Würdigung im Zusammenhang mit dem betreffenden Auftrag bedeutsam ist ● die Grundlage für die Schlussfolgerung des Abschlussprüfers über die Angemessen heit von Bereichen subjektiver vom Management vorgenommener Beurteilungen, z.B. Beurteilungen des Managements in Bezug auf den Rechnungslegungsgrundsatz der Fortführung der Geschäftstätigkeit . 22

22 ISA [DE] 570 (Revised 2024) „Fortführung der Geschäftstätigkeit“.

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