ISA[E-DE] 570 Rev 2024 inkl Folgeaenderungen
ISA [E-DE] 570 (Revised 2024)
Besonders wichtige Prüfungssachverhalte sind solche Sachverhalte, die nach unserem pflicht gemäßen Ermessen am bedeutsamsten für unsere Prüfung des Abschlusses des Berichts zeitraums waren. Diese Sachverhalte wurden im Zusammenhang mit unserer Prüfung des Abschlusses als Ganzes und bei der Bildung unseres Prüfungsurteils hierzu berücksichtigt, und wir geben kein gesondertes Prüfungsurteil zu diesen Sachverhalten ab. Zusätzlich zu dem im Abschnitt „Wesentliche Unsicherheit bezüglich der Fortführung der Geschäftstätigkeit“ be schriebenen Sachverhalt haben wir die unten beschriebenen Sachverhalte als die besonders wichtigen Prüfungssachverhalte bestimmt, die in unserem Vermerk mitzuteilen sind. {Beschreibung jedes besonders wichtigen Prüfungssachverhalts in Übereinstimmung mit ISA 701} Sonstige Informationen {oder – falls angebracht – eine andere Überschrift, wie z.B. „An dere Informationen als der Abschluss und der Vermerk des Abschlussprüfers hierzu“} {Berichterstattung in Übereinstimmung mit den Berichtsanforderungen des ISA 720 (Revised) – siehe Beispiel 1 in Anlage 2 des ISA 720 (Revised)} Verantwortlichkeiten des Managements und der für die Überwachung Verantwortlichen für den Abschluss 59 {Formulierung in Übereinstimmung mit ISA 700 (Revised) – siehe Beispiel 1 des ISA 700 (Re vised) 60 }
Verantwortlichkeiten des Abschlussprüfers für die Prüfung des Abschlusses
{Formulierung in Übereinstimmung mit ISA 700 (Revised) – vgl. Beispiel 1 in ISA 700 (Revi sed)}
Vermerk zu sonstigen gesetzlichen und anderen rechtlichen Anforderungen
{Formulierung in Übereinstimmung mit ISA 700 (Revised) – siehe Beispiel 1 in ISA 700 (Revi sed)} Der Auftragsverantwortliche für die Abschlussprüfung, die zu diesem Vermerk des unabhän gigen Abschlussprüfers führt, ist {Name}. {Unterschrift im Namen der Prüfungspraxis, im eigenen Namen des Abschlussprüfers oder beides in Abhängigkeit vom bestimmten Rechtsraum}
{Ort des Abschlussprüfers}
59 Oder andere Begriffe, die im Kontext des Rechtsrahmens des betreffenden Rechtsraums zutreffend sind. 60 Tz. 34 und 39 des ISA 700 (Revised) fordern Formulierungen bezüglich der Fortführung der Geschäftstätigkeit, die bei allen Einheiten in den Vermerk des Abschlussprüfers aufzunehmen sind, um die jeweiligen Verantwort lichkeiten der für den Abschluss Verantwortlichkeiten und des Abschlussprüfers bezüglich der Fortführung der Geschäftstätigkeit zu beschreiben.
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