ISA[E-DE] 570 Rev 2024 inkl Folgeaenderungen
ISA [E-DE] 570 (Revised 2024)
● der Abschlussprüfer ausreichende geeignete Prüfungsnachweise hinsichtlich der An gemessenheit der vom Management bei der Aufstellung des Abschlusses vorgenom menen Anwendung des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Ge schäftstätigkeit erlangt hat ● der Abschlussprüfer die Schlussfolgerung gezogen hat, dass keine wesentliche Unsi cherheit besteht, und ● die vom Management vorgenommenen bedeutsamen Beurteilungen bei der Schluss folgerung, dass keine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit der Einheit zur Fortführung der Geschäftstätigkeit aufwerfen können, im Abschluss angemessen ange geben sind. D.A89.1 Die in der Anlage enthaltenen Beispiele setzen die Anforderungen des ISA 570 (Revised 2024) ohne Berücksichtigung deutscher Besonderheiten um. Sie sind daher bei gesetzlich vorgeschriebenen oder freiwillig unter Beachtung des ISA [DE] 570 (Revised 2024) durchge führten Prüfungen nicht anwendbar. Die Anlage D enthält Beispiele für Bestätigungsvermerke unter Beachtung des ISA [DE] 570 (Revised 2024) einschließlich der deutschen Besonderhei ten. 5.11.3. Anwendung des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Ge schäftstätigkeit ist angemessen – eine wesentliche Unsicherheit besteht (Vgl. Tz. 35–36) A90 Die Identifizierung einer wesentlichen Unsicherheit ist ein Sachverhalt, der für das Verständnis des Abschlusses durch die vorgesehenen Nutzer wichtig ist. Die Verwendung eines geson derten Abschnitts mit einer Überschrift, die eine Bezugnahme auf die Tatsache enthält, dass eine wesentliche Unsicherheit besteht, macht die vorgesehenen Nutzer auf diesen Umstand aufmerksam. 5.11.3.1. Eine wesentliche Unsicherheit wurde angemessen im Abschluss angegeben (Vgl. Tz. 35) A91 Beispiele 3 und 4 der Anlage zu diesem ISA [DE] sind Beispiele für einen Vermerk des Ab schlussprüfers einer nicht kapitalmarktorientierten Einheit bzw. einer kapitalmarktorientierten Einheit, wenn der Abschlussprüfer ausreichende geeignete Prüfungsnachweise hinsichtlich der Angemessenheit der vom Management vorgenommenen Anwendung des Rechnungsle gungsgrundsatzes der Fortführung der Geschäftstätigkeit erlangt hat, aber eine wesentliche Unsicherheit besteht und die Angabe im Abschluss angemessen ist. D.A91.1 Die in der Anlage enthaltenen Beispiele setzen die Anforderungen des ISA 570 (Revised 2024) ohne Berücksichtigung deutscher Besonderheiten um. Sie sind daher bei gesetzlich vorgeschriebenen oder freiwillig unter Beachtung des ISA [DE] 570 (Revised 2024) durchge führten Prüfungen nicht anwendbar. Die Anlage D enthält Beispiele für Bestätigungsvermerke unter Beachtung des ISA [DE] 570 (Revised 2024) einschließlich der deutschen Besonderhei ten. 5.11.3.2. Eine wesentliche Unsicherheit wurde nicht angemessen im Abschluss ange geben (Vgl. Tz. 36) A92 Beispiele 5 und 6 der Anlage zu diesem ISA [DE] sind Beispiele für Vermerke des Abschluss prüfers einer kapitalmarktorientierten Einheit bzw. einer nicht kapitalmarktorientierten Einheit
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