ISA[E-DE] 570 Rev 2024 inkl Folgeaenderungen
ISA [E-DE] 570 (Revised 2024)
schäftstätigkeit zur Aufnahme in den Vermerk des Abschlussprüfers, um die jeweiligen Ver antwortlichkeiten der für den Abschluss Verantwortlichen und des Abschlussprüfers zu be schreiben. 5.11.1. Anwendung des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Ge schäftstätigkeit ist angemessen – es besteht keine wesentliche Unsicherheit (Vgl. Tz. 34) A80 Der Abschlussprüfer kann zusätzliche Informationen im Vermerk des Abschlussprüfers geben, die die nach Tz. 34a erforderlichen Erklärungen ergänzen würden (z.B. um einen Verweis auf die relevanten Rechnungslegungsmethoden oder die Angaben im Abschluss geben). A81 Beispiel 1 der Anlage zu diesem ISA [DE] ist ein Beispiel für einen Vermerk des Abschluss prüfers einer nicht kapitalmarktorientierten Einheit, wenn der Abschlussprüfer ausreichende geeignete Prüfungsnachweise hinsichtlich der Angemessenheit der vom Management vorge nommenen Anwendung des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Geschäfts tätigkeit erlangt hat und die Schlussfolgerung gezogen hat, dass keine wesentliche Unsicher heit besteht. D.A81.1 Die in der Anlage enthaltenen Beispiele setzen die Anforderungen des ISA 570 (Revised 2024) ohne Berücksichtigung deutscher Besonderheiten um. Sie sind daher bei gesetzlich vorgeschriebenen oder freiwillig unter Beachtung des ISA [DE] 570 (Revised 2024) durchge führten Prüfungen nicht anwendbar. Die Anlage D enthält Beispiele für Bestätigungsvermerke unter Beachtung des ISA [DE] 570 (Revised 2024) einschließlich der deutschen Besonderhei ten. A82 Bei einer Prüfung des Abschlusses einer nicht kapitalmarktorientierten Einheit können Ge setze oder andere Rechtsvorschriften den Abschlussprüfer verpflichten, die nach Tz. 34ber forderlichen Informationen zu geben. Der Abschlussprüfer kann auch entscheiden, dass es bei einer nicht kapitalmarktorientierten Einheit angemessen wäre, die nach Tz. 34b erforderli chen Informationen zu geben, um im Vermerk des Abschlussprüfers die Transparenz für die vorgesehenen Nutzer des Abschlusses zu erhöhen. Der Abschlussprüfer kann beispielsweise entscheiden, dies für andere Einheiten zu tun, einschließlich für solche, die von bedeutsamem öffentlichem Interesse sein können, z.B. weil sie eine große Anzahl und eine große Bandbreite von Stakeholdern haben, und unter Berücksichtigung der Art und Größe des Geschäftsbe triebs. Solche Einheiten können Finanzinstitutionen (wie z.B. Banken, Versicherungen und Pensionskassen) und andere Einheiten, wie z.B. Wohltätigkeitsorganisationen, einschließen. A83 Es kann Umstände geben, in denen die Angaben der vom Management vorgenommenen Be urteilungen im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit der Einheit zur Fortführung der Geschäftstätigkeit aufwerfen können, nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Abschlussprüfers grundlegend für das Verständnis der vorgesehenen Nutzer von dem Abschluss sind. Es kann auch Umstände geben, in denen der Abschlussprüfer es für sachgerecht erachten würde, zusätzlich zur Aufnahme eines Verweises auf die Angabe(n) im Abschluss, auf besonders wichtige Aspekte dieser Angaben aufmerksam zu machen. Unter solchen Umständen können die nach Tz. 34b. erforderlichen Informationen ergänzt werden, um Aspekte der im Abschluss angegebenen identifizierten Ereignisse oder Gegebenheiten einzuschließen, wie z.B. erhebliche betriebliche Verluste, verfügbare Kreditfa-
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