ISA[E-DE] 570 Rev 2024 inkl Folgeaenderungen

Folgeänderungen aus ISA [E-DE] 570 (Revised 2024)

Vermerks des Abschlussprüfers erlangten Prüfungsnachweise. Zukünftige Ereignisse oder Gegebenheiten können jedoch die Abkehr der Gesellschaft von der Fortführung der Geschäftstätigkeit zur Folge haben. […] Unsere Abschlussprüfung wird auf der Grundlage durchgeführt, dass {das Management und – sofern einschlägig – die für die Überwachung Verantwortlichen} 20 anerkennen und verstehen, dass sie verantwortlich sind:

a. b. c.

dafür, uns Folgendes zu verschaffen: 21 i.

Zugang zu allen dem {Management} bekannten Informationen, die für die Auf stellung des Abschlusses relevant sind (z.B. Aufzeichnungen, Dokumentationen und Sonstiges) ii. zusätzliche Informationen, die wir zum Zwecke der Abschlussprüfung vom {Ma nagement} anfordern können, wie z.B. eine Einschätzung der Fortführung der Geschäftstätigkeit, die einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten ab dem Datum der Genehmigung des Abschlusses abdeckt, und iii. uneingeschränkten Zugang zu Personen innerhalb der Einheit, von denen wir es für notwendig halten, Prüfungsnachweise zu erlangen. Als Teil unseres Prüfungsprozesses werden wir vom {Management und – sofern relevant – von Als den für die Überwachung Verantwortlichen} schriftliche Bestätigungen zu Erklärungen anfordern, die uns gegenüber im Zusammenhang mit der Abschlussprüfung abgegeben wur den.

6.

INTERNATIONAL STANDARD ON AUDITING [DE] 220 (REVISED) QUALITÄTSMANAGEMENT BEI EINER ABSCHLUSSPRÜFUNG

[…]

Anwendungshinweise und sonstige Erläuterungen

[…]

Auftragsdurchführung

[…]

Anleitung, Beaufsichtigung und Durchsicht (Vgl. Tz. 30)

20 Den unter den gegebenen Umständen zutreffenden Begriff verwenden. 21 Zu Beispielen für sonstige Sachverhalte bezüglich der Verantwortlichkeiten des Managements, die enthalten sein können, siehe Tz. A24.

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