ISA[E-DE] 570 Rev 2024 inkl Folgeaenderungen
Folgeänderungen aus ISA [E-DE] 570 (Revised 2024)
d) kein gesondertes Prüfungsurteil zu einzelnen Sachverhalten (vgl. Tz. A5 – A8). […]
2.2.3 Beschreibung einzelner besonders wichtiger Prüfungssachverhalte
16 Die Beschreibung jedes einzelnen besonders wichtigen Prüfungssachverhalts muss einen Verweis auf etwaige zugehörige Angaben im Abschluss enthalten und muss auf Folgendes eingehen (vgl. Tz. A35–A40): a) warum der Sachverhalt als einer der bedeutsamsten in der Abschlussprüfung gewür digt und daher als ein besonders wichtiger Prüfungssachverhalt bestimmt wurde (vgl. Tz. A41–A44) und b) wie der Sachverhalt in der Abschlussprüfung berücksichtigt wurde, einschließlich einer Zusammenfassung der Reaktionen des Prüfers auf diesen Sachverhalt und ggf. auch diesbezügliche wichtige Feststellungen („key observations“) (vgl. Tz. A45–A50). […] 2.2.5 Zusammenspiel mit sonstigen Bestandteilen des Vermerks über die Prüfung des Abschlusses und ggf. des Lageberichts 18 Die nachfolgenden Sachverhalte sind ihrer Art nach besonders wichtige Prüfungssachver halte: Ein Sachverhalt, der in Übereinstimmung mit IDW PS 405 n.F. (03.2025)(10.2021) zu einem modifizierten Prüfungsurteil zum Abschluss führt, oder in Übereinstimmung mit ISA [DE] 570 (Revised 2024) eine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit des Unternehmens zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit Geschäftstätigkeit aufwerfen können, darstellt oder vom Manage ment vorgenommene bedeutsame Beurteilungen bei der Schlussfolgerung, dass keine we sentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit der Einheit zur Fortführung der Geschäftstätigkeit auf werfen können, ist der Art nach ein besonders wichtiger Prüfungssachverhalt. Jedoch darf ein solcher Sachverhalt oder eine solche Unsicherheit nicht im Abschnitt zu den besonders wich tigen Prüfungssachverhalten beschrieben werden und die Anforderungen der Tz. 16–17 gel ten nicht. Stattdessen muss der Abschlussprüfer: a) in Übereinstimmung mit IDW PS 405 n.F. (03.202510.2021) bzw. ISA [DE] 570 (Revi sed 2024) IDW PS 270 n.F. (10.2021) über diese Sachverhalte berichten und b) einen Querverweis auf den Abschnitt, in dem die Grundlage für das eingeschränkte oder versagte Prüfungsurteil zum Abschluss dargestellt wird 3 bzw. auf den Abschnitt „Wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit der Fortführung der Unterneh menstätigkeit“ bzw. in den Abschnitt „Fortführung der Unternehmenstätigkeit“ in den Abschnitt „Besonders wichtige Prüfungssachverhalte in der Prüfung des ... [Jahres- / Konzernabschlusses]“ aufnehmen (vgl. Tz. A6–A7). Handelt sich allerdings bei der wesentlichen Unsicherheit um ein „bedeutsamstes beurteiltes Risiko wesentlicher falscher Darstellungen“ i.S. des Artikels 10 Abs. 2 Buchst. c) EU-APrVO,
3 Vgl. IDW PS 405 n.F. (10.202103.2025) , Tz. 40–53.
3 © IDW Verlag GmbH
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