ISA[E-DE] 570 Rev 2024 inkl Folgeaenderungen

ISA [E-DE] 570 (Revised 2024)

[Berichterstattung in Übereinstimmung mit den Anforderungen des IDW PS 400 n.F. (03.2025)]

SONSTIGE GESETZLICHE UND ANDERE RECHTLICHE ANFORDERUNGEN

Vermerk über die Beurteilung nach § 317 Abs. 3b HGB im Zusammenhang mit der Ver pflichtung zur Offenlegung eines Ertragsteuerinformationsberichts [Berichterstattung in Übereinstimmung mit den Berichtsanforderungen des IDW EPS 440 (06.2026) ]

[ Ort der Niederlassung des Abschlussprüfers ]

[ Datum ]

[ Unterschrift ]

Wirtschaftsprüfer

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Uneingeschränkter Bestätigungsvermerk aufgrund einer gesetzlichen Ab schlussprüfung, die ggf. unter ergänzender Beachtung der ISA durchgeführt wurde, bei einem nach § 315e HGB aufgestellten Konzernabschluss und Kon zernlagebericht eines Unternehmens von öffentlichem Interesse i.S. des § 316a Satz 2 HGB, wenn die Anwendung des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit angemessen ist, keine wesentliche Un sicherheit besteht und die Angabe im Abschluss über die von den gesetzlichen Vertretern vorgenommenen bedeutsamen Beurteilungen bei der Schlussfolge rung, dass keine wesentliche Unsicherheit besteht, angemessen ist Für Zwecke dieses beispielhaften Bestätigungsvermerks werden folgende Gegebenheiten angenommen: ● Der Wirtschaftsprüfer wurde als gesetzlicher Abschlussprüfer des Konzernab schlusses und Konzernlageberichts bestellt. Es handelt sich um die Prüfung eines Konzernabschlusses (bestehend aus Konzernbilanz, Konzerngesamtergebnisrech nung, Konzerneigenkapitalveränderungsrechnung, Konzernkapitalflussrechnung sowie Konzernanhang) und Konzernlageberichts eines Unternehmens von öffentli chem Interesse i.S. des § 316a Satz 2 HGB, unter Anwendung von Rechnungsle gungsgrundsätzen zur sachgerechten Gesamtdarstellung. Die Abschlussprüfung ist eine Konzernabschlussprüfung eines Konzerns mit Tochterunternehmen; ISA [DE] 600 (Revised) findet Anwendung. ● Der Konzernabschluss ist von den gesetzlichen Vertretern in Übereinstimmung mit den IFRS Accounting Standards, wie sie in der EU anzuwenden sind, und den er gänzend nach § 315e Abs. 1 HGB anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vor schriften (Rechnungslegungsgrundsätze für allgemeine Zwecke) aufzustellen.

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