ISA[E-DE] 570 Rev 2024 inkl Folgeaenderungen

ISA [E-DE] 570 (Revised 2024)

● die Begründung des Managements für die Auswahl der Annahmen ● ob die genutzten Annahmen mit den in anderen Bereichen der Geschäftstätigkeiten der Einheit genutzten Annahmen in Einklang stehen, z.B. Geschäftsaussichten, Annahmen in Strategiedokumenten und bei der Ermittlung von geschätzten Werten in der Rech nungslegung genutzte Annahmen ● ob die vom Management im vorhergehenden Zeitraum genutzten Annahmen vertretbar waren, z.B. durch Vergleichen der Vorjahresannahmen mit den tatsächlichen Ergebnis sen im laufenden Jahr ● ob das Management alternative Annahmen in Betracht gezogen hat, um die Auswir kung von Änderungen in den Annahmen auf Daten festzustellen, die bei der Einschät zung genutzt wurden, z.B. Durchführung einer Sensitivitätsanalyse, einschließlich „pes simistische“ und „optimistische“ Szenarien, und ● ob eine Änderung gegenüber vorhergehenden Zeiträumen bei der Auswahl einer An nahme auf neuen Gegebenheiten oder neuen Informationen basiert. Ist dies nicht der Fall, kann es sein, dass die Änderung nicht vertretbar ist oder dass sie ein Anzeichen für eine mögliche einseitige Ausrichtung des Managements ist (siehe auch Tz. A68– A71). Beispiel: Der Einsatz von automatisierten Tools und Techniken kann den Abschlussprüfer bei der Durchführung einer Sensitivitätsanalyse der Einschätzung des Managements von der Fort führung der Geschäftstätigkeit unterstützen, um zu verstehen, wie Ergebnisse durch Än derungen in Eingabevariablen, wie z.B. Preisnachlässe oder Wachstumsraten, beeinflusst werden. 5.6.5.3. Daten (Vgl. Tz. 19c ) A43 Sachverhalte, die für die Beurteilung des Abschlussprüfers relevant sein können, ob die Daten relevant und verlässlich sind, können beispielsweise einschließen: die Begründung des Ma nagements für die Auswahl der Daten; wie das Management beurteilt hat, ob die Daten ange messen sind; die Quelle der Daten oder ob und wie die Integrität der Daten durch sämtliche Phasen der Informationsverarbeitung aufrechterhalten wurde. A44 Bei der Nutzung von Informationen, die durch die Einheit erstellt wurden, ist der Abschluss prüfer nach ISA[DE] 500 25 verpflichtet zu beurteilen, ob die Informationen für Zwecke des Ab schlussprüfers ausreichend verlässlich sind, einschließlich, soweit unter den Umständen not wendig, um Prüfungsnachweise über die Genauigkeit und Vollständigkeit der Informationen zu erlangen und für die Beurteilung, ob die Informationen für Zwecke des Abschlussprüfers ausreichend präzise und detailliert sind . A45 Überlegungen bei der Beurteilung des Abschlussprüfers, ob die Daten im Kontext der maßge benden Rechnungslegungsgrundsätze sachgerecht sind, und, sofern einschlägig, der Ange messenheit von Änderungen gegenüber dem vorhergehenden Zeitraum können einschließen:

25 ISA [DE] 500 „Prüfungsnachweise“, Tz. 9.

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