ISA[E-DE] 570 Rev 2024 inkl Folgeaenderungen
ISA [E-DE] 570 (Revised 2024)
Abschluss nicht irreführend ist (bei Werken von Grundsätzen zur Normentsprechung), je nach dem, was einschlägig ist. Es kann sein, dass zusätzliche Abschlussangaben notwendig sind, z.B. wenn von den maßgebenden Rechnungslegungsgrundsätzen keine Angaben zu diesen Umständen explizit gefordert sind. D.A75.1 Die IFRS verlangen Angaben über bedeutsame von den gesetzlichen Vertretern vorge nommene Beurteilungen im Rahmen ihrer Einschätzung der Fähigkeit des Unternehmens zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit (vgl. IAS 1.122 (künftig: IAS 8.27G) i.V.m. IFRIC Up date Juli 2014, S. 6). D.A75.2 In einem HGB-Anhang sind keine Angaben über Ereignisse und Gegebenheiten erforder lich, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit des Unternehmens zur Fortführung der Ge schäftstätigkeit aufwerfen können, aber keine wesentliche Unsicherheit darstellen. Ereignisse und Gegebenheiten, die nach diesem ISA [DE] zu würdigen sind, können allerdings gemäß DRS 20 für den Lagebericht selbst dann relevant sein (vgl. Tz. D.A77.2), wenn keine wesent liche Unsicherheit vorliegt. Haben bspw. die gesetzlichen Vertreter Ereignisse oder Gegeben heiten identifiziert, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit des Unternehmens zur Fortfüh rung der Geschäftstätigkeit aufwerfen können und entsprechende Maßnahmen zur Risikobe grenzung ergriffen, ist es nach DRS 20 erforderlich, sowohl die Ereignisse oder Gegebenhei ten als auch die Maßnahmen der gesetzlichen Vertreter im Lagebericht anzugeben. Dies gilt auch dann, wenn nach Berücksichtigung der Maßnahmen zur Risikobegrenzung eine wesent liche Unsicherheit nicht besteht. D.A75.3 In Bezug auf D.A74.1 können z.B. zusätzliche Angaben notwendig sein, wenn Ereignisse oder Gegebenheiten identifiziert wurden, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit des Unter nehmens zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können, der Abschlussprüfer jedoch auf der Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise die Schlussfolgerung zieht, dass keine wesentliche Unsicherheit besteht, und die anzuwendenden Rechnungslegungsgrund sätze nicht explizit Angaben zu diesen Umständen fordern. A76 In Übereinstimmung mit [ IDW PS 405 n.F. (03.2025) bzw.] ISA 705 (Revised) 38 ist der Ab schlussprüfer verpflichtet, im Vermerk des Abschlussprüfers ein modifiziertes Prüfungsurteil abzugeben, wenn der Abschluss nicht die zusätzlichen Angaben enthält, die über die von den maßgebenden Rechnungslegungsgrundsätzen ausdrücklich geforderten Angaben hinaus not wendig sind, um eine sachgerechte Gesamtdarstellung zu erreichen. 5.10.2. Angemessenheit von Abschlussangaben, wenn eine wesentliche Unsicherheit besteht (Vgl. Tz. 33, 35a) A77 Textziffer 33 verpflichtet den Abschlussprüfer festzustellen, ob die Abschlussangaben die in jener Textziffer dargelegten Sachverhalte behandeln. Diese Feststellung erfolgt zusätzlich zu der Feststellung des Abschlussprüfers, ob die nach den maßgebenden Rechnungslegungs grundsätzen erforderlichen Angaben zu einer wesentlichen Unsicherheit angemessen sind. Die von einigen Werken von Rechnungslegungsgrundsätzen zusätzlich zu den in Tz. 33 dar gelegten Sachverhalten geforderten Abschlussangaben können Angaben einschließen: ● Zu der Beurteilung des Managements von der Bedeutsamkeit der Ereignisse oder Ge gebenheiten in Bezug auf die Fähigkeit der Einheit zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen
38 [ IDW PS 405 n.F. (03.2025), Tz. 9 und A7 bzw.] ISA 705 (Revised), Tz. 6 und A7.
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