ISA[E-DE] 570 Rev 2024 inkl Folgeaenderungen

ISA [E-DE] 570 (Revised 2024)

5.5.2. Prüfungshandlungen zur Risikobeurteilung und damit zusammenhängende Tä tigkeiten (Vgl. Tz. 11–12) A9 ISA [DE] 315 (Revised 2019) enthält Anforderungen und erläuternde Hinweise hinsichtlich der Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers, ein Verständnis von der Einheit und ihrem Umfeld, den maßgebenden Rechnungslegungsgrundsätzen und dem IKS der Einheit zu erlangen, so wie der Identifizierung und Beurteilung der Risiken wesentlicher falscher Darstellungen – sei es aufgrund von dolosen Handlungen oder Irrtümern. Die Anforderungen und erläuternden Hinweise in diesem ISA [DE] beziehen sich auf oder erweitern das nach ISA [DE] 315 (Revised 2019) Erforderliche, das relevant ist für die Identifizierung von Ereignissen oder Gegebenhei ten, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit der Einheit zur Fortführung der Geschäftstätig keit aufwerfen können. A10 Die Prüfungshandlungen zur Risikobeurteilung und damit zusammenhängende Tätigkeiten unterstützen den Abschlussprüfer bei der Feststellung, ob es wahrscheinlich ist, dass die vom Management vorgenommene Anwendung des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortfüh rung der Geschäftstätigkeit ein wichtiger Sachverhalt ist, und seine Auswirkung auf die Pla nung der Abschlussprüfung. Insbesondere kann der Abschlussprüfer bei der Durchführung von Prüfungshandlungen zur Risikobeurteilung – wie z.B. den in Tz. 11–12 geforderten – In formationen über bestimmte Ereignisse oder Gegebenheiten identifizieren, die, wenn sie ein zeln oder insgesamt gewürdigt werden, darauf hinweisen, dass es Ereignisse oder Gegeben heiten gibt, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit der Einheit zur Fortführung der Ge schäftstätigkeit aufwerfen können. Diese Prüfungshandlungen ermöglichen auch zeitgerech tere Diskussionen mit dem Management, einschließlich einer Diskussion der Pläne des Ma nagements für zukünftige Handlungen und Lösungen etwaiger identifizierter Probleme bezüg lich der Fortführung der Geschäftstätigkeit, wenn Ereignisse oder Gegebenheiten identifiziert werden, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit der Einheit zur Fortführung der Geschäfts tätigkeit aufwerfen können. Der Abschlussprüfer wendet pflichtgemäßes Ermessen zur Fest legung von Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungshandlungen zur Risikobeurteilung an, um die Anforderungen dieses ISA zu erfüllen. A11 ISA [DE] 315 (Revised 2019) 19 verpflichtet den Abschlussprüfer, Prüfungshandlungen zur Ri sikobeurteilung in einer Weise zu planen und durchzuführen, die nicht einseitig auf die Erlan gung von Prüfungsnachweisen, die untermauernd sein können, oder auf den Ausschluss von Prüfungsnachweisen, die widersprechend sein können, ausgerichtet ist. Die Planung und Durchführung von Prüfungshandlungen zur Risikobeurteilung auf eine nicht einseitige Weise können dem Abschlussprüfer bei der Identifizierung potenziell widersprüchlicher Informationen helfen. Dies kann den Abschlussprüfer unterstützen, eine kritische Grundhaltung bei der Iden tifizierung beizubehalten, ob die Ereignisse oder Gegebenheiten, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit der Einheit zur Fortführung der Geschäftstätigkeit aufwerfen können, zu einem Risiko einer einseitigen Ausrichtung des Managements bei der Aufstellung des Abschlusses führen (siehe auch Tz. A68–A71). A12 Im Folgenden sind Beispiele für Prüfungshandlungen zur Risikobeurteilung aufgeführt, die re levant sein können:

19 ISA [DE] 315 (Revised 2019), Tz. 13.

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