ISA[E-DE] 570 Rev 2024 inkl Folgeaenderungen
ISA [E-DE] 570 (Revised 2024)
● die Beschreibung unmittelbar auf die spezifischen Umstände der Einheit beziehen und dabei generische oder standardisierte Formulierungen vermeiden ● berücksichtigen, wie die Ereignisse oder Gegebenheiten, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit der Einheit zur Fortführung der Geschäftstätigkeit aufwerfen können, in der/den damit zusammenhängende(n) Angabe(n) im Abschluss behandelt werden ● keine separaten Urteile zu gesonderten Elementen des Abschlusses enthalten oder im plizieren ● sofern einschlägig, nicht verschleiern, dass eine wesentliche Unsicherheit besteht. A87 Es ist beabsichtigt, dass Art und Umfang der vom Abschlussprüfer vermittelten Informationen im Kontext der Verantwortlichkeiten der jeweiligen Parteien ausgewogen sind (d.h., dass der Abschlussprüfer nützliche Informationen in einer prägnanten und verständlichen Form vermit telt ohne dabei auf unangemessene Weise Vermittler originärer Informationen über die Einheit zu sein). Originäre Information ist jede Information über die Einheit, die nicht auf andere Weise von der Einheit öffentlich zugänglich gemacht wurde (z.B. nicht in den Abschluss oder in sons tige, zum Datum des Vermerks des Abschlussprüfers verfügbare Informationen einbezogen wurden oder nicht in sonstigen mündlichen oder schriftlichen Mitteilungen des Managements oder der für die Überwachung Verantwortlichen behandelt wurden, wie z.B. eine vorläufige Bekanntmachung von Finanzinformationen oder Investoren-Briefings). Solche Informationen liegen in der Verantwortlichkeit des Managements der Einheit und der für die Überwachung Verantwortlichen. A88 Es ist angemessen, dass der Abschlussprüfer anstrebt, die unangemessene Vermittlung ori ginärer Informationen über die Einheit in der Beschreibung, wie er die Einschätzung des Ma nagements von der Fähigkeit der Einheit zur Fortführung der Geschäftstätigkeit beurteilt hat, zu vermeiden. Die Beschreibung, wie der Abschlussprüfer die Einschätzung des Manage ments von der Fähigkeit der Einheit zur Fortführung der Geschäftstätigkeit beurteilt hat, ist an sich üblicherweise keine originäre Information über die Einheit, da sie den Sachverhalt im Kon text der Abschlussprüfung beschreibt. Der Abschlussprüfer kann es jedoch zur Verbesserung des Verständnisses von Nutzern als notwendig erachten, zusätzliche Informationen aufzuneh men, um Aspekte der Ereignisse oder Gegebenheiten zu erläutern, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit der Einheit zur Fortführung der Geschäftstätigkeit aufwerfen. Werden solche Informationen vom Abschlussprüfer als notwendig bestimmt, kann er das Management oder die für die Überwachung Verantwortlichen ermutigen, zusätzliche Informationen mitzuteilen, anstatt dass der Abschlussprüfer originäre Informationen im Vermerk des Abschlussprüfers vermittelt. Das Management oder die für die Überwachung Verantwortlichen können entschei den, neue oder verbesserte Angaben im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenhei ten, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit der Einheit zur Fortführung der Geschäftstätig keit aufwerfen können, im Abschluss oder an anderer Stelle im Geschäftsbericht aufzuneh men, angesichts der Tatsache, dass der Abschlussprüfer im Vermerk des Abschlussprüfers kommunizieren wird, wie sie behandelt wurden. A89 Beispiel 2 der Anlage dieses ISA [DE] ist ein Beispiel eines Vermerks des Abschlussprüfers einer kapitalmarktorientierten Einheit, wenn:
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