ISA[E-DE] 570 Rev 2024 inkl Folgeaenderungen
ISA [E-DE] 570 (Revised 2024)
iii. die Schlussfolgerungen des Abschlussprüfers auf den bis zum Datum des Ver merks des Abschlussprüfers erlangten Prüfungsnachweise basieren und keine Garantie für die Fähigkeit der Einheit zur Fortführung der Geschäftstätigkeit sind. D.35.1 Aufgrund von Artikel 10 Abs. 2 Buchst. c) EU-APrVO hat der Abschlussprüfer Tz. 35 b. für PIE i.S.v. § 316a Satz 2 HGB anzuwenden (vgl. D.A85.1). D.35.2 Haben die gesetzlichen Vertreter einen Lagebericht aufgestellt und wird dieser in die Prü fung einbezogen, so gelten die Anforderungen der Tz. 35 entsprechend. 4.7.2.2. Eine wesentliche Unsicherheit wurde nicht angemessen im Abschluss angege ben 36 Ist die wesentliche Unsicherheit nicht angemessen im Abschluss angegeben, hat der Ab schlussprüfer: (Vgl. Tz. A78–A79, A90, A92) a. ein eingeschränktes oder versagtes Prüfungsurteil – je nachdem, was angemessen ist – in Übereinstimmung mit [ IDW PS 405 n.F. (03.2025) bzw.] ISA 705 (Revised) 9 abzu geben b. im Abschnitt „Grundlage für das eingeschränkte (versagte) Prüfungsurteil“ des Ver merks des Abschlussprüfers zu erklären, dass eine wesentliche Unsicherheit besteht und dass im Abschluss dieser Sachverhalt nicht angemessen angegeben ist c. in den Vermerk des Abschlussprüfers einen gesonderten Abschnitt unter der Über schrift „Wesentliche Unsicherheit bezüglich der Fortführung der Geschäftstätigkeit“ auf zunehmen und: i. auf den Abschnitt „Grundlage für das eingeschränkte (versagte) Prüfungsurteil“ im Vermerk des Abschlussprüfers aufmerksam zu machen, der erklärt, dass eine wesentliche Unsicherheit besteht, die im Abschluss nicht angemessen angege ben wurde ii. zu erklären, dass: a. der Abschlussprüfer im Kontext der Prüfung des Abschlusses als Ganzes und bei der Bildung seines Prüfungsurteils hierzu die Schlussfolgerung ge zogen hat, dass die vom Management bei der Aufstellung des Abschlusses vorgenommene Anwendung des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fort führung der Geschäftstätigkeit angemessen ist und b. die Schlussfolgerungen des Abschlussprüfers auf den bis zum Datum des Vermerks des Abschlussprüfers erlangten Prüfungsnachweisen basieren und keine Garantie für die Fähigkeit der Einheit zur Fortführung der Ge schäftstätigkeit sind. D.36.1 Haben die gesetzlichen Vertreter einen Lagebericht aufgestellt und wird dieser in die Prü fung einbezogen, so gelten die Anforderungen der Tz. 36 entsprechend.
9 [ IDW Prüfungsstandard: Modifizierungen des Prüfungsurteils im Bestätigungsvermerk (IDW PS 405 n.F. (03.2025)) (Stand: 12.03.2025) bzw.] ISA 705 (Revised) „Modifizierungen des Prüfungsurteils im Vermerk des unabhängigen Abschlussprüfers“.
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