ISA[E-DE] 570 Rev 2024 inkl Folgeaenderungen

ISA [E-DE] 570 (Revised 2024)

b. ob die bedeutsamen Annahmen, auf denen die Einschätzung des Managements ba siert: (Vgl. Tz. A42) i. im Kontext der maßgebenden Rechnungslegungsgrundsätze sachgerecht sind und, sofern einschlägig, die Änderungen gegenüber den vorhergehenden Zeit räumen angemessen sind, und ii. miteinander und mit damit zusammenhängenden Annahmen, die in anderen Be reichen der Geschäftstätigkeiten der Einheit genutzt werden, in Einklang stehen, basierend auf den bei der Abschlussprüfung erlangten Kenntnissen des Ab schlussprüfers. ii. im Kontext der maßgebenden Rechnungslegungsgrundsätze sachgerecht sind und, sofern einschlägig, die Änderungen gegenüber den vorhergehenden Zeit räumen angemessen sind. (Vgl. Tz. A45) 4.2.2. Über die Einschätzung des Managements hinausgehender Zeitraum 20 Der Abschlussprüfer hat das Management zu befragen, ob es Kenntnis von Ereignissen oder Gegebenheiten über den der Einschätzung des Managements hinausgehenden Zeitraum hat, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit der Einheit zur Fortführung der Geschäftstätigkeit aufwerfen können. Identifiziert das Management oder der Abschlussprüfer solche Ereignisse oder Gegebenheiten, hat der Abschlussprüfer das Management aufzufordern, die mögliche Bedeutsamkeit der Ereignisse oder Gegebenheiten für seine Einschätzung der Fähigkeit der 21 Wenn die Einschätzung des Managements von der Fähigkeit der Einheit zur Fortführung der Geschäftstätigkeit weniger als zwölf Monate ab dem in ISA [DE] 560 8 definierten Datum der Genehmigung des Abschlusses abdeckt, hat der Abschlussprüfer das Management aufzufor dern, seinen Einschätzungszeitraum auf mindestens zwölf Monate ab diesem Datum auszu weiten. (Vgl. Tz. A50–A53) 4.2.4. Fehlende Gewilltheit des Managements zur Erweiterung seiner Einschätzung 22 Ist Management nicht gewillt, seine Einschätzung nach entsprechender Aufforderung durch den Abschlussprüfer zu erweitern, hat der Abschlussprüfer diesen Sachverhalt mit dem Ma nagement und – sofern einschlägig – mit den für die Überwachung Verantwortlichen zu disku tieren. (Vgl. Tz. A54–A56) 23 Falls es nach pflichtgemäßem Ermessen des Abschlussprüfers nach der nach Tz. 22 erforder lichen Diskussion notwendig ist, dass das Management seine Einschätzung erweitert und das Management weiterhin nicht gewillt ist, dies zu tun, hat der Abschlussprüfer die Auswirkungen auf die Abschlussprüfung festzustellen. (Vgl. Tz. A57) c. ob die Daten: i. relevant und verlässlich sind und (Vgl. Tz. A43–A44) Einheit zur Fortführung der Geschäftstätigkeit zu beurteilen. (Vgl. Tz. A47–A49) 4.2.3. Das Management auffordern, seine Einschätzung zu erweitern

8 ISA 560 „Nachträgliche Ereignisse“, Tz. 5(b).

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