ISA[E-DE] 570 Rev 2024 inkl Folgeaenderungen
ISA [E-DE] 570 (Revised 2024)
ggf. IDW PS 410 (06.2022)) und nach europäischem Recht erforderliche Pflichtan gaben im Bestätigungsvermerk zu machen. ● Die Beschreibung der Verantwortung des Abschlussprüfers erfolgt vollumfänglich direkt im entsprechenden Abschnitt des Bestätigungsvermerks, d.h. ohne Auslage rung eines Teils der Beschreibung in eine Anlage zum Bestätigungsvermerk bzw. auf die IDW Website. Über die zuvor dargestellten Gegebenheiten hinaus wird folgender Sachverhalt unterstellt: ● Auf der Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise ist der Abschlussprüfer zu dem Schluss gekommen, dass eine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die bedeutsame Zweifel an der Fä higkeit des Unternehmens zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können. Die Angaben zu dieser wesentlichen Unsicherheit im Jahresabschluss und Lagebericht sind angemessen.
BESTÄTIGUNGSVERMERK DES UNABHÄNGIGEN ABSCHLUSSPRÜFERS
An die ... [ Gesellschaft ]
Vermerk über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts
Prüfungsurteile
[Formulierung in Übereinstimmung mit Beispiel 2 in der Anlage zu IDW PS 400 n.F. (03.2025) ]
Grundlage für die Prüfungsurteile
[Formulierung in Übereinstimmung mit Beispiel 2 in der Anlage zu IDW PS 400 n.F. (03.2025) ]
Wesentliche Unsicherheit bezüglich der Fortführung der Unternehmenstätigkeit
Wir verweisen auf Angabe A im Anhang sowie die Angaben in Abschnitt B des Lageberichts, in denen die gesetzlichen Vertreter beschreiben, dass ... [bspw. sich die Gesellschaft in einer angespannten Liquiditätssituation befindet]. Wie in Angabe A und Abschnitt B dargelegt, wei sen diese Ereignisse und Gegebenheiten [ggf. zusammen mit den anderen dort ausgeführten Sachverhalten] darauf hin, dass eine wesentliche Unsicherheit besteht, die bedeutsame Zwei fel an der Fähigkeit der Gesellschaft zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen kann und die ein bestandsgefährdendes Risiko im Sinne des § 322 Abs. 2 Satz 3 HGB dar stellt. {Beschreibung wie der Abschlussprüfer die Einschätzung der gesetzlichen Vertreter von der Fähigkeit der Gesellschaft zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit in Übereinstimmung mit ISA [DE] 570 (Revised 2024) beurteilt hat.}
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