ISA[E-DE] 570 Rev 2024 inkl Folgeaenderungen
ISA [E-DE] 570 (Revised 2024)
● Der Jahresabschluss ist von den gesetzlichen Vertretern in Übereinstimmung mit den für mittelgroße oder große Kapitalgesellschaften geltenden handelsrechtlichen Vorschriften (Rechnungslegungsgrundsätze für allgemeine Zwecke) aufzustellen. ● Der Lagebericht enthält gemäß § 289f Abs. 4 HGB in einem gesonderten Abschnitt eine Erklärung zur Unternehmensführung, die aus Angaben zur Frauenquote be steht. Diese nicht inhaltlich geprüften Lageberichtsangaben sind als „ungeprüft“ gekenn zeichnet und eindeutig i.S. des IDW PS 350 n.F. (03.2025) von den inhaltlich ge prüften Lageberichtsangaben abgegrenzt. Der Abschlussprüfer erachtet es für notwendig, im Bestätigungsvermerk darzustel len, dass diese Angaben nicht inhaltlich geprüft wurden und sich daher das Prü fungsurteil zum Lagebericht nicht darauf erstreckt (vgl. IDW PS 350 n.F. (03.2025) , Tz. 121 i.V.m. A117). ● Der Lagebericht enthält keine lageberichtsfremden Angaben i.S. des IDW PS 350 n.F. (03.2025). ● Die deutschen handelsrechtlichen und berufsrechtlichen Vorschriften umfassen sämtliche relevanten deutschen Berufspflichten, die bei der Abschlussprüfung ein schlägig sind. ● Eine Pflicht, besonders wichtige Prüfungssachverhalte in Übereinstimmung mit IDW PS 401 n.F. (10.2021) mitzuteilen, besteht nicht. ● Es handelt sich um eine GmbH mit einem gesetzlichen Aufsichtsrat nach DrittelbG . ● In Ergänzung zur Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts hat der Abschlussprüfer nach § 322 Abs. 1 Satz 4 HGB erforderliche Pflichtangaben im Be stätigungsvermerk zu machen (vgl. IDW EPS 440 (06.2026)) . ● Die Beschreibung der Verantwortung des Abschlussprüfers erfolgt vollumfänglich direkt im entsprechenden Abschnitt des Bestätigungsvermerks, d.h. ohne Auslage rung eines Teils der Beschreibung in eine Anlage zum Bestätigungsvermerk bzw. auf die IDW Website. Über die zuvor dargestellten Gegebenheiten hinaus wird folgender Sachverhalt unterstellt: ● Die gesetzlichen Vertreter haben den Jahresabschluss unter der Annahme der Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufgestellt. Sie berufen sich hierbei auf die finanzielle Unterstützung durch den Gesellschafter und haben dem Abschlussprü fer eine entsprechende Zusage vorgelegt. Der Abschlussprüfer konnte jedoch keine ausreichenden geeigneten Prüfungsnachweise dafür erlangen, dass der Ge sellschafter zu der erforderlichen finanziellen Unterstützung in der Lage ist. [Vari ante: Der Abschlussprüfer hat zu den der Liquiditätsplanung zugrunde liegenden Annahmen der gesetzlichen Vertreter keine ausreichenden geeigneten Prüfungs nachweise erlangen können.] Auf dieser Grundlage ist der Abschlussprüfer zu dem Schluss gekommen, dass die möglichen Auswirkungen dieses Prüfungshemmnis ses, ausreichende geeignete Prüfungsnachweise zu erlangen, wesentlich und um fassend sind und daher die Nichtabgabe eines Prüfungsurteils zum Jahresab schluss sowie auch zum Lagebericht zu erklären ist. Dieser Sachverhalt hat umfas-
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