ISA[E-DE] 570 Rev 2024 inkl Folgeaenderungen

ISA [E-DE] 570 (Revised 2024)

a) ob die vom Management bei der Aufstellung des Abschlusses vorgenommene Anwen dung des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Geschäftstätigkeit ange messen ist b) ob die bei der Einschätzung des Managements von der Fortführung der Geschäftstätig keit genutzte(n) Methode, bedeutsamen Annahmen und Daten sowie etwaige damit zu sammenhängende Angaben im Kontext der maßgebenden Rechnungslegungsgrund sätze sachgerecht sind c) dass die Einschätzung des Managements von der Fortführung der Geschäftstätigkeit sämtliche dem Management bekannten Ereignisse oder Gegebenheiten, die bedeut same Zweifel an der Fähigkeit der Einheit zur Fortführung der Geschäftstätigkeit auf werfen können, widerspiegelt und dass sämtliche solche Ereignisse oder Gegebenhei ten, wenn vorhanden, dem Abschlussprüfer mitgeteilt wurden und d) dass für die Fortführung der Geschäftstätigkeit relevante Sachverhalte angemessen im Abschluss angegeben wurden, einschließlich, sofern einschlägig, vom Management vorgenommene bedeutsame Beurteilungen bei der Schlussfolgerung, dass keine we sentliche Unsicherheit besteht. 40 Wurden Ereignisse oder Gegebenheiten identifiziert, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit der Einheit zur Fortführung der Geschäftstätigkeit aufwerfen können, haben die nach Tz. 39 erforderlichen schriftlichen Erklärungen auch zu behandeln: (Vgl. Tz. A97) a. Pläne des Managements für zukünftige Handlungen und ob diese Pläne die Auswir kungen der identifizierten Ereignisse oder Gegebenheiten mildern b. die Durchführbarkeit dieser Pläne und c. ob das Management die Absicht hat, bestimmte Vorgehensweisen auszuführen und die Fähigkeit hat, dies zu tun. 4.9. Kommunikation mit den für die Überwachung Verantwortlichen 41 Sofern nicht alle für die Überwachung Verantwortlichen in das Management der Einheit einge bunden sind, 12 hat der Abschlussprüfer mit den für die Überwachung Verantwortlichen über identifizierte Ereignisse oder Gegebenheiten, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit der Einheit zur Fortführung der Geschäftstätigkeit aufwerfen können, zeitgerecht zu kommunizie ren. (Vgl. Tz. A98–A99) 42 Werden Ereignisse oder Gegebenheiten identifiziert, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit der Einheit zur Fortführung der Geschäftstätigkeit aufwerfen können, hat der Abschlussprüfer mit den für die Überwachung Verantwortlichen zu kommunizieren: (Vgl. Tz. A100) a. ob die Ereignisse oder Gegebenheiten eine wesentliche Unsicherheit darstellen b. ob die vom Management bei der Aufstellung des Abschlusses vorgenommene Anwen dung des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Geschäftstätigkeit ange messen ist c. einen Überblick über die durchgeführten Prüfungshandlungen und die Grundlage für die Schlussfolgerungen des Abschlussprüfers, einschließlich seiner Beurteilung der Pläne des Managements für zukünftige Handlungen

12 [ IDW PS 470 n.F. (03.2025) , Tz. 18 bzw.] ISA [DE] 260 (Revised), Tz. 13.

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