ISA[E-DE] 570 Rev 2024 inkl Folgeaenderungen

ISA [E-DE] 570 (Revised 2024)

4.4. Informationen werden nach dem Datum des Vermerks des Abschlussprüfers bekannt 29 Werden dem Abschlussprüfer nach dem Datum des Vermerks des Abschlussprüfers, jedoch vor dem Datum der Herausgabe des Abschlusses zusätzliche Informationen bekannt, die sich auf die Einschätzung des Managements von der Fähigkeit der Einheit zur Fortführung der Geschäftstätigkeit beziehen, hat der Abschlussprüfer Prüfungshandlungen in Übereinstim mung mit ISA [DE] 560 durchzuführen. (Vgl. Tz. A66) 4.5. Beurteilung der erlangten Prüfungsnachweise und Schlussfolgerung 30 Der Abschlussprüfer hat zu beurteilen, ob ausreichende geeignete Prüfungsnachweise über die Angemessenheit der vom Management bei der Aufstellung des Abschlusses vorgenom menen Anwendung des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Geschäftstätig keit erlangt wurden, und eine Schlussfolgerung hierzu zu ziehen. Dabei hat der Abschlussprü fer: (Vgl. Tz. A67) a. zu beurteilen, ob die vom Management bei der Vornahme seiner Einschätzung der Fä higkeit der Einheit zur Fortführung der Geschäftstätigkeit vorgenommenen Beurteilun gen und Entscheidungen, selbst wenn sie einzeln betrachtet vertretbar sind, Anzeichen für eine mögliche einseitige Ausrichtung des Managements sind. Werden Anzeichen für eine mögliche einseitige Ausrichtung des Managements identifiziert, hat der Ab schlussprüfer die Auswirkungen auf die Abschlussprüfung zu beurteilen (Vgl. Tz. A68– A71) b. sämtliche erlangten Prüfungsnachweise zu würdigen, einschließlich Prüfungsnachwei sen, die mit anderen Prüfungsnachweisen in Einklang oder nicht in Einklang stehen, und unabhängig davon, ob sie die Aussagen im Abschluss zu untermauern oder ihnen zu widersprechen scheinen. 31 Auf Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise hat der Abschlussprüfer eine Schlussfolge rung zu ziehen, ob nach seinem pflichtgemäßen Ermessen eine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit der Einheit zur Fortführung der Geschäftstätigkeit aufwerfen können. (Vgl. Tz. A72) 4.6. Angemessenheit von Abschlussangaben 4.6.1. Angemessenheit von Abschlussangaben, wenn keine wesentliche Unsicherheit besteht 32 Wurden Ereignisse oder Gegebenheiten identifiziert, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit der Einheit zur Fortführung der Geschäftstätigkeit aufwerfen können, zieht der Abschlussprü fer aber auf Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise die Schlussfolgerung, dass keine wesentliche Unsicherheit besteht, hat der Abschlussprüfer zu beurteilen, ob der Abschluss angesichts der Anforderungen der maßgebenden Rechnungslegungsgrundsätze angemes sene Angaben zu diesen Ereignissen oder Gegebenheiten enthält, einschließlich, sofern ein schlägig, wenn vom Management bei der Schlussfolgerung, dass keine wesentliche Unsicher heit besteht, bedeutsame Beurteilungen vorgenommen werden. (Vgl. Tz. A73–A76)

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