ISA[E-DE] 570 Rev 2024 inkl Folgeaenderungen
Folgeänderungen aus ISA [E-DE] 570 (Revised 2024)
● ob Vermögenswerte durch die Regierung enteignet oder z.B. durch Feuer oder Über schwemmung vernichtet wurden ● ob es Entwicklungen bei den Eventualverbindlichkeiten gegeben hat ● ob ungewöhnliche Anpassungen in der Rechnungslegung vorgenommen wurden oder in Erwägung gezogen werden ● ob Ereignisse eingetreten sind oder wahrscheinlich eintreten werden, welche die Ange messenheit der im Abschluss angewandten Rechnungslegungsmethoden in Frage stellen. Dies könnte bspw. der Fall sein, wenn solche Ereignisse die Gültigkeit der An nahme Angemessenheit der vom Management bei der Aufstellung des Abschlusses vorgenommenen Anwendung des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Geschäftstätigkeit in Frage stellen ● ob Ereignisse eingetreten sind, die für die Ermittlung von geschätzten Werten oder Rückstellungen im Abschluss relevant sind ● ob Ereignisse eingetreten sind, die für die Einbringlichkeit von Vermögenswerten rele vant sind.
15.
INTERNATIONAL STANDARD ON AUDITING [DE] 580 SCHRIFTLICHE ERKLÄRUNGEN
[…]
Anlage 1
(Vgl. Tz. 2)
Liste der ISA [DE], die Anforderungen zu schriftlichen Erklärungen enthalten
In dieser Anlage sind Tz. in anderen [ IDW PS und ISA [DE] bzw.] ISA aufgeführt, die sachver haltsbezogen spezifische schriftliche Erklärungen verlangen. Die Liste ist kein Ersatz für die Würdigung der Anforderungen und der damit zusammenhängenden Anwendungshinweise so wie sonstigen Erläuterungen in [ IDW PS bzw.] ISA [DE]. ● ISA [DE] 240 „Verantwortlichkeiten des Abschlussprüfers bei dolosen Handlungen“ – Tz. 40 ● ISA [DE] 250 (Revised) „Berücksichtigung von Gesetzen und anderen Rechtsvorschrif ten bei einer Abschlussprüfung“ – Tz. 17 ● ISA [DE] 450 „Beurteilung der während der Abschlussprüfung identifizierten falschen Darstellungen” – Tz. 14 ● ISA [DE] 501 „Prüfungsnachweise - Besondere Überlegungen zu ausgewählten Sach verhalten“ – Tz. 12 ● ISA [DE] 540 (Revised) „Prüfung geschätzter Werte in der Rechnungslegung und da mit zusammenhängender Abschlussangaben” – Tz. 37
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