ISA[E-DE] 570 Rev 2024 inkl Folgeaenderungen
ISA [E-DE] 570 (Revised 2024)
hinweisen, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit der Einheit zur Fortführung der Geschäfts tätigkeit aufwerfen können, die das Management zuvor nicht identifiziert oder dem Abschluss prüfer mitgeteilt hat. (Vgl. Tz. A30–A31) 4.1.4. Kontrollmängel innerhalb des IKS der Einheit 15 Bei der Anwendung von ISA [DE] 315 (Revised 2019) 7 hat der Abschlussprüfer auf Grundlage seiner Beurteilung von jedem der Komponenten des IKS der Einheit festzustellen, ob ein oder mehrere Kontrollmängel in Bezug auf die Einschätzung des Managements von der Fortführung der Geschäftstätigkeit identifiziert wurden. (Vgl. Tz. A32) 4.2. Beurteilung der Einschätzung des Managements 16 Wenn das Management noch keine Einschätzung der Fähigkeit der Einheit zur Fortführung der Geschäftstätigkeit durchgeführt hat, hat der Abschlussprüfer das Management aufzufor dern, seine Einschätzung vorzunehmen. Ist das Management nicht gewillt, seine Einschätzung vorzunehmen, hat der Abschlussprüfer die Auswirkungen auf die Abschlussprüfung zu würdi gen. (Vgl. Tz. A33) 17 Der Abschlussprüfer hat Prüfungshandlungen zu planen und durchzuführen, um die Einschät zung des Managements von der Fähigkeit der Einheit zur Fortführung der Geschäftstätigkeit zu beurteilen, einschließlich der bedeutsamen Beurteilungen, auf denen die Einschätzung des Managements basiert. (Vgl. Tz. A34–A36) 18 Bei der Planung und Durchführung der nach Tz. 17 erforderlichen Prüfungshandlungen hat der Abschlussprüfer dies in einer Weise zu tun, die nicht einseitig auf die Erlangung von Prü fungsnachweisen, die untermauernd sein können, oder auf den Ausschluss von Prüfungs nachweisen, die widersprüchlich sein können, ausgerichtet ist. (Vgl. Tz. A37) 4.2.1. Methode, bedeutsame Annahmen und Daten, die bei der Einschätzung des Ma nagements genutzt wurden 19 Die nach Tz. 17 erforderlichen Prüfungshandlungen haben die Beurteilung der Methode, be deutsamen Annahmen und Daten einzuschließen, die vom Management bei der Einschätzung der Fähigkeit der Einheit zur Fortführung der Geschäftstätigkeit genutzt wurden. Bei der Fest legung der Art und des Umfangs solcher Prüfungshandlungen hat der Abschlussprüfer die Ergebnisse der durchgeführten Prüfungshandlungen zur Risikobeurteilung zu berücksichtigen. Solche Prüfungshandlungen haben zu behandeln: (Vgl. Tz. A35, A38, A46) a. die vom Management genutzte Methode, um die Fähigkeit der Einheit zur Fortführung der Geschäftstätigkeit einzuschätzen, einschließlich ob die: (Vgl. Tz. A39) i. gewählte Methode im Kontext der maßgebenden Rechnungslegungsgrundsätze sachgerecht ist und, sofern einschlägig, die Änderungen gegenüber der in vor hergehenden Zeiträumen genutzten Methode angemessen sind, und (Vgl. Tz. A40) ii. Berechnungen, sofern einschlägig, in Übereinstimmung mit der Methode ange wandt werden und mathematisch korrekt sind. (Vgl. Tz. A41)
7 ISA [DE] 315 (Revised 2019), Tz. 27.
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