ISA[E-DE] 570 Rev 2024 inkl Folgeaenderungen

Folgeänderungen aus ISA [E-DE] 570 (Revised 2024)

a) zu erklären, dass er kein Prüfungsurteil zum [ sofern vorhanden: beigefügten] Ab schluss abgibt, b) zu erklären, dass er aufgrund der Bedeutung des im Abschnitt „Grundlage für ...“ [ For mulierung in Übereinstimmung mit Tz. 40 a) ] beschriebenen Sachverhalts nicht in der Lage gewesen ist, ausreichende geeignete Prüfungsnachweise als Grundlage für ein Prüfungsurteil zum Abschluss zu erlangen, und c) die in IDW PS 400 n.F . (03.2025) , Tz. 36 b) geforderte Erklärung anzupassen und zu erklären, dass der Abschlussprüfer mit der Prüfung des Abschlusses beauftragt war. d) ISA [E-DE] 570 (Revised 2024), Tz. 37 zu beachten. im Abschnitt „Grundlage für die Erklärung der Nichtabgabe von Prüfungsurteilen“ anzugeben, dass der Abschlussprü fer keine Schlussfolgerung ziehen kann, dass die vom Management bei der Aufstellung des Abschlusses vorgenommene Anwendung des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Geschäftstätigkeit angemessen ist und der Abschlussprüfer auf Grund lage der erlangten Prüfungsnachweise keine wesentliche Unsicherheit im Zusammen hang mit Ereignissen oder Gegebenheiten identifiziert hat, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit der Einheit zur Fortführung der Geschäftstätigkeit aufwerfen können. […] 2.3.7 Folgen, wenn der Abschlussprüfer die Nichtabgabe eines Prüfungsurteils zum Ab schluss erklärt 56 Der Bestätigungsvermerk darf – wenn der Abschlussprüfer die Nichtabgabe eines Prüfungs urteils zum Abschluss erklärt – keinen Abschnitt „Besonders wichtige Prüfungssachverhalte in der Prüfung des ... [Jahres- / Konzernabschlusses]“ in Übereinstimmung mit IDW PS 401 n.F. (03.2025) 6 und keinen Abschnitt „Sonstige Informationen“ in Übereinstimmung mit ISA [DE] 720 (Revised) 7 enthalten (vgl. Tz. A28–A29). Im Hinblick auf die Fortführung der Ge schäftstätigkeit hat der Abschlussprüfer ISA [E-DE] 570 (Revised 2024), Tz. 37 zu beachten.

3.

IDW Prüfungsstandard: Grundsätze ordnungsmäßiger Erstellung von Prü fungsberichten IDW PS 450 n.F. (10.2021)

[…]

34 Wird zulässigerweise kein Lagebericht aufgestellt, ist es nicht Pflicht des Abschlussprüfers, zur Beurteilung der Lage des Unternehmens durch die gesetzlichen Vertreter, wie sie ansons ten im Lagebericht zum Ausdruck käme, nach § 321 Abs. 1 Satz 2 HGB Stellung zu nehmen. Es ist auch nicht Aufgabe des Abschlussprüfers, diese Angaben anstelle der gesetzlichen Ver treter ersatzweise im Prüfungsbericht zu machen.

6 Vgl. IDW Prüfungsstandard: Mitteilung besonders wichtiger Prüfungssachverhalte im Bestätigungsvermerk (IDW PS 401 n.F. (03.2025)) (Stand: 12.03.2025), Tz. 14–16. 7 Vgl. ISA [DE] 720 (Revised) „Verantwortlichkeiten des Abschlussprüfers im Zusammenhang mit sonstigen In formationen“, Tz. A58 und D.A58.1.

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