ISA[E-DE] 570 Rev 2024 inkl Folgeaenderungen

ISA [E-DE] 570 (Revised 2024)

4.6.2. Angemessenheit von Abschlussangaben, wenn eine wesentliche Unsicherheit besteht 33 Zieht der Abschlussprüfer die Schlussfolgerung, dass die vom Management vorgenommene Anwendung des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Geschäftstätigkeit unter den Umständen angemessen ist, jedoch eine wesentliche Unsicherheit besteht, hat der Ab schlussprüfer festzustellen, ob im Abschluss: (Vgl. Tz. A77) a. die wichtigsten Ereignisse oder Gegebenheiten, die bedeutsame Zweifel an der Fähig keit der Einheit zur Fortführung der Geschäftstätigkeit aufwerfen können, und die Pläne des Managements für zukünftige Handlungen, um diese Ereignisse oder Gegebenhei ten zu behandeln, angemessen angegeben sind und b. eindeutig angegeben ist, dass eine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit der Einheit zur Fortführung der Geschäftstätigkeit aufwerfen können, und es daher sein kann, dass die Einheit nicht in der Lage ist, im gewöhnlichen Geschäftsverlauf ihre Ver mögenswerte zu realisieren und ihre Schulden zu begleichen sowie ihre Geschäftstä tigkeit für die absehbare Zukunft fortzuführen. Besteht eine wesentliche Unsicherheit, ist eine angemessene Angabe der Art und Auswirkun gen der Unsicherheit notwendig: i. im Falle von Rechnungslegungsgrundsätzen zur sachgerechten Gesamtdarstellung, für die sachgerechte Gesamtdarstellung des Abschlusses oder ii. im Falle von Grundsätzen zur Normentsprechung, damit der Abschluss nicht irrefüh rend ist. D.33.1 Da § 322 Abs. 2 Satz 3 HGB die gesonderte Berichterstattung zu bestandsgefährdenden Risiken verlangt, hat der Abschlussprüfer im Bestätigungsvermerk sowohl den Begriff des be standsgefährdenden Risikos als auch den Begriff der wesentlichen Unsicherheit zu verwen den, sofern § 322 HGB einschlägig ist. D.33.2 Für den Fall eines HGB-Abschlusses: Ist Tz. 33 einschlägig und haben die gesetzlichen Vertreter einen Lagebericht aufgestellt, wird dieser in die Prüfung einbezogen und haben die gesetzlichen Vertreter sich dafür entschieden, die in Tz. 33 geforderten Angaben ausschließ lich im Lagebericht zu machen, hat der Abschlussprüfer festzustellen, ob die Angaben nach Tz. 33 im Lagebericht gemacht wurden und im Abschluss unter eindeutiger Bezugnahme auf das Vorliegen einer wesentlichen Unsicherheit ein entsprechender Verweis auf diese Angaben enthalten ist. D.33.3 Ist Tz. 33 einschlägig und haben die gesetzlichen Vertreter einen Lagebericht aufgestellt und wird dieser in die Prüfung einbezogen, hat der Abschlussprüfer festzustellen, ob der La gebericht insb. bei der Beurteilung und Erläuterung der voraussichtlichen Entwicklung mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken die in Tz. 33 geforderten Angaben enthält oder unter ein deutiger Bezugnahme auf das Vorliegen einer wesentlichen Unsicherheit auf die Angaben ge mäß Tz. 33 im Abschluss verwiesen wird (vgl. Tz. D.A77.1).

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