ISA[E-DE] 570 Rev 2024 inkl Folgeaenderungen

Folgeänderungen aus ISA [E-DE] 570 (Revised 2024)

die von den gesetzlichen Vertretern bei der Aufstellung des Abschlusses vorgenommene An wendung des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Geschäftstätigkeit ange messen ist und er auf Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise keine wesentliche Unsi cherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten identifiziert hat, die bedeut same Zweifel an der Fähigkeit des Unternehmens zur Fortführung der Geschäftstätigkeit auf werfen können. 40 Der Abschlussprüfer genügt der Berichtspflicht, wenn bei festgestellten berichtspflichtigen Tat sachen die betreffenden Sachverhalte geschildert und die sich daraus möglicherweise erge benden wesentlichen Konsequenzen aufgezeigt werden. Sofern die Berichterstattung zukünf tige Ereignisse oder Entwicklungen betrifft, ist auf ggf. bestehende Beurteilungsrisiken einzu gehen. Die Berichterstattung soll grundsätzlich in einem gesonderten Unterabschnitt des Prüfungsbe richts erfolgen. Es kann auch zweckmäßig sein, berichtspflichtige Tatsachen in die Stellung nahme zur Darstellung der Lage durch die gesetzlichen Vertreter einzubeziehen. Hierbei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass es sich um nach § 321 Abs. 1 Satz 3 HGB berichts pflichtige Tatsachen handelt. 41 In Einzelfällen kann es notwendig sein, aus Gründen der Eilbedürftigkeit erforderlicher Gegen maßnahmen vorab einen gesonderten Teilbericht an den Auftraggeber zu erstatten. Aufgrund der Bedeutung der Kenntnis über Entwicklungsbeeinträchtigungen und Bestandsgefährdun gen für die Beurteilung der Lage durch die Berichtsadressaten ist dieser Teilbericht – entgegen Tz. 17 – vollständig in den Prüfungsbericht aufzunehmen.

4.

INTERNATIONAL STANDARD ON AUDITING [DE] 200 ÜBERGEORDNETE ZIELE DES UNABHÄNGIGEN PRÜFERS UND GRUNDS ÄTZE EINER PRÜFUNG IN ÜBEREINSTIMMUNG MIT DEN INTERNATIONAL STANDARDS ON AUDITING

[…]

Anwendungshinweise und sonstige Erläuterungen

[…]

Ausreichende geeignete Prüfungsnachweise und Prüfungsrisiko (Vgl. Tz. 5 und 17)

[…]

Inhärente Grenzen einer Abschlussprüfung

[…]

Andere sich auf die inhärenten Grenzen einer Abschlussprüfung auswirkende Sachverhalte

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