ISA[E-DE] 570 Rev 2024 inkl Folgeaenderungen

ISA [E-DE] 570 (Revised 2024)

der Geschäftstätigkeit darstellen. Die Anlage D enthält hierzu deutsche Mustervermerke, die die Anforderungen des ISA 570 (Revised 2024) unter Berücksichtigung der deutschen Beson derheiten abbilden. Darüber hinaus wird der Begriff der wesentlichen Unsicherheit im Zusammenhang mit der Fortführung der Geschäftstätigkeit durch ISA [E-DE] 570 (Revised 2024) ausdrücklich defi niert. Für Zwecke der deutschen Berichterstattung wird, wie bereits in IDW PS 270 n.F. (10.2021) klargestellt, dass der Begriff der Risiken, die den Fortbestand des Unternehmens gefährden, nach § 322 Abs. 2 Satz 3 HGB und DRS 20 dem Begriff der wesentlichen Unsi cherheit im Sinne dieses ISA [DE] entspricht. Soweit § 322 HGB einschlägig ist, verpflichtet der vorliegende Standardentwurf den Abschlussprüfer dazu, im Bestätigungsvermerk sowohl den Begriff des bestandsgefährdenden Risikos als auch den Begriff der wesentlichen Unsi cherheit zu verwenden. Die aus IDW PS 270 n.F. (10.2021) bekannten insolvenzrechtlichen Aussagen werden in ISA [E-DE] 570 (Revised 2024) fortgeführt und an die Struktur des ISA [DE] angepasst. Der Entwurf stellt insbesondere klar, dass die Abschlussprüfung nicht darauf ausgerichtet ist zu prüfen, ob eine Insolvenzantragspflicht im Sinne der Insolvenzordnung besteht. Erkennt der Abschlussprüfer gleichwohl auf Grundlage seiner Prüfung Anhaltspunkte für eine Insolvenz gefahr, ist er aufgrund einer vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet, die gesetzlichen Vertreter auf ihre insolvenzrechtlichen Verpflichtungen hinzuweisen. Zudem wird erläutert, dass Infor mationen aus insolvenzrechtlichen Fortbestehensprognosen bei der Einschätzung der gesetz lichen Vertreter und bei deren Beurteilung durch den Abschlussprüfer zu berücksichtigen sind. Der Standardentwurf differenziert gegenüber IDW PS 270 n.F. (10.2021) stärker zwischen Ab schluss und Lagebericht. Die Einschätzung der Fähigkeit zur Fortführung der Geschäftstätig keit ist für die Aufstellung des Abschlusses maßgeblich. Für den Lagebericht wirken sich diese Einschätzung sowie ggf. bestehende wesentliche Unsicherheiten oder entwicklungsbeein trächtigende Tatsachen insbesondere auf die Beurteilung und Erläuterung der voraussichtli chen Entwicklung mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken aus. ISA [E-DE] 570 (Revised 2024) nimmt zudem die Folgeänderung des ISA 570 (Revised 2024) aus den vom IAASB veröffentlichten „Narrow Scope Amendments zu den ISQMs, ISAs und ISRE 2400 (Revised)“ (PIE Track 2) vorweg, indem der Begriff „kapitalmarktnotiert“ durch „ka pitalmarktorientiert“ ersetzt wird. Die in der Anlage enthaltenen Beispiele setzen die Anforde rungen des ISA 570 (Revised 2024) ohne Berücksichtigung deutscher Besonderheiten um. Sie sind daher bei gesetzlich vorgeschriebenen oder freiwillig unter Beachtung des ISA [DE] 570 (Revised 2024) durchgeführten Prüfungen nicht anwendbar. In dieser Anlage wird vorerst der Begriff „kapitalmarktnotiert“ verwendet. Die Anlage D enthält Beispiele für Bestätigungs vermerke unter Beachtung des ISA [DE] 570 (Revised 2024) einschließlich der deutschen Be sonderheiten. Für Prüfungen von Unternehmen von öffentlichem Interesse im Sinne des § 316a Satz 2 HGB wird klargestellt, dass die Anforderungen zur Beschreibung, wie der Ab schlussprüfer die Einschätzung der gesetzlichen Vertreter von der Fähigkeit zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit beurteilt hat, die Anforderungen des Artikels 10 Abs. 2 Buchst. c) EU-APrVO abbilden. Darüber hinaus enthalten die Mustervermerke in der Anlage D.2 bereits

2 © IDW Verlag GmbH

Made with FlippingBook Ebook Creator