ISA[E-DE] 570 Rev 2024 inkl Folgeaenderungen
ISA [E-DE] 570 (Revised 2024)
Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die bedeut same Zweifel an der Fähigkeit der Einheit zur Fortführung der Geschäftstätigkeit aufwerfen können. Diese Verantwortlichkeiten bestehen selbst dann, wenn die bei der Aufstellung des Abschlusses angewandten Rechnungslegungsgrundsätze keine explizite Anforderung an das Management enthalten, eine spezifische Einschätzung der Fähigkeit der Einheit zur Fortfüh rung der Geschäftstätigkeit vorzunehmen. D.6.1 Gemäß § 317 Abs. 4a HGB hat sich die Prüfung nicht darauf zu erstrecken, ob der Fortbestand der geprüften Kapitalgesellschaft zugesichert werden kann. Demnach ist die Abschlussprü fung nicht darauf ausgerichtet zu prüfen, ob eine Insolvenzantragspflicht i.S. der Insolvenzor dnung besteht. Erkennt der Abschlussprüfer gleichwohl auf Grundlage seiner Prüfung Anhalts punkte für eine Insolvenzgefahr, so ist er aufgrund einer vertraglichen Nebenpflicht gemäß § 241 Abs. 2 BGB verpflichtet, die gesetzlichen Vertreter auf ihre insolvenzrechtlichen Ver pflichtungen hinzuweisen (vgl. Tz. D.A4.2). 7 Wie in ISA [DE] 200 2 beschrieben sind jedoch die möglichen Auswirkungen inhärenter Gren zen auf die Fähigkeit des Abschlussprüfers, wesentliche falsche Darstellungen aufzudecken, bei zukünftigen Ereignissen oder Gegebenheiten, die dazu führen können, dass eine Einheit ihre Geschäftstätigkeit nicht fortführt, größer. Der Abschlussprüfer kann solche zukünftigen Ereignisse oder Gegebenheiten nicht vorhersagen. Folglich kann das Fehlen einer Bezug nahme im Vermerk des Abschlussprüfers auf eine identifizierte wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten, die bedeutsame Zweifel an der Fähig keit der Einheit zur Fortführung der Geschäftstätigkeit aufwerfen können, nicht als Garantie für die Fähigkeit der Einheit zur Fortführung der Geschäftstätigkeit angesehen werden. 1.4. Anwendungszeitpunkt 8 Dieser ISA [DE] gilt für die Prüfung von Abschlüssen für Zeiträume, die am oder nach dem 15.12.2026 beginnen. 2. Ziele 9 Die Ziele des Abschlussprüfers sind: a. ausreichende geeignete Prüfungsnachweise zu erlangen und eine Schlussfolgerung zu ziehen über die Angemessenheit der vom Management bei der Aufstellung des Ab schlusses vorgenommenen Anwendung des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fort führung der Geschäftstätigkeit b. auf Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise eine Schlussfolgerung zu ziehen, ob eine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit der Einheit zur Fortführung der Ge schäftstätigkeit aufwerfen können, und c. einen Vermerk in Übereinstimmung mit diesem ISA [DE] zu erteilen. 3. Definitionen 10 Für Zwecke der ISA [DE] gilt die nachstehende Begriffsbestimmung:
2 ISA [DE] 200 „Übergeordnete Ziele des unabhängigen Prüfers und Grundsätze einer Prüfung in Übereinstim mung mit den International Standards on Auditing“, Tz. A56-A57.
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