ISA[E-DE] 570 Rev 2024 inkl Folgeaenderungen
Folgeänderungen aus ISA [E-DE] 570 (Revised 2024)
Allerdings kann sich unter anderen Gesichtspunkten eine Pflicht zur Berichterstattung erge ben, z.B. wenn eine wesentliche Unsicherheit (bestandsgefährdendes Risikoen) vom Ab schlussprüfer identifiziert wurde. 8 In diesem Fall ist bei der Berichterstattung über bestands gefährdende Tatsachen gemäß Tz. 35 ff. darauf einzugehen, ob bei der Bilanzierung der Rechnungslegungsgrundsatz zur Fortführung der Geschäftstätigkeit angemessen angewen det wurde. der Bilanzierung zulässigerweise die Annahme der Fortführung der Unterneh menstätigkeit zugrunde gelegt wurde. Die gleichen Grundsätze gelten auch dann, wenn der Lagebericht unzulässiger Weise unzu lässigerweise fehlt. In diesem Fall muss zu Beginn der vorangestellten Berichterstattung fest gestellt werden, dass die gesetzlichen Vertreter unzulässiger Weise unzulässigerweise keinen Lagebericht aufgestellt haben und dass deshalb eine Stellungnahme zur Beurteilung der Lage durch die gesetzlichen Vertreter nach § 321 Abs. 1 Satz 2 HGB nicht möglich war. Ferner kann sich eine Berichterstattungspflicht im Prüfungsbericht ergeben, wenn der Jahres abschluss wegen besonderer Umstände nur durch Angaben i.S.v. § 264 Abs. 2 Satz 2 HGB ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Er tragslage vermittelt. In diesem Fall ist darauf einzugehen, ob die notwendigen Angaben im Anhang gemacht worden sind. Liegt ein solcher Sachverhalt vor, sind die Ausführungen in die vorangestellte Berichterstattung i.S.v. § 321 Abs. 1 Satz 2 HGB aufzunehmen, da sie – ebenso wie die Stellungnahme zur Lagebeurteilung durch die gesetzlichen Vertreter – für die Urteils bildung der Berichtsadressaten grundlegend sind. […] 3.2.1.2 Entwicklungsbeeinträchtigende oder bestandsgefährdende Tatsachen 35 Nach § 321 Abs. 1 Satz 3 HGB hat der Abschlussprüfer über bei Durchführung der Abschluss prüfung festgestellte Tatsachen zu berichten, welche die Entwicklung des geprüften Unterneh mens wesentlich beeinträchtigen oder seinen Bestand gefährden können. Artikel 11 Abs. 2 Buchst. i) EU-APrVO: „Er enthält [...] ferner [...] die Angabe und Er läuterung von Einschätzungen zu bestimmten im Laufe der Prüfung festgestellten Ereignissen oder Gegebenheiten, die erhebliche Zweifel an der Fähigkeit des Unter nehmens zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können, sowie die Angabe und Erläuterung von Einschätzungen dazu, ob diese Ereignisse oder Gege benheiten eine wesentliche Unsicherheit darstellen; ferner eine Zusammenfassung aller Garantien, Prüfbescheinigungen (Comfort Letters), Hilfszusagen der öffentli chen Hand und anderer unterstützender Maßnahmen, die bei der Beurteilung der Fähigkeit des Unternehmens zur Fortführung seiner Tätigkeit berücksichtigt wur den; [...].“ P35/1 Wenn vom Abschlussprüfer Ereignisse oder Gegebenheiten festgestellt wurden, die erhebliche Zweifel an der Fähigkeit des Unternehmens zur Fortführung der Un
ternehmenstätigkeit aufwerfen können, sind die Maßnahmen, die bei der Beurtei lung der Fähigkeit des Unternehmens zur Fortführung seiner Unternehmenstätig keit berücksichtigt wurden, im Prüfungsbericht darzustellen. Dabei geht es um
Vgl. ISA [DE] 570 (Rev. 2024) … .
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