ISA[E-DE] 570 Rev 2024 inkl Folgeaenderungen

ISA [E-DE] 570 (Revised 2024)

Schlussfolgerung, dass keine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereig nissen oder Gegebenheiten besteht, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit der Ein heit zur Fortführung der Geschäftstätigkeit aufwerfen können, angemessen ist ● Beispiel 3: Vermerk des Abschlussprüfers einer nicht kapitalmarktnotierten Einheit mit einem nicht modifizierten Prüfungsurteil, wenn der Abschlussprüfer die Schlussfolge rung gezogen hat, dass eine wesentliche Unsicherheit besteht und die Angabe im Ab schluss angemessen ist ● Beispiel 4: Vermerk des Abschlussprüfers einer kapitalmarktnotierten Einheit mit einem nicht modifizierten Prüfungsurteil, wenn der Abschlussprüfer die Schlussfolgerung ge zogen hat, dass eine wesentliche Unsicherheit besteht und die Angabe im Abschluss angemessen ist ● Beispiel 5: Vermerk des Abschlussprüfers einer kapitalmarktnotierten Einheit mit einem eingeschränkten Prüfungsurteil, wenn der Abschlussprüfer die Schlussfolgerung gezo gen hat, dass eine wesentliche Unsicherheit besteht und der Abschluss aufgrund nicht angemessener Angaben wesentlich falsch dargestellt ist ● Beispiel 6: Vermerk des Abschlussprüfers einer nicht kapitalmarktnotierten Einheit mit einem versagten Prüfungsurteil, wenn der Abschlussprüfer die Schlussfolgerung gezo gen hat, dass eine wesentliche Unsicherheit besteht und erforderliche Angaben zur wesentlichen Unsicherheit im Abschluss unterlassen wurden Beispiel 1 – Vermerk des Abschlussprüfers einer nicht kapitalmarktnotierten Einheit mit einem nicht modifizierten Prüfungsurteil, wenn keine wesentliche Unsicherheit besteht Für Zwecke dieses Beispiels eines Vermerks des Abschlussprüfers werden folgende Ge gebenheiten angenommen: ● Prüfung eines vollständigen Abschlusses einer nicht kapitalmarktnotierten Einheit unter Anwendung von Grundsätzen zur sachgerechten Gesamtdarstellung. Die Ab schlussprüfung ist keine Konzernabschlussprüfung (d.h. ISA 600 (Revised) 46 findet keine Anwendung). ● Der Abschluss ist vom Management der Einheit in Übereinstimmung mit den IFRS Accounting Standards, wie vom International Accounting Standards Board (IASB) herausgegeben (Grundsätze für allgemeine Zwecke), aufgestellt. ● Die Bedingungen des Prüfungsauftrags spiegeln die Beschreibung der Verantwort lichkeit des Managements für den Abschluss nach ISA 210 wider. ● Der Abschlussprüfer hat die Schlussfolgerung gezogen, dass ein nicht modifiziertes (d.h. „uneingeschränktes“) Prüfungsurteil auf Grundlage der erlangten Prüfungs nachweise angemessen ist. ● Die relevanten beruflichen Verhaltensanforderungen, die bei der Abschlussprüfung einschlägig sind, sind die des Rechtsraums.

46 ISA 600 (Revised) „Besondere Überlegungen – Konzernabschlussprüfungen (einschließlich der Tätigkeit von Teilbereichsprüfern)".

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