ISA[E-DE] 570 Rev 2024 inkl Folgeaenderungen
ISA [E-DE] 570 (Revised 2024)
a. zu erklären, dass die gesetzlichen Vertreter davon ausgehen, dass die Anwendung des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit angemes sen ist und dass sie keine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignis sen oder Gegebenheiten festgestellt haben, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit der Gesellschaft zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können b. einen Verweis auf die Erläuterungen im Abschnitt „Verantwortung der gesetzlichen Vertreter {sofern einschlägig: und des Aufsichtsrats} für den Jahresabschluss und den Lagebericht“ bzw. „Verantwortung der gesetzlichen Vertreter {sofern einschlägig: und des Aufsichtsrats} für den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht“ aufzuneh men und c. sofern einschlägig, einen Verweis auf die Angabe der gesetzlichen Vertreter im Ab schluss darüber, dass der Abschluss unter Anwendung des Rechnungslegungsgrund satzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufgestellt wurde, aufzunehmen. D.34.3 Für den Fall eines HGB-Abschlusses: Haben die gesetzlichen Vertreter einen Lagebericht aufgestellt, wird dieser in die Prüfung einbezogen und haben die gesetzlichen Vertreter sich dafür entschieden, die Angaben gemäß Tz. D.34.2 c ganz oder teilweise im Lagebericht zu machen, hat der Abschlussprüfer festzustellen, ob diese Angaben im Lagebericht gemacht wurden und im Abschluss ein entsprechender Verweis auf diese Angaben enthalten ist. 4.7.2. Anwendung des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Ge schäftstätigkeit ist angemessen – es besteht eine wesentliche Unsicherheit 4.7.2.1. Eine wesentliche Unsicherheit wurde angemessen im Abschluss angegeben 35 Ist die wesentliche Unsicherheit angemessen im Abschluss angegeben, hat der Abschluss prüfer ein nicht modifiziertes Prüfungsurteil abzugeben und der Vermerk des Abschlussprüfers hat einen gesonderten Abschnitt mit der Überschrift „Wesentliche Unsicherheit bezüglich der Fortführung der Geschäftstätigkeit“ zu enthalten und: (Vgl. Tz. A78–A79, A90–A91) a. einen Verweis auf die damit zusammenhängende(n) Angabe(n) im Abschluss einzu schließen (Vgl. Tz. A73, A77) b. bei einer Abschlussprüfung einer kapitalmarktorientierten Einheit zu beschreiben, wie der Abschlussprüfer die Einschätzung des Managements von der Fähigkeit der Einheit zur Fortführung der Geschäftstätigkeit beurteilt hat (Vgl. Tz. A84–A88) c. zu erklären, dass diese Ereignisse oder Gegebenheiten darauf hinweisen, dass eine wesentliche Unsicherheit besteht, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit der Einheit zur Fortführung der Geschäftstätigkeit aufwerfen kann d. zu erklären, dass: i. das Prüfungsurteil des Abschlussprüfers nicht modifiziert ist in Bezug auf den Sachverhalt ii. im Kontext der Prüfung des Abschlusses als Ganzes und bei der Bildung seines Prüfungsurteils hierzu der Abschlussprüfer die Schlussfolgerung gezogen hat, dass die vom Management bei der Aufstellung des Abschlusses vorgenommene Anwendung des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Geschäfts tätigkeit angemessen ist und
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