ISA[E-DE] 570 Rev 2024 inkl Folgeaenderungen

ISA [E-DE] 570 (Revised 2024)

Unternehmenstätigkeit sowie darüber, ob eine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit der Einheit zur Fortführung der Geschäftstätigkeit aufwerfen können, zu erlangen. D.A94.2 Sofern der Abschlussprüfer die Nichtabgabe des Prüfungsurteils aus einem anderen als dem in Tz. D.A94.1 dargestellten Grund erklärt und bestandsgefährdende Risiken nicht ange messen im Abschluss bzw. Lagebericht angegeben wurden, und damit weitere Gründe für eine Modifizierung des Prüfungsurteils bestehen, dann ist der Abschlussprüfer gemäß IDW PS 405 (03.2025), Tz. 53 , verpflichtet, diese Gründe im Abschnitt „Grundlage für die Er klärung der Nichtabgabe des Prüfungsurteils“ anzugeben. D.A94.3 Sofern der Abschlussprüfer die Nichtabgabe des Prüfungsurteils aus einem anderen als dem in Tz. D.A94.1 dargestellten Grund erklärt, der Abschluss oder Lagebericht gleichwohl angemessene Angaben zu bestandsgefährdenden Risiken enthalten, ist der Abschlussprüfer aufgrund von § 322 Abs. 2 Satz 3 HGB verpflichtet, in dem Abschnitt „Wesentliche Unsicher heit im Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit“ darauf hinzuweisen. 5.11.5. Anwendung des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Ge schäftstätigkeit ist unangemessen (Vgl. Tz. 38) A95 Wurde der Abschluss unter Anwendung des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Geschäftstätigkeit aufgestellt, ist aber nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Ab schlussprüfers die vom Management bei der Aufstellung des Abschlusses vorgenommene An wendung des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Geschäftstätigkeit unange messen, gilt die Anforderung in Tz. 38, dass der Abschlussprüfer ein versagtes Prüfungsurteil abgibt, unabhängig davon, ob der Abschluss Angaben zur Unangemessenheit der vom Ma nagement vorgenommenen Anwendung des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Geschäftstätigkeit enthält oder nicht. A96 Ist die Anwendung des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Geschäftstätigkeit unter den Umständen nicht angemessen, kann das Management verpflichtet sein oder sich dazu entscheiden, den Abschluss auf einer anderen Grundlage (z. B. auf Liquidationsbasis) aufzustellen. Der Abschlussprüfer kann in der Lage sein, eine Prüfung dieses Abschlusses durchzuführen, vorausgesetzt er stellt fest, dass die andere Rechnungslegungsgrundlage un ter den Umständen vertretbar ist. Der Abschlussprüfer kann in der Lage sein, ein nicht modifi ziertes Prüfungsurteil zu diesem Abschluss abzugeben, vorausgesetzt es gibt darin angemes sene Angaben über die Rechnungslegungsgrundlage, auf welcher der Abschluss aufgestellt ist, er kann es aber für sachgerecht oder notwendig erachten, einen Absatz zur Hervorhebung eines Sachverhalts in Übereinstimmung mit [ IDW PS 406 n.F. (03.2025) bzw.] ISA 706 (Revi sed) 42 in den Vermerk des Abschlussprüfers aufzunehmen, um die Aufmerksamkeit des vorge sehenen Nutzers auf diese alternative Rechnungslegungsgrundlage und die Gründe für deren Anwendung zu lenken. D.A96.1 Nach § 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB bzw. § 313 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HGB müssen die auf die Posten der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung angewandten Bilanzierungs- und Bewer

42 [ IDW Prüfungsstandard: Hinweise im Bestätigungsvermerk (IDW PS 406 n.F. (03.2025)) (Stand: 12.03.2025) bzw.] ISA 706 (Revised) „Absätze im Vermerk des unabhängigen Abschlussprüfers zur Hervorhebung eines Sachverhalts und zu sonstigen Sachverhalten“.

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